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zt:News 27.01.: SONDERNEWSLETTER | EU-Notfall-Verordnung

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Header-Bild: Österreichisches Parlament, Wien | © Hertha Hurnaus.

 
 
 
 

 

EU-Notfall-Verordnung

Die Europäische Union hat mit der „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (EU-NotfallVO) befristete Regelungen für die Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien erlassen.

Die EU-NotfallVO ist mit 30. Dezember 2022 in Kraft getreten und gilt befristet für alle Genehmigungsverfahren, die innerhalb der nächsten 18 Monate eingeleitet werden (bis 30.6.2024). Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar und bedarf daher keiner eigenen rechtlichen Umsetzung in Österreich. Den Mitgliedstaaten wird allerdings mehrfach ein Gestaltungsspielraum eingeräumt: so können abweichende nationale Regelungen erlassen werden, mit denen zB aus kulturellen Gründen oder Sicherheitsgründen bestimmte Gebiete ausgenommen werden. Ferner können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen einführen, mit denen in ausgewiesenen Vorranggebieten für Erneuerbare Energien die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Inwieweit Österreich von diesen Gestaltungsrechten Gebrauch machen wird, bleibt noch abzuwarten.

Weiters besteht für einige Punkte der Verordnung ein gewisser Interpretationsbedarf für die nationale Anwendung. Für die konkrete Handhabung sind daher noch näherer Leitfäden der Bundes- und Landesverwaltung erforderlich. Eine ausführliche Information der MA 37 ist unserer Kenntnis nach in Vorbereitung.

Nachstehend die wichtigsten Punkte der EU-NotfallVO:

Verkürzung von Verfahrensfristen

Die Verordnung sieht für sämtliche behördliche Genehmigungsverfahren zur Neuerrichtung von Solaranlagen und Wärmepumpen sowie für die Adaptierung und den Ausbau von allen Erneuerbaren-Anlagen verkürzte Verfahrensfristen vor. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrags zu laufen und endet mit der endgültigen Entscheidung der Behörde (einschließlich der Rechtsmittelverfahren). Umfasst ist sowohl die selbständige Einreichung der Anlagen als auch die Einreichung im Rahmen eines Gesamtbauprojektes.

Genehmigungsverfahren zur Neuerrichtung von Solaranlagen und Wärmepumpen

Für Solaranlagen (samt Speicher und Netzanschlüssen) an „künstlichen Strukturen, deren Hauptziel nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht“ (Gebäude, nicht aber Freiflächen) gilt künftig eine Entscheidungsfrist der Behörde von drei Monaten. Wird die Frist überschritten, kann der Antragsteller Säumnisbeschwerde einlegen.  

Ähnliches gilt für die Installation von Wärmepumpen: Genehmigungsverfahren für Erdwärmepumpen müssen innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Die Entscheidungsfrist für Wärmepumpen mit einer Leistung von unter „50 MW“ (Anm.: hier ist wohl 50 kW gemeint) beträgt nur ein Monat, widrigenfalls Säumnisbeschwerde erhoben werden kann.

Eine Besonderheit sieht die Verordnung für die Errichtung von Solaranlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW vor: erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung der vollständigen Unterlagen keine Reaktion der Behörde, gilt die Anlage als rechtskräftig genehmigt (Genehmigungsfiktion). In diesem Fall sind daher weder Einwendungen oder Beschwerden noch ein Rechtsmittel mehr möglich. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist allerdings an eine Bedingung geknüpft: die Genehmigung gilt nur dann als erteilt, wenn ausreichende Verteilernetzkapazitäten vorhanden sind. Dies muss vom Antragsteller im Antrag daher entsprechend angegeben werden.

Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte:

Für die Adaption und den Ausbau von Anlagen erneuerbarer Energien einschließlich der Anlagen für den Netzanschluss (hier ist insb. auch die Windkraft umfasst) wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls eine verkürzte Entscheidungsfrist eingeführt. Wird durch das Repowering eine Kapazitätssteigerung von mehr als 15 % erreicht, beträgt die Frist sechs Monate, liegt die Kapazitätssteigerung darunter, hat die Behörde künftig nur drei Monate für die endgültige Entscheidung Zeit. Weitere Ausnahmen sind im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen: so findet eine potentielle UVP nur hinsichtlich der erwarteten Mehrbelastung statt, bei Solaranlagen, die keine zusätzlichen Flächen erfordern, kann sie sogar ganz entfallen.

Überwiegendes öffentliches Interesse

Die Verordnung legt weiters fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren-Anlagen, ihr Netzanschluss, das Netz selbst und die Speicheranlagen grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Für die Interessensabwägung, die in den EU-Richtlinien im Bereich Natur- und Artenschutz für den Anlassfall vorgesehen ist, gilt daher ein (widerlegbarer) Vorrang der Anlagen für erneuerbare Energie. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, diese Regelung auf bestimmte Gebiete oder Projekte einzuschränken.

Die EU-NotfallVO samt Erwägungsgründen finden Sie hier