Ziviltechnikerbestätigungen gemäß Wiener Prostitutionsgesetz

Das neue Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011, LGBl. 24/2011) sieht u. a. vor, dass im Rahmen der Meldepflicht von Prostitutionslokalen zwingend eine Bestätigung eines Ziviltechnikers vorzulegen ist, dass die baurechtlichen und prostitutionsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit eine rechtskonforme und verfahrensökonomische Behandlung gewährleistet ist, wurden von den zuständigen Magistratsabteilungen MA 62 und MA 36 gemeinsam mit der Bundespolizeidirektion Wien zwei Formulare erarbeitet ( „Bestätigung ZT gemäß § 7 Abs. 1 WPG“, „Betriebsbeschreibung“).

Diese Formulare sind von den Ziviltechniker(inne)n zu verwenden. Sie dienen ausschließlich zur rechtskonformen Einbringung und verfahrensökonomischen Behandlung der aufgrund der §§ 7 und 8 WPG 2011 verpflichtenden Anzeige sowie zur Beurteilung der Erfüllung der Bestätigungspflicht der Ziviltechniker(innen) und des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des angezeigten Prostitutionslokals durch die zuständige Behörde, die Bundespolizeidirektion Wien.

Auf ausdrücklichen Wunsch der involvierten Stellen werden die beiden Formulare nicht im Downloadbereich bereitgestellt. Sie können aber von unseren Mitgliedern jederzeit angefordert werden.

Aufgrund der zahlreichen Anfragen ist geplant, eine Liste jener Ziviltechnikerbüros zu führen, die derartige Aufträge annehmen, um sie den Interessenten (Betreibern von Prostitutionslokalen) zur Verfügung zu stellen.

Sollte es gewünscht sein, dass Ihr Büro auf einer derartigen Liste geführt wird, bitten wir um entsprechende Mitteilung an kammer@arching.at

Für weitere Fragen steht Ihnen Mag. Christoph Tanzer (christoph.tanzer@arching.at) zur Verfügung.