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zt: News 08.04. zu ausgesetzten Konventionalstrafen & FAQ täglich aktualisiert

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Täglich aktualisierte FAQ - relevante Infos für ZT

Wir sammeln in Zusammenarbeit mit den Schwesterkammern und der Bundeskammer alle Fragen von ZiviltechnikerInnen und stellen die Antworten, oft sogar mehrmals täglich aktualisiert, ins Netz. Bitte nutzen Sie auch diese Informationsquelle, wahrscheinlich beinhaltet sie bereits die Klärung Ihrer Problematik.

 
 
 
 

 

Konventionalstrafen ausgesetzt. Was bedeutet das für ZT?

Die drei Sammelnovellen des 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetzes regeln nunmehr auch eine zentrale Forderung der ZT-Kammer der ersten Stunde gesetzlich: Die Aussetzung von Konventionalstrafen aufgrund Behinderungen durch COVID 19.
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) wurde diese Thematik wie folgt beschlossen: Gemäß Art 37, § 3 gilt, dass der Leistungsverzug wegen der COVID-19-Pandemie auf Seiten des Auftragnehmers keine Vertragsstrafe auslöst. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist. Die FAQ auf der zt:Website wurden diesbezüglich ergänzt. Sie finden hier alle Antworten auf Fragen von Ziviltechnikern. Zusammenfassend:

Muss bei Verzug, der durch die COVID-19-Krise oder die COVID-19-Maßnahmen verursacht wurde, Konventionalstrafe gezahlt werden?
Nein, im Rahmen des sogenannten 4. COVID-19-Gesetzespakets (vom 03.04.2020) wurde ausdrücklich festgelegt, dass Konventionalstrafen nicht fällig werden, wenn

  • der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung resultiert oder
  • die Erbringung der Leistung wegen der durch die COVID-19-Krise verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird; dies gilt insbesondere auch für verschuldensunabhängige Vertragsstrafen.

Eine solche wirtschaftliche Beeinträchtigung kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Ziviltechniker seiner Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, weil er an COVID-19 erkrankt ist. Als Beispiele für Beschränkungen des Erwerbslebens, welche die Erbringung der Leistung unmöglich machen, nennt der Gesetzgeber "den Fall, dass ein Bauunternehmer - etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des "social distancing" - nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen."
In der Praxis sind aber auch wohl andere Fälle denkbar: beispielsweise falls Materialien aufgrund der geschlossenen Grenzen oder geschlossener Betriebe zu spät geliefert werden, oder Mitarbeiter aus dem Ausland aufgrund der geschlossenen Grenzen nicht einreisen können (und neues Personal nicht sofort eingestellt werden kann); ebenso falls es zu Verzögerungen kommt, weil die nunmehr erforderliche Schutzausrüstung nicht geliefert wird, oder aufgrund von weltweiten Lieferengpässen nicht erworben werden kann. Der Gesetzgeber geht bei den Beispielen in erster Linie auf Bauarbeiten ein, eine Einschränkung auf Bauarbeiten an sich kann dem Gesetz aber nicht abgeleitet werden, weshalb die oben genannten Gründe auch auf Dienstleistungen anzuwenden sind.
Diese Bestimmung gilt für solche Verträge, die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden und tritt erst mit 30.06.2022 außer Kraft (d.h. sie ist auch dann anzuwenden, wenn der COVID-19 bedingte Leistungsverzug beispielsweise erst im November 2020 oder im April 2021 eintritt, auch wenn sich die Behinderung selbst nur in den Frühjahrsmonaten 2020 abgespielt hat). Wenn der Leistungsverzug nur zum Teil auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen ist, zum Teil seine Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein. Sollte der Leistungsverzug hingegen gar nicht durch die COVID-19-Krise oder die COVID-19-Maßnahmen verursacht sein, ist eine Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

Mein Vertragspartner zahlt nicht. Kann ich derzeit Verzugszinsen verlangen?
Für Verträge, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden, gibt es nunmehr eine Beschränkung der Verzugszinsen auf den gesetzlichen Verzugszinsensatz von 4% p.a. (gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB). Diese Beschränkung gilt (vorerst) nur für Zahlungen, die zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden und der Schuldner in diesem Zeitraum die Zahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet (sogenannter Zahlungsverzug), weil er in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. In diesem Fall werden weder etwaig vertraglich vereinbarte höhere Zinsen fällig noch muss der Schuldner außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. Inkassokosten) ersetzen. Diese Begrenzung der Verzugszinsen auf 4% p.a. kommt für sämtliche Vertragsverhältnisse zur Anwendung und gilt auch für reine Unternehmergeschäfte (der höhere gesetzliche Verzugszinssatz bei Unternehmergeschäften kommt somit nicht zur Anwendung). Diese Einschränkungen gelten bis 30.06.2022. Das bedeutet, dass bis dahin für einen Zahlungsrückstand maximal 4% p.a. Verzugszinsen anfallen und außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt in die Wege leitet, endgültig vom Gläubiger zu finanzieren sind. Ab 01.07.2022 können auch wieder allenfalls vereinbarte Verzugszinsen in einem vertraglich über 4% p.a. festgesetzten Ausmaß verlangt werden.
ABER: Die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrags wird nicht temporär ausgesetzt. Der Gläubiger kann deshalb den Schuldner sogleich auf Zahlung klagen und bei Obsiegen auch Prozesskostenersatz verlangen. Auf Zahlungen, die bereits vor dem 01.04.2020 fällig gewesen sind, findet diese Regelung keine Anwendung.

 
 
 
 

 

Vereinfachte Antragstellung & Einbeziehung freier Dienstnehmer

Seit Freitag sind sowohl die Sozialpartnervereinbarung (inkl. wirtschaftliche Begründung) als auch der Kurzarbeitsantrag direkt an das AMS zu richten. Die Kammer der ZiviltechnikerInnen hat eine pauschale Genehmigung erteilt. Ab Einlangen des Antrages beim AMS hat die Gewerkschaft 48 Stunden Zeit, sich zu äußern. Die Bearbeitung beim AMS kann allerdings länger dauern. Eine Übermittlung an Ihre Kammer der ZiviltechnikerInnen und eine Weiterleitung von uns an die Gewerkschaft ist jedenfalls nicht mehr nötig. Dies soll zu einer entscheidenden Beschleunigung des Kurzarbeitsprozesses beitragen.

Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann nun auch Kurzarbeit beantragt werden (lt. www.coronakurzarbeit.at). Für künftige Anträge verwenden Sie bitte das neue Formular. Anträge, welche mit einer älteren Version gestellt wurden, werden weiterhin akzeptiert. Sie finden per Link Überblick und die detaillierte Erklärung inklusive Ablauf der vereinfachten Antragstellung hier: zum Corona-Kurzarbeitsmodell

 
 
 
 

 

Härtefall-Fonds: Wie bekommen ZT Unterstützung?

Mit 16. April 2020 läuft die zweite Phase des Härtefall-Fonds an. Dabei sollen die Ober- und Untergrenze für Anspruchsberechtigte fallen. Auch JungunternehmerInnen, die erst nach Jahresbeginn ein Unternehmen gegründet haben sowie Mehrfachversicherte sollen nun einbezogen werden. Die konkreten Voraussetzungen finden Sie hier, ebenso wie die FAQ jederzeit online auf der zt:Website hier abrufbar.

 
 
 
 

 

Baustellen: Handlungsanleitung für und FAQ der ZT

FAQ Baustellenabwicklung, hier finden Sie die Antworten der Berufsvertretung auf Fragen wie:

  • Muss ich die Handlungsanleitung Bau der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 beachten?
  • Welche zusätzlichen Aufgaben kommen durch die in der Handlungsanleitung aufgezählten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 auf den Baukoordinator zu?
  • Wie gehe ich mit den anfallenden Mehr-/Zusatzleistungen um?
  • Welche Maßnahmen sind zu setzen, falls auf der Baustelle der Verdacht einer Erkrankung mit COVID-19 aufkommt.
  • Wer muss die aufgrund der Handelsanleitung zusätzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung (z.B. Masken) zur Verfügung stellen?

 
 
 
 

 

Information für ZT: Baukoordination iZm Covid 19

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Leistungen der Baustellenkoordination Gefahren für Gesundheit der Arbeitnehmer generell und damit auch die aktuelle Gefahrenlage berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch, wenn die sehr aktuellen Gesundheitsschutzvorgaben (gemäß der Handlungsanleitung Bau) ursprünglich nicht als Hauptleistung im Vertrag mit dem/die Bauherrin erfasst sind. Jede/r Auftragnehmer/In hat auch nicht schriftlich erfasste Nebenleistungen zu erbringen, wenn diese zur Erlangung der Leistungsziels erforderlich sind (zB Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner). Aus diesem Grund kann einem Baukoordinator nicht empfohlen werden, die aktuelle Rechtslage unberücksichtigt lassen. Das bedeutet, ein Baustellenkoordinator hat derzeit jedenfalls die Ausnahmebestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (§ 2 BGBl I Nr 16/2020) und die Handlungsanleitung im Sicherheits- und gesundheitsschutzplan aufzunehmen.

  • Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die seit 16.03.2020 zu setzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie in bestehenden Werkverträgen erfasst sind.
  • Demzufolge handelt es sich um echte Zusatzleistungen, die zu erbringen, aber auch gesondert zu vergüten sind (auch bei Pauschalpreisvereinbarungen).
  • Die erforderliche Änderung des SiGe-Plans stellt zweifelsfrei eine Zusatzleistung dar.
  • Der Mehraufwand ist umgehend dem Auftraggeber anzuzeigen.

 

 
 
 
 

 

Adaption SiGe-Plan im Hinblick auf COVID-19

Die von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat erstellten "Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19" sehen vor, dass "der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin verpflichtet sind, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren". Hier gilt zivilrechtlich gesehen oben Erwähntes:

  • Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen automatisch im ursprünglich vereinbarten Leistungsbild des Planungs- bzw. Baustellenkoordinators vorhanden sind.
  • Wenn in diesem Maßnahmenkatalog folgende Themen demonstrativ aufgezählt werden, die im SiGe-Plan behandelt werden müssen: "Organisation des Besprechungswesens, Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen ,Schutz gegenüber Dritten, Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen, Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen, Prozedere Baustellenanlieferungen", dann ist äußerst zweifelhaft, ob alles überhaupt von Ziviltechnikern als technische Sachverständige erbracht werden kann bzw. diese über ausreichende Kenntnisse verfügen und hiezu befugt sind.
  • Ziviltechniker verfügen über keine medizinische Ausbildung, müssen aber grundlegende Empfehlungen (Hygiene-Vorschriften) nunmehr mitberücksichtigen.
  • Die nunmehr geforderten Maßnahmen gehen weit über den üblichen, durchschnittlichen Schutz von Arbeitnehmern auf Baustellen hinaus und es kann nicht verlangt werden, dass dieses Spektrum nun von Ziviltechnikern (alleine) abgedeckt wird.

Unklare Regelungen müssen konkretisiert werden! Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten und verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Publikation der Kammer.

 
 
 
 

 

Erreichbarkeit Ihrer Kammerdirektion

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Länder- und Bundeskammer daran, Ihnen die aktuellen Informationen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen. Für spezielle Einzelfallkonstruktionen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. Anfragen per E-Mail an kammer@arching.at sind für uns derzeit am leichtesten zu administrieren. Wir sind für Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 13 Uhr telefonisch und elektronisch erreichbar.

 

Am Karfreitag und Ostermontag ist die Kammerdirektion geschlossen. Für Fragen zur Abgabe von Originaldokumenten, wie etwa bei Prüfungs- und Befugnisansuchen, kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch. Bis auf Weiteres bleiben das zt:Haus und die zt:Akademie in der Karlsgasse 9, 1040 Wien, für den Kundenverkehr geschlossen.
In der zt:Akademie findet bis einschließlich 18.5.2020 kein Präsenzbetrieb statt. Sämtliche Veranstaltungen werden entweder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, oder als Webinar durchgeführt. Alle bereits angemeldeten VeranstaltungsteilnehmerInnen wurden bereits persönlich kontaktiert, das Lehrveranstaltungsangebot entsprechend adaptiert.