Erläuterungen zum Bauwerksbuch
Die Bauordnungsnovelle 2014, LGBl 25/2014 wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht. Ziel der Novelle ist u. a., den Eigentümern von Bauwerken die Verpflichtung zur Instandhaltung (noch) bewusster und darüber hinaus für die Behörde kontrollierbar zu machen.
Zur Erreichung dieser Ziele wurden in der BO zwei Instrumente implementiert:
- die Erstellung eines "Bauwerksbuchs" (§ 128a BO) bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen (ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang des §68 Abs.1 BO sowie Aufzugszubauten)
sowie
- eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke (also auch für Bestandsgebäude) (§ 129 Abs. 2 BO).
Diese neuen Verpflichtungen traten am 15. Oktober 2014 in Kraft. Die vorliegende Erläuterung ist in Zusammenarbeit von Vertretern der Wiener Baubehörde, des Sachverständigenverbandes sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland entstanden.
Bauwerksbuch Fassung 16. Februar 2016Änderung: 16. Februar 2016 im Kapitel 1. Einleitung: Die Bauordnungsnovelle 2014, LGBl 25/2014 wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht. Ziel der Novelle ist u.a., den Eigentümern von Bauwerken die Verpflichtung zur Instandhaltung (noch) bewusster und darüber hinaus für die Behörde kontrollierbar zu machen. Zur Erreichung dieser Ziele wurden in der BO zwei Instrumente implementiert. Änderung: das Wort Baubehörde wurde in Behörde umgewandelt.
Bauwerksbuch 2014 Anhang A
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Bauwerksbuch Anhang A xlsx