Praxiszeiten gemäß Ziviltechnikergesetz 2019
Gemäß § 6 ZTG muss die praktische Bestätigung mindestens drei Jahre umfassen und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
AnwärterInnen für die Befugnis als ArchitektIn, BauingenieurIn, WirtschaftsingenieurIn im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft müssen mindestens 1 Jahr Praxis auf Baustellen nachweisen (örtliche Bauaufsicht udgl.);
AbsolventInnen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens benötigen eine praktische Betätigung von mind. 1 Jahr auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung (Katasterpraxis)
Die Praxis kann im Angestelltenverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder als persönlich ausübende/r Gewerbetreibende/r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden.
Praxiszeiten sind jenen Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft bei persönlich ausübenden Gewerbetreibenden eines reglementierten Gewerbes.
Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, sind bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anrechenbar (keine Spezialpraxis gem. § 6 Abs.2 Zif. 2 ZTG). In diesem Fall ist dem Antrag um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung zusätzlich das Bachelor-Diplom beizulegen.
Nicht anrechenbar ist eine Praxiszeit im sog. Werkvertragsverhältnis, oder als „freier Mitarbeiter“ - also wenn überhaupt kein Dienstverhältnis begründet wurde. Ebenso wenig werden Praxiszeiten als „tätiger Kommanditist“ oder „tätiger Gesellschafter“ anerkannt.