Ziviltechniker:innen als öffentliche Urkundspersonen

Ziviltechniker:innen sind mit „öffentlichem Glauben“ versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundspersonen). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.

Seit 1. Jänner 2008 sind gemäß § 15 Abs. 1 ZTG 2019 öffentliche Urkunden,

  • die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuches oder
  • sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder
  • die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden,

von Ziviltechniker:innen unter Beifügung ihrer elektronischen Beurkundungssignatur im elektronischen Urkundenarchiv der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker zu speichern                       (https://www.zt-archiv.at/urkunden).