Befugnisverleihung

Die Ziviltechnikerbefugnis wird nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung für jenes Fachgebiet verliehen, in dem der Befugniswerber die Prüfung abgelegt hat.

Bewerber(innen) um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei jener Ziviltechnikerkammer einzubringen, in deren Bereich sie tätig werden wollen.

Bitte übersenden Sie die vollständigen Unterlagen (1 PDF)  AUSSCHLIESSLICH DIGITAL (1 PDF) an sandra.strasser@arching.at.

  • 1. Ansuchen um Befugnisverleihung (Vorlage als Download)
  • 2. Staatsbürgerschaftsnachweis
  • 3. Nachweis über abgelegte Ziviltechnikerprüfung bzw. Dokumente, durch die nachgewiesen wird, dass eine Befreiung von der Ziviltechnikerprüfung gegeben ist 
  • 4. Promotionsurkunde (wenn zutreffend): nur für Verleihungsbescheid relevant
  • 5. Eidesstattliche Erklärung (Vorlage als Download) -> Bitte beachten Sie, dass in der Regel nur Punkt 2 c) und Punkt 5) eine oder keine zu streichen ist.
  • 6. Strafregisterbescheinigung (nicht älter als DREI MONATE!).

Für die Bescheiderlassung werden vom BMAW Gebühren in Höhe von ca. 232,80,– EUR vorgeschrieben. Im Rahmen der Neugründungsförderung besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Stempelgebühren!

Das Ansuchen um Befugnisverleihung wird nach einer Stellungnahme der Kammer – das zuständige Gremium ist das Präsidium der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt. Das BMAW entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid. Dieser Bescheid wird Ihnen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort direkt zugestellt.

Die Kammerdirektion erhält eine Kopie des Verleihungsbescheids und schreibt den Neubefugten die Eintragungsgebühr (derzeit 100,– EUR) vor.

Die Befugnis kann aufrecht oder ruhend gestellt werden. Die Statusänderung hat mittels einfachen Schreibens oder Fax an die Kammer (kammer@arching.at) zu erfolgen und kann mit 14-tägiger Rückwirkung vorgenommen werden.
 

Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

  • die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
  • über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
  • über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist.
  • denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, sie wurde gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG 2019 aberkannt,
  • die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
  • die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.