EWR/EU - Befugnis

Die gesetzliche Bestimmungen zu Dienstleistungserbringungen und Niederlassung sind im ZTG 2019 geregelt (§§ 31 - 34 ZTG 2019)

Informationen Berufszugang Europa

Berufsberechtigung Europa

EU/EWR-Staatsbürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine europäische Berufsberechtigung als Architekt:in oder beratende Ingenieur:innen verfügen, sind gem §§ 31 ff ZTG (BGBl 9/2008) zur Erbringung von Planungs-, Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten in Österreich berechtigt.
 

Freier Dienstleistungsverkehr

Sofern eine lediglich temporäre projektbezogene grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll treffen den Dienstleistungserbringer gewisse Informationspflichten gegenüber seinem Auftraggeber. (Siehe Informationsblatt „Dienstleistungserbringung“) . Das Unterlassen dieser Verpflichtungen stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.
 

Das Niederlassungsrecht

EU/EWR-Bürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit in Österreich liegt, haben die Möglichkeit, mit einem Niederlassungsantrag (siehe Einzureichende Unterlagen) die österreichische Berufsberechtigung als Ziviltechniker (Architekt oder Ingenieurkonsulent) zu erlangen. Dies hat die Mitgliedschaft in einer österreichischen Kammer zur Folge. Nur nach einem abgeschlossenen Niederlassungsverfahren sind EU-Bürger sowie Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ständig in Österreich tätig zu sein.

 

Ziviltechniker:innen sind eingeteilt in Architekt:innen und Ingenieurkonsulent:innen. 
Die Verleihung der Befugnis Architekt:in  oder Ingenieurkonsulent:in setzt auch voraus, dass die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gleichwertig (iSd Berufsqualifikationsanerkennungs-RL) ist.

Wichtiger Hinweis
Für die Befugnis als Ingenieurkonsulent:in (§ 32 Abs. 6 ZTG 2019) gilt:
Eine mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation mit der fachlichen Befähigung gemäß § 5 ZTG 2019 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrgangs auszugleichen.

 

Europäisches Berufsrecht

Berufsanerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, den Zugang und die Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer:innen. Nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt.

Einzureichende Unterlagen

Bitte übersenden Sie die unten angeführten Formulare DIGITAL (1 Sammel-PDF, nicht größer als 3 MB, keine Zip-Datei) an 

sandra.strasser@arching.at

Die Dokumente dürfen nicht älter als drei Monate sein und sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache bzw. mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

  • Ansuchen um Verleihung der Befugnis (Download – siehe unten)
  • Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung (EU-Bestätigung!!) über die Zugehörigkeit/Berechtigung zur Aufnahme des Berufes eines/r freiberuflichen Architekten/in bzw. Ziviltechniker/in über die befugte Berufsausübung im Herkunftsmitgliedsstaat und über
  • das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit (Strafregisterauszug)
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Konkursfreiheit (keine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung!)
  • Eidesstattliche Erklärung (Download – siehe unten)

Die Kosten für die Bescheiderlassung werden vom BMWET vorgeschrieben. 

Der Befugnisbescheid ist nach derzeitiger Rechtslage unbefristet gültig

Weiterer Ablauf/Vereidigung

Weiterer Ablauf

Das Ansuchen um Befugnisverleihung wird nach einer Stellungnahme der Kammer – das zuständige Gremium ist das Präsidium – dem Wirtschaftsministerium übermittelt.

Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Kammer der Ziviltechniker:innen bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt ca. 4 - 8 Wochen. Es wird auf die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 3 Monaten hingewiesen. 

Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Bundesministerium, welches die Befugnis mittels Bescheid verleiht.

Dieser Bescheid wird Ihnen vom Bundesministerium direkt zugestellt.

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Sektion III
Abteilung III/8
1010 Wien, Stubenring 1

 

Die Kammerdirektion erhält eine Kopie des Verleihungsbescheids.

 

Die Befugnis kann aufrecht oder ruhend gestellt werden. Die Statusänderung hat mittels einfachen Schreibens an die Kammer (kammer@arching.at) zu erfolgen und kann mit 14-tägiger Rückwirkung vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie den Bescheid des BMWET bei Aktivierung der elektronischen Zustellung behördlicher Nachrichten über das digitale Amt bzw. oesterreich.gv.at erhalten.

Weitere Informationen finden Sie unter: eZustellung für Bürgerinnen und Bürger - Bundeskanzleramt Österreich

Sollten Sie die elektronische Zustellung nicht aktiviert haben, wird der Bescheid wie bisher postalisch an die angegebene Adresse zugestellt. 

Vereidigung

Die Ablegung des Berufseids ist der letzte erforderliche Schritt auf dem Weg zur Befugniserlangung. Er ist vor dem jeweiligen Landeshauptmann/der jeweiligen Landeshauptfrau des Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz begründet wird, abzulegen.

Bezüglich der Eidesablegung ist nach Erhalt des Bescheides mit der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz angestrebt wird, Kontakt aufzunehmen und ein Termin zu vereinbaren.

 

Vor der Vereidigung ist der Zahlscheinabschnitt über die bezahlte Eintragungsgebühr (€ 100) vorzuweisen. Nach Ablegung des Eids sind Sie Ziviltechniker(in) und berechtigt, Ihre Befugnis auszuüben und den Berufstitel zu führen.

Erlagschein finden Sie hier

Bei elektronischer Banküberweisung:

Kontobezeichnung: Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Sollte diese Bezeichnung von einem System als zu lang qualifiziert werden, kann alternativ auch die Empfängerbezeichnung: ZTK OST verwendet werden.

 

ERSTE Bank
IBAN: AT38 2011 1289 4253 5500
BIC: GIBAATWWXXX
Verwendungszweck: Einschreibgebühr + Name

Dieser Zahlungsbeleg ist der Landesregierung bei der Vereidigung vorzuweisen (Wichtig!)

Siegel

Ziviltechniker:innen sind verpflichtet, ein Siegel zu führen. Vor der Eidesablegung muss der zt: Kammer ein Entwurf des Siegelabdrucks zur Genehmigung vorgelegt werden. Falls Ziviltechniker:innen ihre Befugnis ruhen lassen, muss die Genehmigung des Siegels erst nach Aufrechtmeldung der Befugnis erwirkt werden. 

Im Fall einer Kanzleisitzverlegung (in einen anderen politischen Bezirk) darf das alte Rundsiegel nicht mehr verwendet werden. Das neue Siegel ist wiederum zur Genehmigung vorzulegen. Bei Ruhendmeldung verbleibt das Rundsiegel bei dem:der Ziviltechniker:in, darf jedoch während der Zeit des Ruhens der Befugnis nicht geführt werden. 

Bitte senden Sie den Siegel an manuela.flaggl@arching.at

Für ZT-Gesellschaften ist zusätzlich ein Langstempel mit Nennung der zutreffenden Befugnis zu führen.

Das Rundsiegel muss gem. § 18 Abs. 1 ZTG 2019 in Verbindung mit § 35 ZTG 2019 und der „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ beinhalten:

  • Bundeswappen der Republik Österreich lt. Wappengesetz
  • Vor- und Zuname
  • akademische Grade (Abkürzungen gem. Universitäts- bzw. FH-Gesetz)
  • Kanzleisitz (politische Gemeinde)
  • übergeordnete Berufsbezeichnung gemäß „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ im Falle der Befugnisverleihung nach 01.01.2022 (Datum Befugnisbescheid) verpflichtend.
    Architekt(in), Ingenieurkonsulent(in) für ..., Zivilingenieur(in) für ...
    • Zusatz „staatlich befugte/r und beeidete/r“ möglich
    • anstelle der Bezeichnung Ingenieurkonsulent(in) für... darf die Bezeichnung Zivilingenieur(in) für... verwendet werden
    • auf dem Fachgebiet Vermessungswesen tätige Ziviltechniker dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Zivilgeometer(in) verwenden
       
    • ferner kann das Siegel enthalten
      • Zusatz "staatlich befugte/r und beeidete/r Ziviltechniker(in)"
      • ehrenhalber verliehene akademische Grade
      • Berufstitel (Baurat/Baurätin h.c.)