Wie werde ich Ziviltechniker(in)?

Laut Ziviltechnikergesetz (ZTG) ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürger(inne)n gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Die fachliche Befähigung ist laut ZTG nachzuweisen durch

  • 1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
  • 2. praktische Betätigung und
  • 3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.

Nach erfolgreicher Ablegung der Ziviltechnikerprüfung ist der Befugnisantrag im Wege der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) zu richten. Das BMAW spricht über den Antrag bescheidmäßig ab.

In der Folge ist der Berufseid vor dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau abzulegen.

Abgeschlossenes Studium

Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist die Absolvierung

  • eines Master-,Magister- oder Diplomstudiums einer technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung

oder 

  • eines Master-, Magister- oder Diplomstudiums einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität 

oder 

  • eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

Anmerkung:

Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Berufspraxis

Um zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen zu werden, muss eine entsprechende Berufspraxis nachgewiesen werden.

Die Praxiszeit beträgt mindestens drei Jahre. Seit  1. Juli 2019 (In Kraft treten des neuen Ziviltechnikergesetzes) ist es möglich,  ein Jahr Praxis (keine Spezialpraxis!) zwischen Bachelor- und Masterstudium geltend zu machen, d.h. nach Abschluss des Masterstudiums müssen nur noch 2 Jahre Praxis nachgewiesen werden.

Die Praxis muss hauptberuflich in einem Dienstverhältnis oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Die Praxis hat jedenfalls einen repräsentativen Querschnitt des angestrebten Befugnisumfanges abzudecken. Sie kann im In- und Ausland erfüllt werden.

Praxiszeiten als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer (versichert nach § 4 Abs. 4 ASVG) werden dann als Praxis anerkannt, wenn die übertragenen Dienste im vollen Umfang persönlich unter der fachlichen Anleitung und Überwachung durch den befugten Dienstgeber verrichtet wurden.

Als reglementierte Gewerbe gelten u. a. eine Baumeistergewerbeberechtigung oder die Gewerbeberechtigung für ein technisches Büro.

Bei den Berechtigungen „Bauträger“ und „technisches Büro für Innenarchitektur“ wird im Einzelfall geprüft, in welchem Ausmaß Praxiszeiten anerkannt werden können – abhängig vom fachlichen Inhalt der ausgeführten Arbeiten.

Praxiszeiten als Werkunternehmer(in) ohne entsprechende Befugnis werden nicht anerkannt.

Spezialpraxis

Für die Fachgebiete Architektur, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen und Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist nach Abschluss des Masterstudiums eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf Baustellen (örtliche Bauaufsicht, künstlerische Oberleitung etc.) notwendig.

Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 nachzuweisen.

Bei Unklarheiten über die Anrechnung von bereits erworbenen Praxiszeiten empfehlen wir, Kontakt mit der Kammer aufzunehmen.

Kontakt:

Mag. Christoph Tanzer

T: +43 1 5051781-28

christoph.tanzer@arching.at