Verfahrensarten zur Vergabe von Aufträgen

Nicht jedes Verfahren ist für jede Beschaffung geeignet. Je nach Art der zu vergebenden Leistung muss bei der Vorbereitung der Auftragsvergabe unter den Verfahrensarten des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG) das passende Verfahren ausgewählt werden. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist daher wesentlich für das Gelingen der Ausschreibung.

Vergabe standardisierter Leistungen

  • Offenes Verfahren
  • Nicht offenes Verfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung
  • Rahmenvereinbarung
  • Dynamisches Beschaffungssystem
  • Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
  • Direktvergabe

Vergabe nicht standardisierter Leistungen

  • Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Rahmenvereinbarung
  • Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
  • Direktvergabe
  • Wettbewerblicher Dialog
  • Innovationspartnerschaft

 

Dienstleistungen, für die ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht aber eine vorherige eindeutige und vollständige Leistungsbeschreibung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich ist, werden als geistige Dienstleistungen bezeichnet. Es kommt hier also darauf an, ob der Leistung ein kreatives oder innovatives Element zu Grunde liegt.

Für die Vergabe von geistigen Dienstleistungen wie z.B. Planungsleistungen sieht das BVergG das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren vor.


Auf dem Gebiet der Architektur ist die Vergabe mittels Realisierungswettbewerb besonders geeignet. Im Anschluss an den Wettbewerb wird mit dem Gewinner/der Gewinnerin ein Verhandlungsverfahren zur Beauftragung der Planungsleistungen durchgeführt.

  • Offener Realisierungswettbewerb
  • Nicht offener Realisierungswettbewerb
  • Geladener Realisierungswettbewerb

 

Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer(innen) zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmer(innen) unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

 

Welche Verfahrensart bei einer konkreten Ausschreibung gewählt werden kann, hängt von der Höhe des Auftragswertes und der Art der zu vergebenden Leistung ab.

 

 

Bei Ausschreibungen, die öffentlich bekanntgemacht werden müssen, erfolgt die Bekanntmachung im Oberschwellenbereich EU-weit. Im Unterschwellenbereich reicht eine Bekanntmachung in Österreich.  
 

Kurzdarstellung der einzelnen Verfahren:

Offenes Verfahren
Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Das offene Verfahren kann für die Vergabe von ausreichend beschreibbaren Leistungen bei jeder Auftragssumme gewählt werden.

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert (Teilnahmestufe/Präqualifikation). Die ausgewählten Bewerber(innen) werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen eingeladen (Teilnahmestufe/Präqualifikation).  Die ausgewählten Bewerber(innen) werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Das wesentliche Kriterium eines Verhandlungsverfahrens bildet die Verhandlungsmöglichkeit (bzw. -pflicht!) über die eingereichten Angebote.
 
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmen
Dieses Verfahren kann nur für geistige Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR angewendet werden, wenn die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbs auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber  wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages vorher bekannt gemacht. Der Ablauf des Verfahrens ist weitgehend frei in der Gestaltung.

Direktvergabe
Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmen gegen Entgelt bezogen.

Rahmenvereinbarung 
In einer Rahmenvereinbarung werden die grundlegenden Bedingungen für gleichartige Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden,  ausgeschrieben. Die Rahmenvereinbarung wird zwischen Auftraggeber(in) und einem oder mehreren Unternehmen geschlossen. Die Einzelleistungen werden entweder direkt von einer Partei der Rahmenvereinbarung oder nach Aufruf zum Wettbewerb unter den Teilnehmer(innen) bezogen.

Wettbewerblicher Dialog
Beim wettbewerblichen Dialog wird nach einer öffentlichen Präqualifikationsphase mit den ausgewählten Bewerber(innen) ein Dialog über alle Aspekte des Auftrags geführt. Ziel des Dialogs ist es, für die Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers eine entsprechende Lösung zu ermitteln, auf deren Grundlage die Bewerbe(Innen) zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Dynamisches Beschaffungssystem
Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von standardisierten Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin genügen.

Innovationspartnerschaft
Das Verfahren der Innovationspartnerschaft ist für jene Fälle vorgesehen, in denen ein Bedarf nach einer innovativen Leistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstlesitungen befriedigt werden kann.