Mitglieder
ZT-Gesellschaft
Ziviltechniker/innen dürfen zum ausschließlichen Zweck der dauernden Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften bilden. Die ZT-Gesellschaften üben den Beruf des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin aus. Die Verleihung einer eigenen Befugnis an die ZT-Gesellschaft erfolgt durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Sie umfasst inhaltlich sämtliche von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechniker(inne)n, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder der ZT-Gesellschaft sind, ausgeübten Befugnisse.
Erforderliche Unterlagen für die Befugniserlangung
1. Ansuchen um Befugnisverleihung in Form eines weißen Doppelbogens
2. Gesellschaftsvertrag (Original oder beglaubigte Kopie)
3. Befugnisbescheide (unbeglaubigte Kopie ausreichend)
4. Eidesstattliche Erklärungen: 2-fach, Originale
5. Das Ansuchen wird nach einer Stellungnahme des Präsidiums der Kammer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid.
An Gebühren für die Bescheiderlassung werden vom BMWA ca. EUR 220,- direkt vorgeschrieben.
Organisationsgrundsätze für ZT-Gesellschaften
- Gesellschafter einer ZT-Gesellschaft dürfen nur natürliche Personen bzw. Ziviltechnikergesellschaften sein.
- Die Mehrheit der Kapitalbeteiligung muss bei Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis liegen.
- Die Geschäftsführung und Vertretung kann nur von Gesellschaftern mit aufrechter Befugnis ausgeübt werden.
Die einschlägigen berufsrechtlichen Sondervorschriften (§ 21 ff ZTG) sind bereits in den Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten.
Siegelung
Ziviltechnikergesellschaften üben gemäß § 21 Abs. 2 ZTG 1993 selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus. Zum Ziviltechnikerberuf zählt auch die Ausstellung und Siegelung von Urkunden. Es können daher auch Ziviltechnikergesellschaften Urkunden ausstellen und siegeln.
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland empfiehlt für die Gesellschaft ein eigenes „Mantelsiegel“, das Raum für das Einsetzen des Siegels des jeweils zeichnenden Ziviltechnikers bietet. Dieses Gesellschaftssiegel könnte etwa aus einem Flachstempel mit freiem Rundfeld bestehen, in welches der jeweils zeichnende berufsbefugte Ziviltechniker sein eigenes Siegel einfügen kann.
Entscheidend ist, dass ein Stempelbild entsteht, das klar erkennen lässt, welcher vertretungsbefugte Gesellschafter namens der Gesellschaft unterzeichnet und siegelt und welche Gesellschaftsbefugnis dabei ausgeübt wird.
Geschäftspapiere
In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
ZT-Aktiengesellschaften und ZT-GesellschaftenmbH müssen auf allen Geschäftspapieren ihre Gesellschaftsform, ihren Sitz, ihre Firmenbuchnummer, gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuch-Gericht anführen. Dies gilt jedoch nicht für den elektronischen Geschäftsverkehr und für Fakturen (§ 14 HGB).
Bundeswappen
Die Führung des Bundeswappens durch Ziviltechnikergesellschaft ist zulässig.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags
Der Ein- oder Austritt von Gesellschaftern, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse etc. sind der Kammer unter Beifügung einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages zu melden.
Auflösung der Gesellschaft
Auch diese ist unter Beifügung einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages der Kammer mitzuteilen.
Kanzleisitz
Ziviltechnikergesellschaften haben ihren Sitz am Kanzleisitz eines geschäftsführenden Gesellschafters zu führen.
Zweigstellengründung von ZT-Gesellschaften
Die Gründung von Zweigniederlassungen einer Ziviltechnikergesellschaft ist zulässig.
Befugnisumfang
Die Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft setzt sich aus den Befugnissen der beteiligten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern zusammen. Es ist jedoch nicht möglich, dass ein Zivilingenieur mit facheinschlägiger Ausführungsberechtigung diese in die Gesellschaft einbringt.
Angestelltenverhältnis zur ZT-Gesellschaft
Während eines Angestelltenverhältnisses zu einer Gesellschaft, in welcher ein Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin selbst Gesellschafter ist, darf die Ziviltechnikerbefugnis ausgeübt werden.
Prokura
Die Erteilung einer Prokura ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Aktiengesellschaften möglich. Eine Beschränkung dieser Handlungsvollmacht nach außen, also Dritten gegenüber, ist nicht wirksam. Das gilt insbesondere für Beschränkungen auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften, auf gewisse Zeit, einen gewissen Ort oder unter gewissen Umständen.
Arbeitsgemeinschaften
Nach wie vor zulässig ist die Gründung von Arbeitsgemeinschaften (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht). Mit Gewerbetreibenden ist eine solche ARGE allerdings nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind.
In allen Fragen zur Gesellschaftsgründung steht Mag. Christoph Tanzer (01-5051781-28, christoph.tanzer@arching.at) gerne zur Verfügung.