Namensnennungsrecht von Architekt(inn)en

Aktivitäten rund um die Namensnennungsrechte von Architekt(inn)en

Der Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der Sektion Architekten hat vor einiger Zeit eine Sensibilisierungskampagne zur Beachtung des Urheberrechts von Architekt(inn)en – konkret deren Recht auf Nennung ihres Namens bei der Abbildung von Gebäuden auf Fotografien – gestartet.

Es werden nun laufend Redakteure angeschrieben, wenn diese bei Abbildungen in Medien den Namen der Architekt(inn)en nicht in der Bildunterschrift angeführt haben, und auf dieses Recht aufmerksam gemacht. Denn wie jeder andere Urheber hat auch der Architekt ein Recht auf Namensnennung. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf das Signieren des Bauwerks selbst, sondern auch auf jede Abbildung des Bauwerks. Dass die freie Werknutzung („Freiheit des Straßenbildes“) die Abbildung erlaubt, bedeutet nicht, dass das Namensnennungsrecht nicht berücksichtigt werden muss.

In weiteren Briefen wird auch an Bauträger und Auftraggeber appelliert, die legitimen Interessen und Rechte der Architektenschaft auf Namensnennung zu unterstützen.

Ein Mustervertrag zwischen Architekt und Bauherr mit entsprechenden Vertragspunkten zum Umgang mit Nennungsrechten bei Fotografien sowie ein Leitfaden, eine Checkliste und Vertragsmodule für Vereinbarungen zwischen Fotografen und Architekten wurden in Zusammenarbeit mit der IG Fotografie finalisiert und stehen zum Download bereit.

Wir ersuchen nun alle Mitglieder um aktive Mithilfe und stellen dafür passende Textmodule zur Verfügung. Schreiben Sie selbst E-Mails und Briefe und sensibilisieren Sie für das Thema.