Stärken der Ziviltechniker(innen)

  • Hohe Sachkenntnis: Ziviltechniker(innen) planen das, womit viele Auftraggeber einmal im Leben zu tun haben, täglich. Sie gewährleisten kompetente und innovative Lösungen.

  • Verpflichtende Weiterbildung und Arbeiten auf dem Stand der Technik.

  • Unabhängigkeit: Ziviltechniker(innen) sind ihren Auftraggebern und den einschlägigen Gesetzen verpflichtet. Frei von Lieferinteressen suchen sie nach den optimalen Lösungen und sorgen auch für die kostengünstige Umsetzung. Das haben auch Vergleiche großer institutioneller Auftraggeber bestätigt: Die Beauftragung von Planenden, die die Vergabe der weiteren Bau- und Lieferleistungen abwickeln, ist kostengünstiger als der Komplettanbieter, der „alles kann“, aber nirgendwo wirklich Spezialist ist.

  • Verschwiegenheitspflicht: Ziviltechniker(innen) sind gesetzlich zur Geheimhaltung aller Details, die sie im Zuge der Auftragsabwicklung erfahren, angehalten.

  • Flexibilität: Planung ist eine sehr persönliche Dienstleistung, das Gegenteil von Massenfertigung. Auftraggeber bekommen eine Lösung, die für ihre Verhältnisse maßgeschneidert ist und auf ihre individuellen Bedürfnisse eingeht.

  • Gesetzlich geregelte Parteienvertetung: Keine Sorge um Vollmachten, kein langes Suchen nach der aktuellen Rechtslage und dem Stand der Technik – dafür stehen die befugten und beeideten Expert(inn)en. Im Verwaltungsverfahren sind die Ziviltechniker(innen) oft die einzige Schnittstelle zwischen dem Fachwissen der Techniker(innen) und dem Regelungsgeflecht, in dem die Jurist(inn)en zu Hause sind.

  • Öffentliche Urkundsfunktion: Anstatt der Behörde halten die Ziviltechniker(innen) den Status quo objektiv und glaubhaft fest. Nicht umsonst wird hierfür gerne der Begriff „technischer Notar“ verwendet.

Unabhängigkeit und Objektivität der Ziviltechniker(innen)

  • Ziviltechniker(innen) sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure).

  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer(innen) an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten wie z. B. Universität, HTL)

  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker(innen) gehört, nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Zivilingenieure und Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist).

  • Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker(innen) gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Die Ausübung eines solchen Gewerbes ist der Kammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

  • Ziviltechniker(innen) dürfen Beurkundungen nicht vornehmen

    • in Sachen, an denen sie selbst, ihre Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
    • in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
    • bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (objektive Unvereinbarkeit).