Befugnis
Die Ziviltechnikerbefugnis wird nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung für jenes Fachgebiet verliehen, in dem die Befugniswerber:innen die Prüfung abgelegt haben. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Ziviltechnikerkammer zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
- Administrative/Allgemeine Fragen
Sandra Strasser
T: +43 1 5051781-25
sandra.strasser@arching.at
- Rechtliche Fragen
Mag. Christoph Tanzer
T: +43 1 5051781-28
christoph.tanzer@arching.at
Voraussetzung Befugniserlangung
Die Voraussetzungen für die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis und die Eintragung in das Berufsverzeichnis sind:
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates (nähere Bestimmungen siehe §4 ZTG 2019)
- fachliche Befähigung, praktische Betätigung -> die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
- die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
- über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
- über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist.
- denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, sie wurde gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG 2019 aberkannt,
- die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
- die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Einzureichende Unterlagen
Bewerber:innen um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei jener Ziviltechnikerkammer einzubringen, in deren Bereich sie tätig werden wollen.
Bitte übersenden Sie die vollständigen Unterlagen (1 Sammel-PDF - nicht größer als 3 MB, keine Zip-Datei) digital an sandra.strasser@arching.at.
- Ansuchen um Befugnisverleihung (Vorlage als Download) - genaue Kanzleisitz und Fachgebiet ist u.a. anzugeben!
- Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Reisepass)
- Nachweis über abgelegte Ziviltechnikerprüfung bzw. Dokumente, durch die nachgewiesen wird, dass eine Befreiung von der Ziviltechnikerprüfung gegeben ist
- Promotionsurkunde (wenn zutreffend): nur für Verleihungsbescheid relevant
- Eidesstattliche Erklärung (Vorlage als Download)
- Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 MONATE!).
Die Kosten für die Bescheiderlassung werden vom BMWET vorgeschrieben.
Im Rahmen der Neugründungsförderung besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Stempelgebühren!
Der Befugnisbescheid ist nach derzeitiger Rechtslage unbefristet gültig.
Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) wurde im Rahmen der Steuerreform 2000 beschlossen, um bei der Neugründung von Betrieben und bei Übernahme von Betrieben Kosten sparen zu helfen. Als nicht förderungswürdig gilt jedoch die bloße Änderung der Rechtsform eines Betriebs.
Die Bestimmungen des NeuFÖG werden auf alle Betriebe angewendet, deren Neugründung nach dem 1. Mai 1999 bzw. deren Übertragung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt ist.
Insbesondere kann eine Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (Bescheiderlassung) beantragt werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Neugründer in einem entsprechenden Formular zu erklären. Zusätzlich muss bei der Kammer ein Beratungsgespräch geführt werden, das als Voraussetzung für die Erklärung der Neugründung dient.
Achtung:
Die Erklärung der Neugründung muss bereits vor der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nicht möglich.
Kontakt:
Mag. Christoph Tanzer
T: +43 1 5051781-28
christoph.tanzer@arching.at
Förderung der Wirtschaftsagentur Wien
Wer sich selbstständig machen möchte, braucht eine Idee, Mut, aber auch viel Fachwissen. Damit die Gründung gelingt, hilft die Wirtschaftsagentur Wien Gründerinnen und Jungunternehmern, ihre Geschäftsideen nachhaltig umzusetzen. Das Angebot reicht von individueller Beratung über Coachings bis zu Workshops. Diese Serviceleistungen sind kostenlos und mehrsprachig. Darüber hinaus gibt es monetäre Förderungen und passende Büroflächen.
Informationen zum Service- und Förderangebot unter www.wirtschaftsagentur.at
Bei Interesse sowie Rückfragen melden Sie sich bitte bei:
Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien
Mag. (FH) Daniela Graf
T: 4000-86940
E: graf@wirtschaftsagentur.at
Weiterer Ablauf/Vereidigung/Siegel
Weiterer Ablauf
Das Ansuchen um Befugnisverleihung wird nach Beschluss des Präsidiums mit einer Stellungnahme der Kammer dem Wirtschaftsministerium übermittelt.
Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Kammer der Ziviltechniker:innen bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt ca. 4 - 8 Wochen. Es wird auf die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 3 Monaten hingewiesen.
Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Bundesministerium, welches die Befugnis mittels Bescheid verleiht.
Dieser Bescheid wird Ihnen vom Bundesministerium direkt zugestellt.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Sektion III
Abteilung III/8
1010 Wien, Stubenring 1
Die Kammerdirektion erhält eine Kopie des Verleihungsbescheids.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Bescheid des BMWET bei Aktivierung der elektronischen Zustellung behördlicher Nachrichten über das digitale Amt bzw. oesterreich.gv.at erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter: eZustellung für Bürgerinnen und Bürger - Bundeskanzleramt Österreich
Sollten Sie die elektronische Zustellung nicht aktiviert haben, wird der Bescheid wie bisher postalisch an die angegebene Adresse zugestellt.
Die Befugnis kann aufrecht oder ruhend gestellt werden.
Bitte beachten Sie:
Die Statusänderung hat mittels einfachen Schreibens an die Kammer (kammer@arching.at) zu erfolgen und kann mit 14-tägiger Rückwirkung vorgenommen werden.
Vereidigung
Die Ablegung des Berufseids ist der letzte erforderliche Schritt auf dem Weg zur Befugniserlangung. Er ist vor dem jeweiligen Landeshauptmann/der jeweiligen Landeshauptfrau des Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz begründet wird, abzulegen.
Bezüglich der Eidesablegung ist nach Erhalt des Bescheides mit der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz angestrebt wird, Kontakt aufzunehmen und ein Termin zu vereinbaren.
Vor der Vereidigung ist der Zahlscheinabschnitt über die bezahlte Eintragungsgebühr (€ 100) vorzuweisen. Nach Ablegung des Eids sind Sie Ziviltechniker:in und berechtigt, Ihre Befugnis auszuüben und den Berufstitel zu führen.
Erlagschein finden Sie hier
Bei elektronischer Banküberweisung:
Kontobezeichnung: Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Sollte diese Bezeichnung von einem System als zu lang qualifiziert werden, kann alternativ auch die Empfängerbezeichnung: ZTK OST verwendet werden.
ERSTE Bank
IBAN: AT38 2011 1289 4253 5500
BIC: GIBAATWWXXX
Verwendungszweck: Einschreibgebühr + Name
Eintragungsgebühr ZT-Kammer Ost: € 100,--
Dieser Zahlungsbeleg ist der Landesregierung bei der Vereidigung vorzuweisen (Wichtig!)
Siegel
Ziviltechniker:innen sind verpflichtet, ein Siegel zu führen. Vor der Eidesablegung muss der zt: Kammer ein Entwurf des Siegelabdrucks zur Genehmigung vorgelegt werden. Falls Ziviltechniker:innen ihre Befugnis ruhen lassen, muss die Genehmigung des Siegels erst nach Aufrechtmeldung der Befugnis erwirkt werden.
Im Fall einer Kanzleisitzverlegung (in einen anderen politischen Bezirk) darf das alte Rundsiegel nicht mehr verwendet werden. Das neue Siegel ist wiederum zur Genehmigung vorzulegen. Bei Ruhendmeldung verbleibt das Rundsiegel bei dem:der Ziviltechniker:in, darf jedoch während der Zeit des Ruhens der Befugnis nicht geführt werden.
Bitte senden Sie den Siegel an manuela.flaggl@arching.at
Für ZT-Gesellschaften ist zusätzlich ein Langstempel mit Nennung der zutreffenden Befugnis zu führen.
Das Rundsiegel muss gem. § 18 Abs. 1 ZTG 2019 in Verbindung mit § 35 ZTG 2019 und der „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ beinhalten:
- Bundeswappen der Republik Österreich lt. Wappengesetz
- Vor- und Zuname
- akademische Grade (Abkürzungen gem. Universitäts- bzw. FH-Gesetz)
- Kanzleisitz (politische Gemeinde)
- übergeordnete Berufsbezeichnung gemäß „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ im Falle der Befugnisverleihung nach 01.01.2022 (Datum Befugnisbescheid) verpflichtend.
Architekt(in), Ingenieurkonsulent(in) für ..., Zivilingenieur(in) für ...- Zusatz „staatlich befugte/r und beeidete/r“ möglich
- anstelle der Bezeichnung Ingenieurkonsulent(in) für... darf die Bezeichnung Zivilingenieur(in) für... verwendet werden
- auf dem Fachgebiet Vermessungswesen tätige Ziviltechniker dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Zivilgeometer(in) verwenden
- ferner kann das Siegel enthalten
- Zusatz “staatlich befugte/r und beeidete/r Ziviltechniker(in)”
- ehrenhalber verliehene akademische Grade
- Berufstitel (Baurat/Baurätin h.c.)
