Urkundsperson

Ziviltechniker(innen) sind per Gesetz mit „öffentlichem Glauben“ versehene Personen im Sinne der Zivilprozessordnung und daher im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, wie wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt worden wären. Sie sind mit dem Siegel des Ziviltechnikers zu fertigen. Um die Objektivität zu gewährleisten, dürfen Ziviltechniker(innen) in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte oder Verwandte beteiligt sind, sowie bei Vorliegen von anderen Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, keine Beurkundungen vornehmen.