Amtliche Wahlinformation

Gemäß § 82 Abs. 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG) in Verbindung mit § 17 der Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung wird verlautbart: Die Wahlen in die Sektionsvorstände (Architekten und Ingenieurkonsulenten), in die Bundessektionen (Architekten und Ingenieurkonsulenten) und in den Disziplinarausschuss fanden am

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