Gründung einer ZT-Gesellschaft (§§ 23 ff ZTG 2019)

    Ziviltechniker(innen) dürfen zum ausschließlichen Zweck der dauernden Ausübung des Ziviltechnikerberufes Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften bilden. Die Ziviltechnikergesellschaften üben den Beruf des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin aus. Die Verleihung einer eigenen Befugnis an die Ziviltechnikergesellschaft erfolgt durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Befugnis umfasst inhaltlich sämtliche Befugnisse, die von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechniker(inne)n, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder der Ziviltechnikergesellschaft sind, ausgeübt werden.

    Die erforderlichen Unterlagen (1 !! PDF) sind AUSSCHLIESSLICH digital via Email an sandra.strasser@arching.at  zu übermitteln!

    1. Antrag um Befugnisverleihung an die ZT-Gesellschaft (Formular Download unten)

    2 . Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)

    3. Befugnisbescheide

    4. Eidesstattliche Erklärung (Formular Download unten)

    Das Ansuchen wird nach einer Stellungnahme des Präsidiums der Kammer dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMAW) übermittelt. Das BMAW entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid.

    An Gebühren für die Bescheiderlassung werden vom BMAW ca. 232,80,– EUR direkt vorgeschrieben.

    Die einschlägigen berufsrechtlichen Sondervorschriften (§§ 23 ff. ZTG 2019) sind bereits in den Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten.

    Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem BM BMAW unverzüglich bekanntzugeben.

    Die Erteilung einer Prokura ist nicht möglich.

    Siegelung
    Ziviltechnikergesellschaften üben gemäß § 23 Abs. 2 ZTG 2019 selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus. Zum Ziviltechnikerberuf zählt auch die Ausstellung und Siegelung von Urkunden. Es können daher auch Ziviltechnikergesellschaften Urkunden ausstellen und siegeln.

    Die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland empfiehlt für die Gesellschaft ein eigenes „Mantelsiegel“, das Raum für das Einsetzen des Siegels des jeweils zeichnenden Ziviltechnikers bietet. Dieses Gesellschaftssiegel könnte etwa aus einem Flachstempel mit freiem Rundfeld bestehen, in das der jeweils zeichnende berufsbefugte Ziviltechniker sein eigenes Siegel einfügen kann.

    Entscheidend ist, dass ein Stempelbild entsteht, das klar erkennen lässt, welcher vertretungsbefugte Gesellschafter namens der Gesellschaft unterzeichnet und siegelt und welche Gesellschaftsbefugnis dabei ausgeübt wird.

    Geschäftspapiere
    In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.

    Bundeswappen
    Ziviltechnikergesellschaften sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

    Zweigstellengründung von Ziviltechnikergesellschaften
    Die Gründung von Zweigniederlassungen einer Ziviltechnikergesellschaft ist zulässig.

    Gründung einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern (§§ 37a ff ZTG 2019)

    Voraussetzungen (§ 37a ZTG)

    (1) Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

    (2) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.

    (3) Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.

    (4) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind

     

    Die erforderlichen Unterlagen (1 !! PDF) sind AUSSCHLIESSLICH digital via Email an  sandra.strasser@arching.at  zu übermitteln!

    1. Antrag um Befugnisverleihung an die ZT-Gesellschaft (Formular Download unten)

    2 . Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)

    3. Befugnisbescheide

    4. Glaubhaftmachung der weiteren beruflichen Tätigkeit ( beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Gewerbeberechtigungen)

    Das Ansuchen wird nach einer Stellungnahme des Präsidiums der Kammer dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMAW) übermittelt. Das BMAW entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid.

    An Gebühren für die Bescheiderlassung werden vom BMAW ca. 232,80,– EUR direkt vorgeschrieben.

    Link – Antrag ID Gesellschaft

    Kontakt

    In allen Fragen zur Gesellschaftsgründung steht Ihnen Mag. Christoph Tanzer (T: +43 1 5051781-28, christoph.tanzer@arching.at) gerne zur Verfügung.