Krankenversicherung

A) Verpflichtende Krankenversicherung

Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bietet zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen eine Gruppenversicherung an. Alle selbständig tätigen Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker unterliegen dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag, es sei denn, sie weisen eine andere verpflichtende Selbstversicherung nach.
 

Wahlmöglichkeit für Ziviltechniker

Für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis besteht eine verpflichtende Krankenversicherung. Dieser kann wie folgt nachgekommen werden:

1. Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG: ist nur möglich, wenn keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung z. B. als Dienstnehmer, Lehrer, Landwirt etc. besteht.

2. Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG: nur bei Vorliegen einer Erwerbsquelle anwendbar, also bei ausschließlich selbständiger Ziviltechnikertätigkeit.

3. Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG: tritt in der Regel im Fall der Ausübung mehrerer zu einer Pflichtversicherung führender Tätigkeiten ein.

4. Gruppenkrankenversicherung der Ziviltechniker: Diese ist verpflichtend, wenn nicht eine der unter 1 bis 3 angeführten Versicherungen besteht.

Zu beachten ist, dass eine Krankenversicherung im Sinne der oben dargestellten Varianten auch dann verpflichtend ist, wenn bereits aus einer anderen Tätigkeit Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Die sogenannte „Mehrfachversicherung“ ist in Österreich gesetzlich möglich und nach ständiger Rechtsprechung auch zulässig.

Unabhängig davon, für welche Variante sich Ziviltechniker entscheiden, ist es notwendig, bei der Uniqa-Versicherung, die österreichweit sämtliche Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker registriert, eine entsprechende Meldung abzugeben.
 

Regelung für Geschäftsführer und Gesellschafter

Beziehen Ziviltechniker:innen neben ihrer selbständigen Tätigkeit ein Gehalt als geschäftsführender Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft, bleibt die Versicherungspflicht für dieses Einkommen nach anderen Rechtsvorschriften als dem GSVG (z. B. nach dem ASVG) bestehen. Bezieht der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin einer Ziviltechniker-GmbH ein Gehalt, ist er dafür nach § 4 ASVG versicherungspflichtig. Bezieht er daneben noch ein selbständiges Einkommen, etwa als Gesellschafter der Ziviltechniker-GesmbH, ist er für dieses Einkommen nach § 14b GSVG versicherungspflichtig. Die Gruppenversicherung der Kammer ersetzt in diesem Fall nur die Versicherung nach § 14b GSVG, nicht aber die nach § 4 ASVG.
 

B) Zusatz-Gruppen-Krankenversicherung für (angestellte) Kammermitglieder und pflichtversicherte Angehörige

Folgende Personen können der neuen Gruppen-Krankenversicherung der Uniqa beitreten:

  • Kammermitglieder und deren Angehörige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
  • Angehörige (Kinder bis 27 Jahre, Ehegatten, Lebensgefährten) von Kammermitgliedern, die im Rahmen von Opting-out bei der Uniqa versichert sind
  • Mitglieder bis zum 70. Lebensjahr

Kontakt

Gruppen-Krankenversicherung Uniqa:

  • Wien

Günther Pimper
T: +43 1 21333-5442, M: +43 664 4827707
F: +43 1 21333-5409

guenther.pimper@uniqa.at

  • Niederösterreich

Liane Wallner
Wiener Straße 117
2500 Baden
T: +43 2252 23045, M: +43 664 2125177

liane.wallner@uniqa.at

  • Burgenland

Ing. Manfred Kurz
Gustav Degen-Gasse 14–16
7210 Mattersburg
T: +43 2626 62486-16, M: +43 699 11100233
F: +43 2626 62486-39

manfred.kurz@uniqa.at

§ 16 ASVG-Versicherung:

  • Wiener Gebietskrankenkasse, T: +43 1 60122-2700
  • NÖ Gebietskrankenkasse, T: +43 2742 899-0
  • Bgld. Gebietskrankenkasse, T: +43 2682 608-0

§ 14a/b GSVG-Versicherung:

  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, T: +43 5 0808-27575
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in St. Pölten, T: +43 2742 311060-0
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Eisenstadt, T: +43 2682 62531-0