Berufszugang Europa

Europa ist für Planer/innen längst Selbstverständlichkeit geworden.

Österreichische Planer/innen können ihre Dienstleistungen in der EU bzw. der Schweiz erbringen oder sich in einem Land der EU dauerhaft niederlassen ebenso wie EU-Bürger/innen und Bürger/innen der schweizerischen Eidgenossenschaft dies auch in Österreich tun können. Im Bereich der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland nehmen das Recht auf (vorübergehende) Dienstleistungserbringung in Österreich rund 100 EU Planer/innen jährlich in Anspruch, weitere 10-15 lassen sich in Österreich (dauerhaft) nieder.

In diesem Abschnitt finden Sie Ausführungen zur EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und alle notwendigen Informationen über das Recht der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit.

Berufsberechtigung Europa

EU-Staatsbürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine europäische Berufsberechtigung als Architekt/in oder beratende Ingenieur/innen verfügen, sind gem §§ 31 ff ZTG (BGBl 9/2008) zur Erbringung von Planungs-, Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten in Österreich berechtigt.
 

Freier Dienstleistungsverkehr

Sofern eine lediglich temporäre projektbezogene grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll treffen den Dienstleistungserbringer gewisse Informationspflichten gegenüber seinem Auftraggeber. (Siehe Informationsblatt „Dienstleistungserbringung“) . Das Unterlassen dieser Verpflichtungen stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.
 

Das Niederlassungsrecht

EU-Bürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft , deren Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit in Österreich liegt, haben die Möglichkeit, mit einem Niederlassungsantrag (Vorlage als Download) die österreichische Berufsberechtigung als Ziviltechniker (Architekt oder Ingenieurkonsulent) zu erlangen. Dies hat die Mitgliedschaft in einer österreichischen Kammer zur Folge. Nur nach einem abgeschlossenen Niederlassungsverfahren sind EU-Bürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ständig in Österreich tätig zu sein.
 

Europäisches Berufsrecht

Berufsanerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36 EG) ist am 20.10.2005 in Kraft getreten und wurde im Zuge ZTG Novelle 2008 am 7.1.2008 innerstaatlich umgesetzt.

Mit der Berufsanerkennungsrichtlinie wurden die Richtlinien 85/384 EWG (Architekturrichtlinie) und 89/48 EWG (Diplomanerkennungsrichtlinie) aufgehoben, die bisher auf den Gebieten der Architektur- und Ingenieurleistungen die Grundlage für grenzüberschreitende Tätigkeiten bildeten.

Die Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zuganges zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Sie schließt jedoch nicht aus, dass nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen.

Unterschieden wird zwischen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, wobei mit der innerstaatlichen Umsetzung bei den grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die lediglich vorübergehenden und gelegentlichen Charakter haben, lediglich eine Informationspflicht des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vorgesehen ist.

Bitte übersenden Sie die unten angeführten Formulare (1 PDF) AUSSCHLIESSLICH DIGITAL an sandra.strasser@arching.at.