Befugnisumfang

Gem. § 3 Abs. 1 ZTG sind Ziviltechniker auf dem gesamten von Ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen  und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, soferne wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt. Die Formulierung „das gesamte Fachgebiet“ ist nach dem jeweiligen Studienplan zu beurteilen.