Die OIB-Richtlinien

Sie dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was bereits in acht Bundesländern der Fall ist.

Von den OIB-Richtlinien kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber/die Bauwerberin nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Dies soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen sicherstellen.

  • OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
  • OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
  • OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
  • OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  • OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
  • OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Link zu den OIB-Richtlinien