ZT-Gesellschaft

Ziviltechniker:innen dürfen zur dauernden Ausübung ihres Berufs, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften gründen. Diese Ziviltechnikergesellschaften üben den Ziviltechnikerberuf aus und erhalten eine eigene Befugnis, die vom Wirtschaftsministerium verliehen wird. Der Umfang der Befugnis richtet sich nach den Befugnissen der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechniker:innen, die Gesellschafter:innen oder Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind.

Ansuchen ZT-Gesellschaft (§§ 23 ff ZTG 2019)

Die erforderlichen Unterlagen (1 Sammel-PDF nicht größer als 3 MB) sind ausschließlich digital via Email an sandra.strasser@arching.at  zu übermitteln!

  1. Antrag um Befugnisverleihung einer ZT-Gesellschaft (Formular Download unten)
  2. Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)
  3. Befugnisbescheide
  4. Eidesstattliche Erklärungen (Formular Download unten)

    Das Ansuchen wird nach einer Stellungnahme des Präsidiums der Kammer dem Bundesministerium (BMWET) übermittelt. Das BMWET entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid.

    An Gebühren für die Bescheiderlassung werden vom BMWET direkt vorgeschrieben.

Die einschlägigen berufsrechtlichen Sondervorschriften (§§ 23 ff. ZTG 2019) sind bereits in den Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten.
Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem BMWET unverzüglich bekanntzugeben.
Die Erteilung einer Prokura ist nicht möglich.

Siegelung

Ziviltechnikergesellschaften üben gemäß § 23 Abs. 2 ZTG 2019 selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus. Zum Ziviltechnikerberuf zählt auch die Ausstellung und Siegelung von Urkunden. Es können daher auch Ziviltechnikergesellschaften Urkunden ausstellen und siegeln.

Geschäftspapiere

In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.

Bundeswappen

Ziviltechnikergesellschaften sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Zweigstellengründung von Ziviltechnikergesellschaften

Die Gründung von Zweigniederlassungen einer Ziviltechnikergesellschaft ist zulässig.

Ansuchen interdisziplinäre ZT-Gesellschaft

Die erforderlichen Unterlagen (1 Sammel-PDF nicht größer als 3 MB) sind ausschließlich digital via Email an sandra.strasser@arching.at zu übermitteln!

  1. Antrag um Befugnisverleihung einer interdisziplinären ZT-Gesellschaft (Formular Download unten)
  2. Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)
  3. Befugnisbescheide
  4. Glaubhaftmachung der weiteren beruflichen Tätigkeit (beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Gewerbeberechtigungen)

 

Das Ansuchen wird nach einer Stellungnahme des Präsidiums der Kammer dem Bundesministerium (BMWET) übermittelt. Das Bundesministerium entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid.

Die Gebühren für die Bescheiderlassung werden vom Bundesministerium direkt vorgeschrieben.

Kontakt

Für alle Fragen zur Gesellschaftsgründung:
Mag. Christoph Tanzer 
T: +43 1 5051781-28
christoph.tanzer@arching.at