Prüfung
Die Verpflichtung zur Ablegung der Ziviltechniker:innen-Prüfung ergibt sich aus dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019). Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Durchführung der Prüfung sind in der Ziviltechnikerprüfungs-Verordnung (BGBl. Nr. 750/1994 idgF) geregelt.
Wir ersuchen Sie, das Ansuchen in Ihrem eigenen Interesse innerhalb der empfohlenen Zeiträume einzubringen:
- Prüfung FRÜHJAHR: zwischen Anfang September bis spätestens Ende Oktober
- Prüfung HERBST: zwischen Ende März bis spätestens Ende Mai
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen Prüfungszulassung
Absolvierung eines einschlägigen Studiums
- Erfolgreiche Absolvierung eines technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Master- oder Diplomstudiums
Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen gegebenenfalls der Nostrifizierung (Ausnahme: EU- und EWR-Staaten, Schweiz).
Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis*
Berufspraxis: Die Praxis muss mindestens 3 Jahre (Vollzeit!) umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist grundsätzlich nach dem Studienabschluss zu absolvieren.
Praxiszeiten, die bereits während des Masterstudiums oder im letzten Abschnitt des Diplomstudiums zurückgelegt wurden, können jedoch im Ausmaß von bis zu 12 Monaten angerechnet werden (ausgenommen Spezialpraxis gem. § 6 Abs.2 Zif. 2 ZTG).
Spezialpraxis (gem. § 6 Abs.2 Zif. 2 ZTG): Im Rahmen der Berufspraxis müssen Anwärter:innen für bestimmte Befugnisse eine mindestens einjährige Spezialpraxis nachweisen:
- Baustellenpraxis
AnwärterInnen für die Befugnisse:
Architektur, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Gebäudetechnik, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
(örtliche Bauaufsicht, künstlerische Oberleitung, Baubegleitung etc.) - Grenzvermessungspraxis
für die Befugnisse Vermessungswesen sowie Geodäsie und Geoinformation
Die Spezialpraxis ist nach Abschluss des Master- oder Diplomstudiums zu erbringen.
- Baustellenpraxis
- Nachweis der Berufspraxis: Die Berufspraxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse sowie eine detaillierte Beschreibung von Art, Dauer und Ausmaß der Beschäftigung zu belegen. (siehe Muster Praxiszeugnis).
Nicht als praktische Betätigung werden angerechnet:
-Präsenzdienstzeiten
-reine Lehrtätigkeiten - Kurzarbeit und Teilzeitbeschäftigung:
- Kurzarbeit wird aliquot gewertet.
- Teilzeitbeschäftigung wird ebenfalls aliquot auf die Praxiszeit angerechnet, sofern sie mindestens 20 Stunden pro Woche umfasst. Eine Beschäftigung im Ausmaß von unter 20 Wochenstunden ist nicht anrechenbar.
- Mutterschutzzeiten: Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz werden den Praxiszeiten gleichgestellt. Für selbständig Tätige zählt der Bezug von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft ebenso als Praxis.
- Beschäftigungsverhältnis:
- Die Berufspraxis kann in einem Dienstverhältnis, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, als persönlich ausübende:r Gewerbetreibende:r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst erfolgen.
Befugte selbstständige Tätigkeiten sind durch eine glaubwürdige Darstellung derselben, durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die Gewerbeausübung udgl. nachzuweisen. - Nicht anrechenbar sind Werkverträge bzw. „freie Mitarbeit“ ohne echtes Dienstverhältnis sowie Tätigkeiten als „tätige:r Gesellschafter:in/Kommanditist:in“.
- Die Berufspraxis kann in einem Dienstverhältnis, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, als persönlich ausübende:r Gewerbetreibende:r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst erfolgen.
Bei Unklarheiten über die Anrechnung von bereits erworbenen Praxiszeiten empfehlen wir, Kontakt mit der zt: Kammer aufzunehmen.
* Praktische Betätigung gem. § 6 Ziviltechnikergesetz (ZTG 2019)
Ansuchen Prüfung - Einzureichende Unterlagen:
Das Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechniker:innen-Prüfung ist digital bei jener Ziviltechnikerkammer einzubringen, in deren Bereich die Bewerber:innen ihren Wohnsitz haben.
Da der Aktenlauf von der Einreichung in der Kammer bis zum Erhalt eines Bescheides durch das BMWET längere Zeit in Anspruch nimmt, ersuchen wir Sie in Ihrem Interesse, das Ansuchen vollständig mit allen unten angeführten erforderlichen Dokumenten im genannten Zeitraum via E-Mail (sandra.strasser@arching.at) an die Kammerdirektion zu übersenden.
Um bei Ihrem gewünschten Prüftermin im Frühjahr (erfahrungsgemäß April bis Mitte Mai) oder Herbst (erfahrungsgemäß November bis Mitte Dezember) antreten zu können, wird dringend empfohlen, das Ansuchen rechtzeitig in den folgenden Zeiträumen abzugeben:
- Prüfung FRÜHJAHR: Anfang September bis spätestens Ende Oktober
- Prüfung HERBST: Ende März bis spätestens Ende MaI
In diesem Zeitrahmen und mit den Kriterien entsprechend vollständig übermittelten Unterlagen (siehe unten) werden Sie zum jeweilig eingereichten Prüfungstermin angemeldet sein.
Andernfalls könnte der Termin zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt stattfinden.
Bitte übersenden Sie die gesamten Unterlagen inkl. geforderten Unterschriften ausschließlich digital in der genannten Reihenfolge an:
1 PDF-Sammeldokument, nicht größer als 3 MB, keine Zip-Datei
(Vorlagen siehe unten)
- Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung (Vorlage als Download) - bitte das genaue Fachgebiet lt. Diplom/Masterstudium angeben.
- Lebenslauf
- Zeugnis des abgeschlossenen Bachelorstudiums
- Zeugnis der abschließenden Diplomprüfung des angestrebten Fachgebietes bzw. ein entsprechender Nachweis über das abgeschlossene Studium
- Praxiszeugnis(se) - das genaue Beschäftigungsausmaß (Wochenarbeitszeit 40h, 30h, 20h etc.) ist anzuführen (Vorlage/Muster als Download - siehe unten). Die Zeugnisse müssen von dem befugten Arbeitgeber unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen werden!
Bitte beachten Sie, dass Teilzeitbeschäftigungen (über 20 Stunden pro Woche) aliquot angerechnet werden und dies aus dem Praxisnachweis eindeutig hervorgehen muss.
Beschäftigungen mit weniger als der Hälfte der Normalarbeitszeit, also unter 20h/Woche, können nicht berücksichtigt werden. - Befähigungsnachweis (Vorlage als Download - siehe unten): ist vom Anwärter/der Anwärterin auszufüllen und zu unterzeichnen.
- Versicherungsdatenauszug (Diesen können Sie direkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK bzw. im jeweiligen Land der Beschäftigung anfordern).
- Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Reisepass)
- Positiv abgeschlossene Zeugnisse BWL und/oder Verwaltungsrecht (nicht älter 10 Jahre!) – Prüfung/Vorlesung an einer Universität oder FH absolviert - falls vorhanden (im Sammelzeugnis bitte markieren)
- Zeugnis BWL - Dieses Fachgebiet wird vom BMWET für die ZT-Prüfung angerechnet, wenn folgende Themen im Rahmen der Vorlesung behandelt wurden:
-Grundkenntnisse über Kostenrechnung, -Personalführung und Organisation, -Buchhaltung, -Investition und Finanzierung).
Beispielsweise wurden nachstehende Prüfungen vom BMWET angerechnet:
Allgemeine BWL, Einführung in die BWL, Führung einer Ziviltechnikerkanzlei/-büros, BWL für den Baubetrieb, Grundlagen der BWL, Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Projektentwicklung, Grundlagen der Betriebs - u. Unternehmensführung, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und des Managements, Betriebswirtschaft für Führungskräfte - Zeugnis VERWALTUNGSRECHT - beispielsweise wurden nachstehende Prüfungen vom BMWET angerechnet:
- VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT
- VERFASSUNGS- UND VERWALTUNGSRECHT (Hinweis: je nach Lehrveranstaltung und Lehrinhalt - BMWET entscheidet!)
(Sollten die Prüfungen NICHT AN EINER UNIVERSITÄT bzw. FACHHOCHSCHULE positiv abgelegt worden sein oder älter als 10 Jahre sein, werden diese im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung absolviert - Bei Fragen hierzu bitte die Kammer kontaktieren)
- Zeugnis BWL - Dieses Fachgebiet wird vom BMWET für die ZT-Prüfung angerechnet, wenn folgende Themen im Rahmen der Vorlesung behandelt wurden:
- (Studienplan - falls vorhanden)
Weiterer Ablauf:
Nach Bearbeitung und Einholung einer Stellungnahme durch Fachreferent:innen und der entsprechenden Beschlussfassung durch das Präsidium der Ziviltechnikerkammer wird das Ansuchen an das Bundesministerium weitergeleitet.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Sektion III
Abteilung III/8
1010 Wien, Stubenring 1
- Vom Bundesministerium erhalten Sie den Bescheid, dass Sie zur Prüfung zugelassen werden. Der Zulassungsbescheid ist nach derzeitiger Rechtslage unbefristet gültig.
- Das Bundesministerium meldet Sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin bei der angebenden Landesregierung an.
- Kosten: Die Bundesverwaltungsabgabe für die Bearbeitung des Ansuchens (je nach Anzahl der Beilagen) wird Ihnen direkt vom BMWET vorgeschrieben, die Prüfungsgebühr direkt von der Stadtbaudirektion bzw. Landesbaudirektion.
- Bitte beachten Sie, dass Sie den Bescheid des BMWET bei Aktivierung der elektronischen Zustellung behördlicher Nachrichten über das digitale Amt bzw. oesterreich.gv.at erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter: eZustellung für Bürgerinnen und Bürger - Bundeskanzleramt Österreich
Bei Nichtaktivierung der elektronischen Zustellung, wird der Bescheid wie bisher postalisch an die angegebene Adresse zugestellt. - Die Einteilung der Kandidat:innen zu den Prüfungsterminen und die genaue Terminvergabe erfolgt direkt durch die Landesregierung, bei der Sie die Prüfung ablegen.
(Wien: Einladungen werden ca. 1 Monat vor Prüfungsbeginn per MAIL an die angegebene Mailadresse aus dem Antragsformular übermittelt. NÖ: Einladung per Postversand) - Sollten Sie nicht zur Prüfung antreten können, bitte um zeitgerechte Abmeldung bei der zuständigen Landesregierung.
Kontakt Landesregierung:
Wien: Jutta Starinsky post@md-bd.wien.gv.at
Niederösterreich: Ing. Alexander Grinzinger post.bd1@noel.gv.at
Der ZT-Kurs:
Als Vorbereitung auf die Ziviltechniker:innenprüfung bietet die zt akademie einen speziellen Kurs an. Eine Teilnahme ist für die Prüfungskandidat:innen nicht vorgeschrieben. Durch die Vermittlung des gesamten Prüfungsstoffes in komprimierter Form und durch den Vortrag zum Teil von den Prüfer:innen selbst, ist er aber eine wertvolle Hilfestellung für die Prüfung. Neben der klassischen Prüfungsvorbereitung bietet das Kursprogramm umfassendes Basiswissen für den Einstieg in die Selbstständigkeit. Die optimale Vorbereitung auf die berufliche Praxis ist das Ziel. Die Inhalte des Kurses decken daher mehr ab als die Prüfungsinhalte.
https://www.ztakademie.at/zt-kurs/
Die Organisation erfolgt durch die zt: akademie:
zt akademie gmbh
Karlsgasse 14/7+8
A-1040 Wien
T +43 1 3610290
info@ztakademie.at
Bei Fragen zum Kurs bitten wir Sie sich direkt an zt akademie zu wenden.
Die Prüfung:
Zur Prüfung werden nur jene Antragsteller:innen zugelassen, die alle Voraussetzungen erfüllen.
Nach Erhalt eines positiven Bescheids des BMWET über die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist bei der jeweiligen Landesregierung eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese wird in deutscher Sprache abgehalten. Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich.
Prüfungsgegenstände sind:
- Österreichisches Verwaltungsrecht
- Betriebswirtschaftslehre
- Berufs- und Standesrecht
- Die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften
Im Falle einer Wiederholung der ZT-Prüfung ist die Anmeldung über die jeweilige Landesregierung vorzunehmen.
Wien: post@md-bd.wien.gv.at
Niederösterreich: post.bd1@noel.gv.at
