Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen (AGB-ZT)

Deutsche und englische Version.
Stand: 1.11.2010 [AGBZT]

Änderungen ARGE-Vertrag November 2010

Beim ARGE-Vertrag wurde in den Punkten 7.3 und 7.4 der Begriff „Konkurs“ durch „Insolvenzverfahren“ ersetzt. Der Ausschluss bzw. analog dazu auch der Austritt eines ARGE-Partners ist nach wie vor zulässig: Gemäß den Erläuterungen zu § 25a Insolvenzordnung sind Vertragsauflösungen nur mehr aus wichtigem Grund möglich. Ausdrücklich nicht erfasst sind nach den Erläuterungen jedoch Verträge, für die spezielle Auslösungsbestimmungen gerade für den Insolvenzfall vorgesehen sind, wie etwa in § 1210 ABGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.