Die OIB-Richtlinien

Novellen / Stellungnahmen

OIB-Richtlinie, Ausgabe 2019

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat in der Generalversammlung vom 12. April 2019 die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019, beschlossen. Diese wurden am 30. April 2019 auf der Website des OIB (Link hier) veröffentlicht. Über das Inkrafttreten entscheiden die einzelnen Bundesländer. Derzeit sind in allen noch die OIB-Richtlinien 2015 in Kraft.


Im Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik vom 30.04.2019 an die Kammer wird auf die Anwendbarkeit in baubehördlichen Verfahren eingegangen (vollinhaltlicher Download hier):

... Davon unabhängig wird den im 9. Teil der Bauordnung für Wien (BO) festgelegten bautechnischen Anforderungen regelkonform auch weiterhin entsprochen, wenn die in der Anlage der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), LGBl. Nr. 35/2015 enthaltenen OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015 eingehalten werden.
Die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 werden in Wien erst in den nächsten Monaten durch eine Novelle zur WBTV für "verbindlich" erklärt bzw. offiziell als Nachweis anerkannt, dass damit die Bestimmungen des 9. Teils der BO eingehalten werden. Dennoch stellen sie bereits mit der Beschlussfassung und der Publikation durch das OIB, wie andere Regelwerke und Normen, den Stand der Technik dar. Zur Erfüllung der technischen Anforderungen der BO können die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 im Sinne des § 2 WBTV daher bereits jetzt angewendet werden. 
Für die Anwendung der OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 in baubehördlichen Verfahren im Sinne des § 2 WBTV wird Folgendes festgelegt:

  • 1. Es müssen nicht alle OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 gemeinsam angewendet werden; die neuen Richtlinien können auch einzeln verwendet werden. In jedem Fall ist aber jeweils eine gesamte (neue) Richtlinie anzuwenden.
  • 2. Die BauwerberInnen bzw. PlanverfasserInnen haben die Anwendung des § 2 WBTV unter Bezugnahme auf die jeweils angewendete OIB-Richtlinie, Ausgabe 2019 ausdrücklich zu deklarieren (in der Legende der Einreichpläne sowie ggf. in der Baubeschreibung). Eine gesonderte (weitere) Nachweisführung ist nicht erforderlich.
  • 3. Die OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019 ist mit Ausnahme des Punktes 2.1.5 anzuwenden. Für die Errichtung von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen für Personen sind die Bestimmungen des Punktes 2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019 sowie die §§ 111 und 115 BO (idF der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018) einzuhalten.
  • 4. Die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 sind auch in aktuell anhängigen Verfahren anwendbar (da der Stand der Technik zum Entscheidungszeitpunkt - das ist die Erteilung der Baubewilligung bzw. die Rechtskraft derselben - relevant ist).

Zur Historie: 
Im vergangenen Jahr wurden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für die Entwürfe der sechs Richtlinien umfangreiche Stellungnahmen eingebracht, die in intensiver und bester Zusammenarbeit mit der Bundeskammer erarbeitet wurden. Wir freuen uns, dass viele unserer Anregungen in die Richtlinien übernommen wurden und danken allen an der Erarbeitung der Kammer-Stellungnahmen beteiligten Kolleginnen und Kollegen, besonders dem Ausschuss "Architektenrelevante OIB-Richtlinien" und dem Bundesressort "Regelwerke (Normen)" mit dem Vorsitzenden Präsident DI Erich Kern.
Im Rahmen des Anhörungsverfahres zu den OIB-Richtlinien führte unsere Länderkammer eine umfassende Mitgliederbefragung (vielen Dank für Ihre Inputs!) via zt:Wissensplattform Link Arch+Ing durch und ersuchte die Bundeskammer um Übermittlung einer österreichweit akkordierten Stellungnahme. Im WNB-Mitgliederbereich der ZiviltechnikerInnen wurde im Forum hierzu der Diskussionbereich "OIB Änderungsvorschläge 2018" eingerichtet. Alle Vorschläge können Sie selbstverständlich immer noch nachlesen. Zur Erarbeitung der österreichweit koordinierten Stellungnahme der ZiviltechnikerInnen an das OIB wurden die eingelangten Meldungen am 7. September in einer bundesweiten Klausur diskutiert. Die Entwürfe der OIB Richtlinien, Juni 2018, finden Sie hier.

  • Mehr zu den Änderungsvorschlägen hier
  • Zur Stellungnahme der Bundeskammer hier

Leitfäden / Informationsblätter

Die OIB-Richtlinien

Sie dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was bereits in acht Bundesländern der Fall ist.

Von den OIB-Richtlinien kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber/die Bauwerberin nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Dies soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen sicherstellen.

  • OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
  • OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
  • OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
  • OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  • OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
  • OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Link zu den OIB-Richtlinien

[REDMN :: BILD VON wien.arching.at/service/rechtsservice/baurecht/oib_richtlinien]

ÖNORM B1600: Gefahr gebannt

ÖNORMEN sind eine "qualifizierte Empfehlung" und spiegeln im Idealfall den aktuellen Stand der Technik wider. Dass dieser nationale Standard aber nicht der einzige, allgemein gültige Stand der Technik sein muss, zeigt ein Blick über die Landesgrenzen. Bei gleichen Anforderungen und vergleichbaren Sicherheitsniveaus weicht beispielsweise die deutsche oder auch die europäische Norm oft deutlich von den österreichischen Richtlinien ab. Wie im Fall der ÖNORM B 1600, wo die nationalen Normungsgremien bei der Definition, was der Stand der Technik sei, über das Ziel hinausgeschossen haben. So sind unter Punkt 5.1.5 - Anforderungen an Türkonstruktionen - Bedienkräfte von maximal 25 N auch für Brand- und Rauchschutztüren definiert. In der Praxis erfüllt derzeit kein auf dem Markt befindliches mechanisches Türschließsystem diese Anforderung. Der Einbau von alternativen Freilauftürschließern würde zu einer deutlichen Kostensteigerung im Wohn- und Bürobau führen.

Aus diesem Grund hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Anlehnung an die deutsche und europäische Norm eine Alternative erarbeitet. Ein entsprechender Überarbeitungsantrag wurde im Februar beim Austrian Standards Institute eingebracht. Dieser Antrag wurde von der Stadt Wien unterstützt und gleichzeitig im OIB Sachverständigenbeirat zur Richtlinie 4 diskutiert. Auch dort hat man sich unserer Argumentation angeschlossen und in den FAQs eine entsprechende Stellungnahme publiziert.

Die komplette Überarbeitung aller Normen kann nicht Aufgabe unserer Kammer sein, der Erfolg zeigt allerdings, wie man punktuell bei relevanten Themen den Stand der Technik mitbestimmen kann, und ist daher richtungsweisend für unsere zukünftige Arbeit.

OIB-FAQs

Austrian Standards Institute, Expertenbeitrag 2014

Das Normungsinstitut habe zu wenig Geld, sagt es, aber eine gute Idee, glaubt es ... 

Die Idee ist bekannt: Ab 1.Jänner 2014 ist für jede Person, die an der Normung teilnimmt, ein jährlicher Teilnahmebetrag (für das Jahr 2014 450,– zzgl. 10 % USt.) zu bezahlen. Als Reaktion hat die bAIK dem Austrian Standards Institute mit Schreiben vom 30.10.2013 mitgeteilt, dass sie alle ihre Delegierten mit Jahresanfang aus den Komitees abzieht. 

Die Sektion Ingenieurkonsulenten der Länderkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland entschloss sich, vorerst mit den entsandten Experten eine Diskussion über die weitere Vorgangsweise abzuhalten – diese fand am 21.1.2014 statt –, und für Experten, deren Weiterarbeit im Jahr 2014 notwendig und gewünscht ist, diesen Betrag zu übernehmen. Gleichzeitig wird von der Sektion an alternativen Lösungen gearbeitet. 

In den Komitees des Austrian Standards Institute wird die neue Beitragsregel zum Teil heftig diskutiert. Im Komitee 013 „Stahl-, Verbund- und Aluminiumbau“ ergab z. B. eine Umfrage, dass 14 von 17 der anwesenden Mitglieder nicht mehr bereit waren, unter diesen Umständen mitzuwirken. Da auch die Rektorate der technischen Universitäten ihren Mitarbeitern empfahlen, unter diesen Rahmenbedingungen (Jahresbeitrag) an der Normungsarbeit nicht mehr teilzunehmen, wies das Komitee 013 auf die Problematik der nicht paritätischen Zusammensetzung zukünftiger Normenausschüsse hin. 

Mit Schreiben vom 20.12.2013 (siehe Anhang) erhielten die Mitglieder des Komitees 013 eine Antwort von Dr. Karl Grün vom Austrian Standards Institute, in dem die schon bekannten Standpunkte nochmals angeführt wurden: Normen würden nicht von und nicht für das Institut geschrieben, dieses stelle nur die Infrastruktur zur Verfügung, und das koste Geld.

Es erscheint uns wichtig, den Verantwortlichen in der Diskussion um die Finanzierung des Normungsinstituts auch die Sicht vieler ehrenamtlich tätiger Experten darzulegen. 

Wir tun dies mit einem offenen Brief, für dessen Unterstützung wir werben.