OIB-Richtlinine, Ausgabe 2019

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat in der Generalversammlung vom 12. April 2019 die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019, beschlossen. Diese wurden am 30. April 2019 auf der Website des OIB (Link hier) veröffentlicht. Über das Inkrafttreten entscheiden die einzelnen Bundesländer. Derzeit sind in allen noch die OIB-Richtlinien 2015 in Kraft.


Im Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik vom 30.04.2019 an die Kammer wird auf die Anwendbarkeit in baubehördlichen Verfahren eingegangen (vollinhaltlicher Download hier):

... Davon unabhängig wird den im 9. Teil der Bauordnung für Wien (BO) festgelegten bautechnischen Anforderungen regelkonform auch weiterhin entsprochen, wenn die in der Anlage der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), LGBl. Nr. 35/2015 enthaltenen OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015 eingehalten werden.
Die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 werden in Wien erst in den nächsten Monaten durch eine Novelle zur WBTV für "verbindlich" erklärt bzw. offiziell als Nachweis anerkannt, dass damit die Bestimmungen des 9. Teils der BO eingehalten werden. Dennoch stellen sie bereits mit der Beschlussfassung und der Publikation durch das OIB, wie andere Regelwerke und Normen, den Stand der Technik dar. Zur Erfüllung der technischen Anforderungen der BO können die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 im Sinne des § 2 WBTV daher bereits jetzt angewendet werden.
Für die Anwendung der OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 in baubehördlichen Verfahren im Sinne des § 2 WBTV wird Folgendes festgelegt:

  • 1. Es müssen nicht alle OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 gemeinsam angewendet werden; die neuen Richtlinien können auch einzeln verwendet werden. In jedem Fall ist aber jeweils eine gesamte (neue) Richtlinie anzuwenden.
  • 2. Die BauwerberInnen bzw. PlanverfasserInnen haben die Anwendung des § 2 WBTV unter Bezugnahme auf die jeweils angewendete OIB-Richtlinie, Ausgabe 2019 ausdrücklich zu deklarieren (in der Legende der Einreichpläne sowie ggf. in der Baubeschreibung). Eine gesonderte (weitere) Nachweisführung ist nicht erforderlich.
  • 3. Die OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019 ist mit Ausnahme des Punktes 2.1.5 anzuwenden. Für die Errichtung von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen für Personen sind die Bestimmungen des Punktes 2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019 sowie die §§ 111 und 115 BO (idF der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018) einzuhalten.
  • 4. Die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 sind auch in aktuell anhängigen Verfahren anwendbar (da der Stand der Technik zum Entscheidungszeitpunkt - das ist die Erteilung der Baubewilligung bzw. die Rechtskraft derselben - relevant ist).

Zur Historie:
Im vergangenen Jahr wurden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für die Entwürfe der sechs Richtlinien umfangreiche Stellungnahmen eingebracht, die in intensiver und bester Zusammenarbeit mit der Bundeskammer erarbeitet wurden. Wir freuen uns, dass viele unserer Anregungen in die Richtlinien übernommen wurden und danken allen an der Erarbeitung der Kammer-Stellungnahmen beteiligten Kolleginnen und Kollegen, besonders dem Ausschuss "Architektenrelevante OIB-Richtlinien" und dem Bundesressort "Regelwerke (Normen)" mit dem Vorsitzenden Präsident DI Erich Kern.
Im Rahmen des Anhörungsverfahres zu den OIB-Richtlinien führte unsere Länderkammer eine umfassende Mitgliederbefragung (vielen Dank für Ihre Inputs!) via zt:Wissensplattform Link Arch+Ing durch und ersuchte die Bundeskammer um Übermittlung einer österreichweit akkordierten Stellungnahme. Im WNB-Mitgliederbereich der ZiviltechnikerInnen wurde im Forum hierzu der Diskussionbereich "OIB Änderungsvorschläge 2018" eingerichtet. Alle Vorschläge können Sie selbstverständlich immer noch nachlesen. Zur Erarbeitung der österreichweit koordinierten Stellungnahme der ZiviltechnikerInnen an das OIB wurden die eingelangten Meldungen am 7. September in einer bundesweiten Klausur diskutiert. Die Entwürfe der OIB Richtlinien, Juni 2018, finden Sie hier.

  • Mehr zu den Änderungsvorschlägen hier
  • Zur Stellungnahme der Bundeskammer hier