Übergabe von digitalen (bearbeitbaren) Unterlagen

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Unterlagen/Pläne in bearbeitbarer Form übergeben werden müssen. Insbesondere in jenen Fällen, wo Auftraggeber vorzeitig das Vertragsverhältnis lösen, oder von Anfang an nur eine Teilbeauftragung („bis zur Einreichung“) vorgesehen war, tritt dieses Thema zu Tage. Sofern vertraglich festgelegt („…die Pläne sind im Format dwg…. zu übergeben“/“…die Pläne sind in PDF Format zu übergeben…, die Übergabe in bearbeitbaren Formaten bedarf einer gesonderten Vereinbarung…“), ist alles klar.

Bedauerlicherweise fehlt es aber oftmals an eindeutigen vertraglichen Regelungen. Was gilt dann? Einschlägige Judikatur zu dieser Frage gibt es nicht. In der alten HOA 2004 findet sich folgender Ansatz: Falls der Auftragsumfang die Ausführungsplanung nicht beinhaltet und der Bauherr die Übergabe von CAD-Files wünscht, ist für die Weiterverwendung der CAD-Files eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
Wenn überhaupt, dann ist diese Argumentationshilfe nur bei Teilbeauftragungen heranzuziehen und muss bedacht werden, dass sich die Branchenüblichkeit in den letzten 15 Jahren durchaus verändert hat.
Und darauf kommt es schlussendlich im Streitfall an: Die sachverständige Beurteilung, ob es heute branchenüblich ist, Pläne in bearbeitbarer Form zu übergeben, oder nicht. Um Diskussionen bzw. Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden empfehlen wir nachdrücklich vorab bereits in den Verträgen eindeutige Regelungen zu treffen.
Manchmal wird befürchtet, dass mit der Übergabe von bearbeitbaren Unterlagen ein höheres Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Weiterbearbeitung (durch Dritte) übernommen wird. Dem ist nicht so. Verantwortlich ist man natürlich für jene Pläne/Unterlagen, die man selbst erstellt hat und wichtig ist die klare Dokumentation des Planstandes bei der Übergabe.