Außerordentliche Mitgliedschaft - Information

Gemäß § 42 Abs. 3 ZTG 2019 müssen außerordentliche Mitglieder einer Länderkammer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Absolvierung eines einschlägigen Studiums sowie die Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Wohnsitz haben.
  • Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben. Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder und endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
  • Gemäß § 45 ZTG 2019 sind außerordentliche Mitglieder verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstages jener Sektion, zu der die angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen. Ferner haben sie das Stimmrecht hinsichtlich der von ihnen einzuhebenden Umlagen und sonstigen Beiträge in der Kammervollversammlung und können zu anderen Tagesordnungspunkten der Kammervollversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäß Umlagenbeschluss 2020, § 11a: Die jährliche Umlage für außerordentliche Mitglieder i. S. d. § 42 Abs. 3 ZTG 2019 beträgt EUR 50,-
  • Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern (österreichweit) ist bei der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen gemäß § 66 ZTG 2019 der Rat der außerordentlichen Mitglieder als Organ einzurichten. Die Delegierten werden unmittelbar durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern gewählt, wobei die Zahl der Delegierten in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt wird. Dabei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1.3. jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.