Wir unterstützen Sie mit aktuellen Infos aus der zt:Branche, sammeln in enger Zusammenarbeit mit den Schwesterkammern und der Bundeskammer alle Fragen von ZiviltechnikerInnen und stellen die Antworten täglich aktualisiert ins Netz.

2-G gilt für körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Nachtgastronomie und den Kulturbereich (Theater, Kinos, Oper), Hotellerie, Sport, Freizeiteinrichtungen und für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie Alters- und Pflegeheimen.

2-G

Unter die 2-G-Regel fallen alle Personen nach Ende der Schulpflicht für die eine reguläre Impfmöglichkeit besteht. Ausgenommen sind Menschen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung unmöglich ist, sowie Kinder bis zwölf.

Überall dort, wo kein Nachweis vorgeschrieben ist, ist eine FFP2-Maske zu tragen. Also im gesamten Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen und Bibliotheken - in ganz Österreich.

Verschärfung bei Veranstaltungen

Bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die 2-G-Regel. Bei mehr als 50 Personen besteht darüber hinaus eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vor der Veranstaltung sowie die Ernennung eines Covid-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts. Ab 250 Gästen ist zusätzlich die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

3-G nur noch am Arbeitsplatz

Bereits seit Anfang November gibt es überall dort, wo der Kontakt am Arbeitsplatz mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, die 3-G-Pflicht. 72 Stunden gilt ein PCR-Test, 24 Stunden ein Antigen-Test. In der Übergangsfrist bis 14. November kann statt eines 3-G-Nachweises eine FFP2-Maske getragen werden.

Für die Einhaltung der Maßnahme sind Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verantwortlich. Die Kontrollen obliegen in erster Linie den Arbeitgebern.

  • NEU in Wien: Betriebliche COVID-19 Schutzimpfungen für ZiviltechnikerInnen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per Link hier. Weitere Informationen finden Sie Punkt für Punkt hier.
  • Kostenlose Wiener Gurgeltests: Link zur Teilnahme Ihres Wiener Unternehmens hier.
  • Bauverhandlungen im Bedarfsfall in Kammerräumlichkeit "Seminarraum 2".
    Die Ziviltechnikerkammer stellt der MA37 zur Abhaltung von notwendigen mündlichen Bauverhandlungen ihren Sitzungssaal unentgeltlich zur Verfügung. Die MA 37 übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Corona-Schutzauflagen i.S.d. einschlägigen Covid-Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Verhandlung aktuell geltenden Fassung.
  • Wir stehen Ihnen im zt:Haus in der Karlsgasse 9, 1040 Wien mit Rat und Tat zur Seite. Bitte ausnahmslos mit FFP2-Maske betreten. Wir sind für Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 13 Uhr bevorzugt telefonisch und elektronisch erreichbar. Anfragen per E-Mail an kammer@arching.at sind für uns am besten zu administrieren, da viele Expertinnen und Experten per Homeoffice tätig sind. Alle Informationen zu Öffnungszeiten und AnsprechpartnerInnen finden Sie außerdem hier.
  • Schutzmasken: Die 5. zt:Sammelbestellung ist finalisiert, generelle Informationen zu Krisenmanagement der Berufsvertretung finden Sie per Link hier.
  • WIEN News aus der MA 37: neue Regelungen zu mündlichen Verhandlungen (14.05.2020) sowie zu Kundenkontakt und Planeinsicht (7.5.2020)
  • Einheitliche Vorgehensweise in der Baubranche: Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten!
  • "Ohne Plan kein Bau": Schreiben der zt:Kammer an Bundesminister Anschober um klare Regelungen für die Baubranche zu schaffen. Ziviltechniker sind ein wesentlicher Faktor für funktionierende Bautätigkeit. Darüber hinaus sind sie für die Behörde bei den Abnahmen und Fertigstellungen der Bauwerke/Gebäude tätig und müssen daher in die Gespräche um die Wiederaufnahme/Weiterführung der Baustellen eingebunden werden.
  • Weitere Informationen zur Baustellenabwicklung für ZT finden Sie hier.
  • FAQ Härtefall-Fonds sowie Kurzarbeit & Link zu allen News
    20.04.2020: Phase 2 Härtefall-Fonds startet
    3.4.2020: Entsprechend der Informationen unter www.coronakurzarbeit.at kann nun auch für freie Dienstnehmer Kurzarbeit beantragt werden, wenn eine Normalarbeitszeit dargestellt werden kann. Zusätzlich stellte Vizekanzler Werner Kogler am 31.03. abermals klar: "Wir haben uns gestern darauf verständigt, dass weder Mehrfachversicherungen als Handicap gelten noch Einkommensgrenze nach oben oder unten. Auch können Unternehmensgründer, die jetzt erst begonnen haben, alle in dieses Programm rein". Mehr dazu im ORF-Artikel vom 31.03.2020 hier.
  • Das AMS hat einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt (Stand 20.03.)
    Dieser Rechner hilft Ihnen dabei, die für Sie als Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit Covid-19 zu ermitteln