Neugründungsförderungsgesetz

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) wurde im Rahmen der Steuerreform 2000 beschlossen, um bei der Neugründung von Betrieben und bei Übernahme von Betrieben Kosten sparen zu helfen. Als nicht förderungswürdig gilt jedoch die bloße Änderung der Rechtsform eines Betriebs.

Die Bestimmungen des NeuFÖG werden auf alle Betriebe angewendet, deren Neugründung nach dem 1. Mai 1999 bzw. deren Übertragung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt ist.

Insbesondere kann eine Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (Bescheiderlassung) beantragt werden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Neugründer in einem entsprechenden Formular zu erklären. Zusätzlich muss bei der Kammer ein Beratungsgespräch geführt werden, das als Voraussetzung für die Erklärung der Neugründung dient.

Achtung:

Die Erklärung der Neugründung muss bereits vor der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nicht möglich.

Kontakt:

Mag. Christoph Tanzer

T: +43 1 5051781-28

christoph.tanzer@arching.at