Sachverständige und Gutachter

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind aufgrund ihrer staatlich verliehenen Befugnis berechtigt, auf ihrem gesamten Fachgebiet als Gutachter und Sachverständige tätig zu werden. Selbstverständlich unterliegen sie dabei dem hohen Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Sachverständigenhaftung nach ABGB). Diese Berechtigung zur Erstellung von Gutachten erstreckt sich sowohl auf den privaten Auftragsbereich (Privatgutachten) als auch auf die Tätigkeit bei Gerichten (Gerichtsgutachten) und Verwaltungsbehörden.

Die Standesregeln schränken diese Berechtigung lediglich insoweit ein, als Ziviltechnikern die Abgabe von Gutachten in Honorarangelegenheiten von Ziviltechnikern verwehrt ist. Ausgenommen davon sind Gutachten, die für eine Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren erstellt werden.

Darüber hinaus sind viele Ziviltechniker gleichzeitig als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig. Der Gutachtensauftrag und -umfang wird hier vom Gericht definiert.

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Technische Überprüfung

Ob wiederkehrende Kfz-Überprüfungen, Aufzugsprüfungen oder die Überprüfung von Softwaresystemen – Ziviltechniker(innen) sind in den unterschiedlichsten technischen Bereichen als Prüforgane tätig. Aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis wird schon in den speziellen Gesetzen (z. B. Kraftfahrzeuggesetz) vorgeschrieben, dass bestimmte Überprüfungen durch Ziviltechniker zu erfolgen haben.

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