Einstufung im Kollektivvertrag: Mit Studienabschluss automatisch in BG 4?
Immer wieder wird argumentiert, dass MitarbeiterInnen mit abgeschlossenem Studium automatisch in die BG 4 des Kollektivvertrages einzustufen sind. Das ist so nicht richtig. Nach dem KV sind zwei Einstufungsmerkmale maßgebend. Zum einen die überwiegende (tatsächliche) Beschäftigung und zum anderen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten. Zunächst ist stets die tatsächliche Beschäftigung zu prüfen. In der BG4 wird diese umschrieben mit: Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen Arbeiten weitgehend selbstständig ausführen, wozu noch besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Erst im zweiten Schritt wird geprüft, ob auch die notwendige Ausbildung gegeben ist. Wenn nun frisch von der Universität kommende MitarbeiterInnen nicht bzw. noch nicht mit schwierigen, weitgehend selbständig zu erledigenden Arbeiten betraut werden können, kann es durchaus gerechtfertigt sein sie „nur“ in BG 3 einzustufen. Können die MitarbeiterInnen später verantwortungsvoller und eigenständiger eingesetzt werden, erfolgt eine Umstufung in BG 4. Natürlich kann im Einzelfall eine Bewertung schwierig sein.