Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige seit 1. Jänner 2009

Ziviltechniker(innen), die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben bzw. noch keine Alterspension beziehen, können seit 1. Jänner 2009 der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beitreten.

Auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleiben bereits früher erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Es wird empfohlen, bei der SVA abzuklären, ob für Sie bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Eine allenfalls bestehende Versicherungslücke zwischen einer unselbständigen Beschäftigung und dem Jahr 2000 (Beginn der Versicherungspflicht für selbständige Ziviltechniker im Zusammenhang mit dem Opting-out nach § 5 GSVG) kann dazu führen, dass eine aufgrund der Beschäftigung seinerzeit erworbene Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr besteht, weil die Rahmenfristerstreckungstatbestände (selbständige Tätigkeit mit Krankenversicherung nach GSVG oder BSVG bzw. mit Pensionsversicherung nach GSVG oder FSVG oder mit Ausnahme von der Pensionsversicherung nach § 5 GSVG) in dieser Lücke nicht vorliegen. Der Schutz durch die Rahmenfristerstreckung, der den Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung allenfalls entbehrlich macht, wird daher bei vielen Ziviltechnikern nicht greifen.

Selbständige Ziviltechniker(innen) können binnen sechs Monaten nach Verständigung über den Beginn der Pensionsversicherung ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung schriftlich erklären.

Die getroffene Entscheidung ist für jeweils acht Jahre bindend. Wenn die Versicherung nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der acht Jahre gekündigt wird, ist man weitere acht Jahre gebunden.

Arbeitslosigkeit liegt nach dem Gesetz vor, wenn

  • eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet wurde,
  • keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht und
  • keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt wird.

Für Ziviltechniker(innen) ist somit nach Auskunft der SVA Arbeitslosigkeit gegeben, wenn

  • die Ziviltechnikerbefugnis zurückgelegt oder
  • die Ziviltechnikerbefugnis ruhend gemeldet wird.

Nach Meinung des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) liegt Arbeitslosigkeit jedoch nicht vor, wenn die selbständige Tätigkeit fortgesetzt, aber auf ein geringfügiges Maß eingeschränkt wird.

Es kann zwischen drei verschiedenen Beitragsgrundlagen gewählt werden, was sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt:

Monatlicher Beitrag / tägliches Arbeitslosengeld (Werte 2014)

  • EUR 79,28 / EUR 21,26
  • EUR 158,55 / EUR 33,36
  • EUR 237,83 / EUR 45,84

Weitere Informationen bekommen Sie auf der Website der SVA und unter der Info-Hotline der SVA (0810 00 2020 aus ganz Österreich zum Ortstarif).