Anonymität

Das geschützte In-Erscheinung-Treten von WettbewerbsteilnehmerInnen vor dem Preisgericht, ohne ihre Identität preiszugeben. Die A. ist von AusloberInnen bis zur abschließenden Entscheidung des Preisgerichts zu garantieren. Die A. ist unverzichtbarer Bestand jeder zeitgemäßen Wettbewerbsdoktrin. Das Bundesvergabegesetz besagt, dass Wettbewerbsarbeiten dem Preisgericht bei allen Wettbewerbsarten anonym vorgelegt werden müssen. ArchitektInnenwettbewerb Der A. ist ein vergaberechtlich nicht normierter, gemeinhin für Planungswettbewerbe verwendeter Begriff, an dem ausschließlich ArchitektInnen teilnahmeberechtigt sind. Der A. ist als Verfahrensbezeichnung nicht mehr gebräuchlich, da er nur eine Berufsgruppe zulässt und damit dem interdisziplinären Charakter der Architekturarbeit widerstrebt.

 

Architekturwettbewerb

Der A. ist ein Planungswettbewerb, bei dem Pläne und Planungen von ArchitektInnen, aber auch von VertreterInnen anderer Disziplinen in einem formalisierten Verfahren aufgrund einer vorgegebenen Aufgabenstellung und vorweg bekannt gemachter Beurteilungskriterien gegenübergestellt werden, sodass eine Gewinnerin oder ein Gewinner benannt werden kann. Vergaberechtlich ist der Begriff A. nicht normiert; aber er ist sehr gebräuchlich für jedes Auslobungsverfahren, dessen Gegenstand überwiegend räumliche Gestaltungsfragen sind. Der A. ist methodisch eine Konkurrenz gegen das Versprechen von Geldpreisen erbrachter, geistiger Leistungen, die von einem von den TeilnehmerInnen unabhängigen Preisgericht unter Wahrung der Anonymität der TeilnehmerInnen in Diskussionen vergleichbar gemacht und beurteilt werden.

 

AuftraggeberIn

A. ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an Auftragnehmer-Innen einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt hat oderzu erteilen beabsichtigt. Eine Ausloberin bzw. ein Auslober eines Realisierungswettbewerbes muss nicht zugleich auch A. sein. Im Auslobungstext müssen immer AusloberIn und A. benannt werden.

 

Auftragswert

Der geschätzte A. ist der von AuftraggeberInnen sachkundig ermittelte, voraussichtlich zu zahlende Gesamtwert aller zum Vorhaben gehörigen Leistungen ohne Umsatzsteuer. Sehen AusloberInnen Prämien oder Zahlungen an BewerberInnen oder TeilnehmerInnen vor, so sind diese bei der Berechnung zu berücksichtigen.

 

Aufwandsentschädigung

Im Gegensatz zu einem Preisgeld ist nicht der Erfolg im Architekturwettbewerb, sondern allein die Erfüllung der geforderten Leistungen für die Zuerkennung einer A. maßgeblich.

 

AusloberIn

A. ist jeder Rechtsträger, der die Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg ausspricht.

 

Auslobung

Eine A. ist die nicht an bestimmte Personen bzw. Unternehmen gerichtete, durch Bekanntmachung verbindliche Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg. Eine Auslobung, die eine Preisvergabe beinhaltet, muss auch eine Abgabefrist beinhalten. Der Begriff A. ist für Architekturwettbewerbe gebräuchlich, also für Verfahren über immaterielle Leistungen, die auf einen Qualitätsvergleich abstellen.

 

Auslobungstext

Der A. fasst alle Bedingungen zusammen, die das Verhältnis von AusloberInnen und TeilnehmerInnen in einem Architekturwettbewerb regeln. Er besteht aus einem formalen Teil mit den Wettbewerbsbedingungen, insbesondere der Wettbewerbsordnung und einem inhaltlichen Teil, der die Wettbewerbsaufgabe beschreibt.

 

Auslobungsverfahren

A. sind solche, die AusloberInnen aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. A. führen nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags.

 

Ausscheidungsgründe

Die A. für Wettbewerbsarbeiten defi nieren die Verstöße gegen die Verfahrens bedingungen, um Verzerrungen des Wettbewerbsergebnisses zu verhindern. Die Aufzählung der A. enthält solche, die zum Ausscheiden führen müssen, wie verspätete Abgabe, Verletzung der Anonymität, Versuch der Beeinflussung der Vorprüfung oder des Preisgerichts, mangelnde Teilnahmeberechtigung, fehlende Erklärung zur Trennung von Planung und Ausführung oder Vorlage mehrerer Wettbewerbsarbeiten. Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen die Wettbewerbsunterlagen, etwa Formalfehler oder Unterschreitung des Erfordernisprogramms, kann die betroffene Wettbewerbsarbeit ausgeschieden werden. Die Ausscheidung von Wettbewerbsarbeiten erfolgt durch das Preisgericht.

 

Ausschließungsgründe

Die A. für WettbewerbsteilnehmerInnen definieren die Unvereinbarkeiten einer Wettbewerbsteilnahme, um Verzerrungen des Wettbewerbsergebnisses zu verhindern. Die taxative Aufzählung der A. enthält Wissensvorsprünge durch Vorarbeiten, andere Funktionen im konkreten Architekturwettbewerb, Verwandtschaft, Teilhaberschaft in Unternehmen, berufliche Abhängigkeit, Versuch zur Beeinfl ussung des Preisgerichts, Versuch der Umgehung der Anonymität. Die Ausschließung von TeilnehmerInnen erfolgt durch das Preisgericht.

 

Auswahlkriterien A.

sind die von AusloberInnen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien. Nach A. wird bei nicht offenen Wettbewerben die Qualität der BewerberInnen beurteilt und die Auswahl der TeilnehmerInnen getroffen.

 

Bekanntmachung

Die formalisierte, öffentliche Mitteilung über den Beginn eines Auslobungs- oder Vergabeverfahrens in nationalen oder internationalen, analogen oder digitalen Medien wird als B. bezeichnet.

 

Beurteilungskriterien

Die B. sind die von AusloberInnen zwingend im Auslobungstext bekannt zu machenden, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht gewichteten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Architekturwettbewerben seine Entscheidungen trifft. Der oft gemachte Versuch, B. zu gewichten, also mit Punktesystemen zu hinterlegen, um Preisgerichtsentscheidungen zu beschleunigen oder zu „objektivieren“ ist sinnwidrig und scheitert regelmäßig. Der Umgang mit B. kann nur qualifi zierend auf Grundlage einer eingehenden Erörterung der Eigenschaften der Wettbewerbsarbeiten im Preisgericht sein. Ein quantifi zierender Gebrauch der B., überhaupt unter Verzicht auf eine Qualitätsdebatte, den Wesenskern des Preisgerichts, ist grundsätzlich falsch.

 

BewerberIn

Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmen wird als B. bezeichnet, wenn sie bzw. er sich an einem nicht offenen Architekturwettbewerb beteiligen will. Und dazu ihr bzw. sein Teilnahmeinteresse durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Auslobungsunterlagen bekundet.

 

Bewertungskommission

Ein Gremium, das im Verhandlungsverfahren für die Bewertung der Angebote zusammentritt, wird als B. bezeichnet. In Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung über ArchitektInnenleistungen sollte die B., analog zu einem Preisgericht, mindestens zur Hälfte aus Fachleuten, die über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifi kation wie die BieterInnen verfügen, gebildet werden. In Verhandlungsverfahren im Anschluss an einen Architekturwettbewerb mit der Gewinnerin oder dem Gewinner sollte zumindest die oder der Vorsitzende, jedenfalls eine bzw. ein FachpreisrichterIn Mitglied der B. sein.

 

Eignungskriterien

Als E. sind die von AusloberInnen im Auslobungstext festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt, also die Wettbewerbsaufgabe, abgestimmten Mindestanforderungen an BewerberInnen oder TeilnehmerInnen definiert. Die sinnvollen Mindestanforderungen sind bei jedem Architekturwettbewerb gesondert vom Preisgericht festzulegen.

 

Einstufigkeit

Von E. ist wettbewerbstechnisch die Rede, wenn ein Architekturwettbewerb nur eine Bearbeitungsstufe umfasst. Eine Bewerbungsphase in einem nicht offenen Architekturwettbewerb wird in diesem Sinne nicht als Stufe bezeichnet; es gibt daher nicht offene, einstufi ge Architekturwettbewerbe. Ein Architekturwettbewerb kann und soll in einer Stufe durchgeführt werden, wenn Umfang und Eigenart der Wettbewerbsaufgabe den zumutbaren Bearbeitungsaufwand für die TeilnehmerInnen nicht über- und die zur Beurteilung durch das Preisgericht notwendige Bearbeitungstiefe nicht unterschreitet.

 

FachpreisrichterIn

Als F. wird die in ein Preisgericht entsandte Person mit einer den TeilnehmerInnen gleich zu haltenden Qualifi kation bezeichnet, die die Wettbewerbsbeiträge basierend auf der Gesamtheit der bekannt gemachten Beurteilungskriterien beurteilen kann. Die Zahl der FachpreisrichterInnen muss jene der SachpreisrichterInnen in einem Preisgericht überwiegen.

 

Funktionale Leistungsbeschreibung

Die f. L., wie sie in Architekturwettbewerben in Form der Aufgabenstellung angewendet wird, legt die Spezifi kationen für das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral fest, dass alle für die Erstellung der Wettbewerbsarbeit maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Die Wettbewerbsarbeit bzw. die Aufgabenstellung darf aber nicht so konkret umschrieben werden, dass bestimmte TeilnehmerInnen Wettbewerbsvorteile genießen. Die f. L. defi niert die Mindestanforderungen von AusloberInnen bzw. NutzerInnen an einen Wettbewerbsgegenstand.

 

Geistige Dienstleistung

Als g. D. bezeichnet man eine D., die bei mehrfacher Erbringung nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führt, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich. Für eine Wettbewerbsaufgabe ist also keine „konstruktive“ (detaillierte), sondern nur eine „funktionale“ (prinzipielle) Leistungsbeschreibung möglich. Die g. D. wurde früher als „geistig-schöpferische D.“ bezeichnet; der heute gebräuchliche Begriff g. D. tut dem unbestreitbaren schöpferischen Anteil der ArchitektInnenarbeit, insbesondere der Wettbewerbsarbeit, keinen Abbruch.

 

GeneralplanerIn

Als G. wird ein Unternehmen bezeichnet, das für ein Projekt die Gesamtverantwortung für die Planung und ggf. für die Überwachung der Ausführung übernimmt und der Bauherrschaft alleinige Ansprechstelle ist. GeneralplanerInnen beauftragen die FachplanerInnen, koordinieren sie und erhalten dafür einen Aufschlag auf ihre ureigene Planungsleistung.

 

Generalplanerwettbewerb

Der G. ist eine vergaberechtlich nicht normierte Bezeichnung für einen Realisierungswettbewerb, bei dem den GewinnerInnen in der Absichtserklärung ein GeneralplanerInnenauftrag versprochen wird.

 

GewinnerIn

G. ist die Bezeichnung des oder der vom Preisgericht Bestgereihten in einem Architekturwettbewerb. Die Gewinnerin bzw. der Gewinner wird nach einem Realisierungswettbewerb sinnvollerweise allein zu einer Verhandlung über den Leistungsvertrag eingeladen. Die Ladung mehrerer GewinnerInnen zum Verhandlungsverfahren, die im Auslobungstext angekündigt werden muss, bedeutet eine erhebliche Risikoerhöhung auf dem Weg zum Zuschlag. Die Begriffe „die Gewinnerin“ bzw. „der Gewinner“ sind vom Begriff „die Gewinner“ vergaberechtlich zu differenzieren und diesbezüglich aussagekräftiger als die Begriffe die Preisträgerin bzw. der Preisträger oder die PreisträgerInnen, weil dabei die Träger von Anerkennungspreisen einbezogen werden, die aber in ein Verhandlungsverfahren nach einem Architekturwettbewerb öffentlicher AusloberInnen nicht geladen werden können.

 

Grundleistung

Die G. muss von TeilnehmerInnen eines Architekturwettbewerbs erbracht werden, damit ihre Wettbewerbsarbeit beurteilbar ist. Die G. umfasst die nachvollziehbare Ausarbeitung einer architektonischen Lösung der Planungsaufgabe, unter Beachtung aller für die Qualität des Wettbewerbsprojekts relevanten Vorgaben. Die Grundleistung ist im Leistungsbild Architekturwettbewerb definiert.

 

Gutachterverfahren

Das G. ist ein veralteter und oft unrichtigerweise zur Bezeichnung geladener Architekturwettbewerbe eingesetzter Begriff. Da G. nicht anonym abgehalten werden, unterscheiden sie sich von Architekturwettbewerben fundamental. Ursprünglich meint das G. eine gremiale Auswahlmethode unter konkurrierenden Gutachten, also in der Regel unter direkt beauftragten, gutachterlichen Untersuchungen zu einer bestimmten Planungsaufgabe. Die GutachterInnen sind AuftragnehmerInnen und räumen AuftraggeberInnen vorweg ein Werknutzungsrecht ein.

 

Ideenwettbewerb

Ein I. ist ein Auslobungsverfahren, das dazu dient, AusloberInnen insbesondere auf den Gebieten der Raum-, Landschafts-, Stadtplanung und des Städtebaus einen Plan oder eine Planung zu verschaffen. Dabei besteht keine Absicht, die Wettbewerbsarbeit der GewinnerInnen baulich zu verwirklichen.

 

Jury

Der Begriff J. steht veraltet für Preisgericht.

 

Kooperation

Die K. mit AusloberInnen bei Architekturwettbewerben ist Teil der Interessenswahrnehmung der Bundeskammer und der Länderkammern im Wettbewerbswesen. K. bedeutet die Betreuung von öffentlichen und privaten AusloberInnen bei der Vorbereitung und Durchführung eines Architekturwettbewerbs basierend auf den Kooperationskriterien.

 

Kooperationserklärung

Die K. der kooperierenden Kammer ist ein öffentlich verliehenes Zertifi kat für eine standardisierte Auslobungspraxis. Sie informiert die Wettbewerbsakteure, insbesondere die TeilnehmerInnen, über den formalen und inhaltlichen Status des Verfahrens. Im allgemeinen Teil eines Auslobungstextes ist die positiv abgeschlossene Prüfung der Wettbewerbsunterlagen und die daraus folgende Kooperation mit einer der Kammern durch Anführung der Verfahrensnummer samt Datum und Geschäftszahl der entsprechenden K. zu dokumentieren.

 

Kooperationskriterien

Die zehn K. müssen bei jedem Architekturwettbewerb, der in Kooperation mit der Bundeskammer oder einer der Länderkammern stattfi ndet, zur Prüfung der Auslobungsunterlagen herangezogen werden. Sind die K. hinreichend erfüllt, sodass die gegenseitigen Rechte und Pfl ichten von AusloberIn, Preisgericht und TeilnehmerInnen nachvollziehbar festgelegt und die Berufsinteressen der ArchitektInnen gewahrt sind, wird die Kooperation öffentlich erklärt.

 

Leistungsbild Architekturwettbewerb 

Das L. A. regelt Art und Umfang der in einem Architekturwettbewerb geforderten Wettbewerbsarbeiten. Ausgehend von der vollständigen Beschreibung der Wettbewerbsarbeit ermöglicht das L. A. die Bestimmung der Mindestpreisgeldsummen bzw. Mindestaufwandsentschädigungen für die gängigen Wettbewerbsarten.

 

Mehrstufigkeit

Von M. ist wettbewerbstechnisch die Rede, wenn ein Architekturwettbewerb mehr als eine Bearbeitungsstufe umfasst. Ein Architekturwettbewerb kann und soll zwei- oder mehrstufig durchgeführt werden, wenn sonst wegen des hohen Bearbeitungsaufwands das Teilnahmerisiko unkalkulierbar und die zur Beurteilung durch das Preisgericht notwendige Bearbeitungstiefe nicht erreichbar wäre.

 

Preisgeld

Zusammenfassend werden fi nanzielle Belohnungen für eine erst-, zweit-, dritt-, viertrangige usw. Reihung einer Wettbewerbsarbeit durch das Preisgericht als P. bezeichnet.

 

Preisgeldsumme

Unter P. ist die Summe aller als Preise, Anerkennungspreise und Aufwandsentschädigungen ausgelobten Nettobeträge zu verstehen.

 

Preisgeldsummenbemessung

Die im Leistungsbild Architekturwettbewerb festlegte P. gilt für Architekturwettbewerbe, welche in Kooperation mit der Bundeskammer oder mit einer der Länderkammern durchgeführt werden. Die P. beruht auf Erfahrungswerten zu den Kosten der Teilleistung Vorentwurf in Abhängigkeit von Größe und Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe. Das Teilnahmerisiko bei Architekturwettbewerben geht in die Bemessung ein.

 

Preisgericht

Der Begriff P. meint das Auswahl- und Beurteilungsgremium in Architekturwettbewerben. Das P. besteht aus PreisrichterInnen, die von den TeilnehmerInnen des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den WettbewerbsteilnehmerInnen eine bestimmte berufl iche Qualifi kation verlangt, muss mindestens die Hälfte der PreisrichterInnen über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifi kation verfügen. Diese FachpreisrichterInnen müssen zudem von Ausloberin oder Aus lober unabhängig sein. Das P. entscheidet in allen Fachund Ermessensfragen basierend auf einer qualifi zierenden Debatte anhand der Beurteilungskriterien unabhängig und endgültig.

 

Preisgerichtsentscheid

Die abschließende Feststellung des Preisgerichts über die Reihung der Wettbewerbsarbeiten, samt Festlegung der Gewinnerin bzw. des Gewinners wird als P. bezeichnet.

 

PreisträgerIn

VerfasserInnen der vom Preisgericht mit Preisen und Anerkennungspreisen bedachten Wettbewerbsarbeiten werden als P. bezeichnet. Im Zusammenhang mit Realisierungswettbewerben ist der dazu einschränkende Begriff GewinnerIn bedeutsam, der die bzw. den zum Verhandlungsverfahren Einzuladenden meint.

 

Realisierungswettbewerb

R. sind Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt wird. Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die verfahrensgegenständliche Planungsleistung auch tatsächlich zu vergeben.

 

SachpreisrichterIn

In ein Preisgericht entsandte Person mit der Qualifi kation, die Wettbewerbsarbeiten im Hinblick auf einzelne der bekannt gemachten Beurteilungskriterien beurteilen zu können.

 

Schwellenwert

Der vergabegesetzlich geregelte S. bestimmt, ob Architekturwettbewerbe öffentlicher AusloberInnen im Unter- oder Oberschwellenbereich erfolgen. Überschreitet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer aller zusammengehörigen Dienstleistungsaufträge den S., muss der Architekturwettbewerb europaweit bekannt gemacht werden, darunter genügt eine nationale Bekanntmachung. Geladene Architekturwettbewerbe sind nur unterhalb des S. zulässig.

 

Städtebaulicher Wettbewerb

Der s. W. wird meist als Ideenwettbewerb, seltener als Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der s. W. wird auch als Architektur - wettbewerb verstanden, obwohl er auf anderen Maßstabsebenen als der Bauwerksentwurf stattfindet.

 

TeilnehmerIn

Der Status als T. setzt die Teilnahmeberechtigung voraus. Im offenen Architekturwettbewerb ist sie ab der einseitigen Willensbekundung zur Teilnahme gegeben, z. B. durch eine Registrierung oder ein Ansuchen um Übermittlung der Auslobungsunterlagen, im geladenen oder nicht offenen Architekturwettbewerb ab der Zulassung.

 

TeilnehmerInnengemeinschaft

Ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zum Zweck des Einreichens einer gemeinsamen Wettbewerbsarbeit wird als T. bezeichnet.

 

Transparenz

Die T. eines Architekturwettbewerbs ist dann gegeben, wenn Informationen über alle Wettbewerbsphasen öffentlich verfügbar sind.

 

UrheberIn

Als U. bezeichnet man die bzw. den SchöpferIn eines Werks, also eines geistigen bzw. künstlerischen Erzeugnisses erheblicher Werkhöhe.

 

Überarbeitung

Als Ü. wird eine nicht vorgesehene Verfahrensphase in einem ein- oder mehrstufi gen Architekturwettbewerb bezeichnet, bei der unter Wahrung der Anonymität, der Aufgabenstellung und des Preisgerichts gegen das Versprechen einer angemessenen Aufwandsentschädigung eine vertiefende Fragebeantwortung erfolgt. An die VerfasserInnen einzelner, in der engen Wahl stehender Wettbewerbsarbeiten werden vom Preisgericht über ein Notariat Fragen gerichtet. Zur Beantwortung der Fragen ist eine entsprechende Frist zu setzen. Eine Ü. muss im Auslobungstext nicht als Option angekündigt sein, um vom Preisgericht spontan eingeleitet werden zu können.

 

VerfahrensorganisatorIn

Eine bzw. ein V. erbringt für AusloberInnen die Verfahrensvorbereitung, die administrative Gesamtabwicklung eines Architekturwettbewerbs und eventuell die Vorprüfung.

 

Vorprüfung

Die V. ist die vergleichende Aufbereitung der aus den Auslobungsunterlagen abgeleiteten, verfahrensrechtlichen, fachtechnischen, wirtschaftlichen etc. Aspekte der eingereichten Verfahrensbeiträge als Informationsund Entscheidungsgrundlage für das Preisgericht.

 

Wettbewerb

Im allgemeinen Sinn ist der W. ein formalisiertes Instrument für den Leistungswettbewerb zwischen Unternehmen auf einem bestimmten Markt. Im engeren Sinn des Planungs- oder Projektwettbewerbes ist ein Auslobungsverfahren gemeint, das öffentlichen oder privaten AusloberInnen insbesondere auf den Gebieten der Raum-, Landschafts- und Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens einen Plan oder eine Planung verschaffen will. Wettbewerbe können als Ideen- oder Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.

 

Wettbewerbsarbeit

Die von einer TeilnehmerIn oder einem Teilnehmer unter dem Gebot der Anonymität gegenüber dem Preisgericht eingereichten Pläne, Modelle, Texte usw., werden als W. bezeichnet.

 

Wettbewerbsordnung

Der Durchführung von Architekturwettbewerben ist immer eine sogenannte Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest über folgende Punkte Aufschluss geben muss: Vorgangsweise des Preisgerichtes; Preisgelder und Vergütungen; Verwendungs- und Verwertungsrechte; Rückstellung von Unterlagen; Beurteilungskriterien; Angabe, ob ein oder mehrere GewinnerInnen des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der GewinnerInnen; Ausschlussgründe; Termine. Die vorliegende Wett bewerbsordnung Architektur ist als praktisch anwendbares Regelwerk für öffentliche und private Architekturwettbewerbe gedacht.

 

Wettbewerbsportal

Die Bundeskammer sorgt für die öffentliche Information über das Wettbewerbs- und Vergabewesen mittels ihres Wettbewerbsportals www.architekturwettbewerb.at

 

Wettbewerbsrisiko

Das W. besteht aus dem AusloberInnenrisiko und dem TeilnehmerInnenrisiko. Das W. ist am geringsten, wenn die Risiken annähernd gleich auf AusloberInnen und TeilnehmerInnen verteilt sind.

 

Wettbewerbsstandard Architektur

Der W. A. fasst die wichtigsten normativen Texte zum Architekturwettbewerb zusammen Die Grundsätze zum Architekturwettbewerb mit den politischen Positionen der Bundeskammer, die Wettbewerbsordnung Architektur als praktisch anwendbares Regelwerk für öffentliche und private Architekturwettbewerbe und das Leistungsbild Architekturwettbewerb, mit dem die Wettbewerbsarbeit defi niert und die Mindestpreisgeldsummen für die gängigen Wettbewerbsarten bestimmt werden können.

 

Zusatzleistung

Eine Z. darf TeilnehmerInnen eines Architekturwettbewerbs über die Grundleistung hinaus nur abverlangt werden, wenn die Beurteilbarkeit der Wettbewerbsarbeiten dies erfordert und der Auslobungstext dies festlegt. Z. sind basierend auf dem Leistungsbild Architekturwettbewerb im Auslobungstext taxativ anzuführen. Wird vom Preisgericht eine Z. verlangt, dann ergibt sich die Preisgeldgesamtsumme durch Addition der Preisgeldsumme für die Grundleistung und der Preisgeldzusatzsumme.