Welche Krankenversicherung brauchen ZiviltechnikerInnen?

Für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis besteht eine verpflichtende Krankenversicherung. Dieser kann wie folgt nachgekommen werden:

  1. Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG: ist nur möglich, wenn keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung z. B. als Dienstnehmer, Lehrer, Landwirt etc. besteht.
  2. Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG: nur bei Vorliegen einer Erwerbsquelle anwendbar, also bei ausschließlich selbständiger Ziviltechnikertätigkeit.
  3. Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG: tritt in der Regel im Fall der Ausübung mehrerer zu einer Pflichtversicherung führender Tätigkeiten ein.
  4. Gruppenkrankenversicherung der Ziviltechniker: Diese ist verpflichtend, wenn nicht eine der unter 1 bis 3 angeführten Versicherungen besteht.

Zu beachten ist, dass eine Krankenversicherung im Sinne der oben dargestellten Varianten auch dann verpflichtend ist, wenn bereits aus einer anderen Tätigkeit Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Die sogenannte „Mehrfachversicherung“ ist in Österreich nach ständiger Rechtsprechung zulässig.