Rechtsgrundlagen

Das österreichische Vergaberecht beruht im Wesentlichen auf europarechtlichen Vorgaben. Für das materielle Vergaberecht auf europäischer Ebene wurde Anfang 2014 ein umfangreiches Vergaberechtsreformpaket beschlossen. Der sekundärrechtliche Vergaberechtsrahmen besteht seitdem im Kern aus fünf Vergaberichtlinien. Drei davon befassen sich mit der Auftragsvergabe selbst und regeln das eigentliche Vergabeverfahren, wobei zum ersten Mal hierzu auch eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe zählt. Dazu kommen noch zwei Rechtsmittelrichtlinien, die sich auf den vergaberechtlichen Rechtsschutz beziehen. Ergänzend kommen zum Richtlinienpaket noch weitere Sekundärrechtsakte hinzu.

Das Reformpaket zur Modernisierung des EU-Vergaberechts enthält konkret die Richtlinien

  • über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU) = neue allgemeine Vergaberichtlinie (ersetzt RL 2014/18/EG),

  • über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (RL 2014/25/EU) = neue Sektorenrichtlinie (ersetzt RL 2014/17/EG) und

  • über die Konzessionsvergabe (RL 2014/23/EU) = Konzessionsrichtlinie (neu).

Richtlinien haben grundsätzlich keine unmittelbare Geltung, sondern müssen von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Österreich wurden die drei oben genannten Richtlinien in Form des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) umgesetzt.

Eine weitere EU-Richtlinie regelt die Mindeststandards für den Rechtsschutz im Vergaberecht („Rechtsmittel-Richtlinie“), welche in Österreich nicht nur im BVergG 2018, sondern auch in neun eigenen Landesgesetzen umgesetzt wurden. In Verfahren von öffentlichen Auftraggebern des Bundes und privaten Sektorenauftraggebern kommen die Rechtsschutzregelungen des BVergG 2018 zur Anwendung. In Verfahren von öffentlichen Auftraggebern des Landes kommt das jeweilige Landesgesetz zur Anwendung. Im Wirkungsbereich der Länderkammer W/N/B sind dies das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014, das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz und das Niederösterreichische Vergabe-Nachprüfungsgesetz.

Die Bundeskammer hat im Jahr 2022 die Neuauflage des Wettbewerbsstandard Architektur (WSA 2010) herausgegeben, welcher die Grundsätze zum Architekturwettbewerb (Teil A), die Wettbewerbsordnung Architektur (Teil B) und das Leistungsbild Architekturwettbewerb (Teil C) enthält. Der WSA 2010 ist grundsätzlich für Auftraggeber nicht rechtsverbindlich, wird jedoch vielen Architekturwettbewerben freiwillig zugrunde gelegt. In solchen Fällen ist der WSA 2010 sowohl für den Auftraggeber als auch für die Teilnehmer verbindlich. Für die Länderkammer W/N/B ist die Anwendbarkeit des WSA 2010 eine Bedingung für Kooperationen mit Auftraggebern, weil er Mindeststandards für Architekturwettbewerbe zum Schutz des Berufsstandes der Ziviltechniker setzt.

 

Linksammlung

Die folgenden Links führen, wenn vorhanden, zu den jeweils aktuell gültigen Fassungen im RIS bzw. EUR-Lex. Eine umfangreiche Linksammlung und weiterführende Informationen zum Vergaberecht finden Sie auf den Webseiten des Bundeskanzleramts und der Europäischen Kommission.

 

Österreich

 

Europäische Union

 

Wettbewerbsstandard Architektur - WSA 2010 Neuauflage 2022