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zt: News vom 10.12.2019: Nachlese KVV, Medien, Recht, Basiswert&Kollektivvertrag

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Das Präsidium der zt:Kammer freut sich schon auf ein Wiedersehen bei der nächsten Kammerveranstaltung!

 

Nachlese, Videos und Fotos der KVV 2019 im Palais Schwarzenberg

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Teilnahme am 28.11.! Die Fotos der Veranstaltung finden Sie in der Fotogalerie unserer Website. W24, das Wiener Stadtfernsehen (Link zum Beitrag nachsehen) berichtete am 2.12. über die Highlights der zt:Vollversammlung.
Das Beschlussprotokoll finden Sie auf der Wissensplattform Link Arch+Ing, in der Dokumentenbibliothek des Mitgliederbereichs WNB, unter "Kammervollversammlung 2019" (bitte auf der Seite oben auf den Ordner "Kammervollversammlung 2019" klicken, um die Inhalte anzuzeigen). Hier stehen alle Unterlagen sowie die Präsentation des Präsidiums für Mitglieder unserer Kammer zum Download bereit. Ebenso finden Sie dort die Präsentationen der Vorprogrammpunkte "Lokalaugenschein Kinkplatz 21", Diskussion "Vom (schwierigen) Umgang mit einem Architektur- und Ingenieurjuwel: Lösungen und Perspektiven", "Verleihung zt:Ehrenringe an Familie Plischke" und der "Verleihung Pauserpreis". Das Einloggen ist mit Ihren Benutzerdaten möglich.
Das zt:Streamingvideo der Ehrungen finden Sie hier auf der zt:Facebooksite, den Mitschnitt der Diskussionsrunde hier.

 
 
 
 

 

Kollektivvertrag, Basiswert und Honorarindices ab 1.1.2020

Dem Vorschlag für die Anpassung des Basiswertes und der Honorarindices auf Basis der Werte ab 1.1.2020 wird seitens der Auftraggeber- und Bundeskammer-Vertreter zugestimmt:

  • Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2019, lautet: 1,01956.
  • Der Basiswert beträgt 86,84. Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 86,8369.
  • 9,47 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,80 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei ZiviltechnikerInnen in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart:

  • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 2,5 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung: Erhöhung um 2,5 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld: Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 2,5 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter: Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2019 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.
  • Das Dokument mit sämtlichen Änderungen finden Sie hier auf der Website der Bundeskammer.

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2020

 
 
 
 

zt:Presseresonanz via Standard, SOLID, OÖ Nachrichten, Industriemagazin und A3BAU (Titelbild mit Vizepräsident Bernhard Sommer).

 

Österreichweite Solidaritäts-Aktion der ArchitektInnen

Die Branche rückt mit dem Solidaritätspapier gegen Teilnahme an unfairen Wettbewerben enger zusammen. Seit bald zehn Jahren liegt ein Muster für optimale Auslobungen, der Wettbewerbsstandard Architektur 2010 (WSA) vor. Um die Standards des WSA zu etablieren, gibt es nun ein österreichweites Solidaritätspapier.
Die unterzeichnenden ArchitektInnen erklären sich damit bereit, als BotschafterInnen des fairen Architekturwettbewerbes zu agieren und gleichzeitig auch dazu, an Verfahren, die diesem Bild nicht entsprechen, nicht teilzunehmen.
Die Solidaritätserklärung können Sie hier herunterladen. Die Presseresonanz auf unsere Initialveranstaltung "Für faire Verträge: Solidarität der Planenden" finden Sie hier.

 
 
 
 

 

Kammerservice: kostenfreie Medienbeobachtung für Mitglieder

Link Arch+Ing: Die Kammerdirektion stellt auf der Wissensplattform im „WNB Mitgliederbereich“ tagesaktuell die relevante Medienbeobachtung für ZiviltechnikerInnen kostenfrei zur Verfügung. Einfach auf den Ordner "Medienbeobachtung" klicken, gewünschtes Monat sowie Tag auswählen und schon haben Sie die Meldungen aller Tageszeitungen sowie Falter, News, Profil und die Infos aus branchenrelevanten Newslettern.

 
 
 
 

Vielen Dank an die Presse für das Interesse an der Arbeit der ZiviltechnikerInnen. Beginnend mit 11.11. titelten orf.at und ORF-Wien "Neue Aufzugsnorm: Millionenkosten für Wien", viele Tageszeitungen folgten. Wir dürfen auf die Berichte, ständig aktualisiert, per Link im Artikel rechts verweisen. Ganz neu ist die Publikation von Gerald Fuchs in "bau aktuell" sowie "Eine Norm, zwei Standpunkte" zur Aufzugssicherheit in der Österreichischen Immobilienzeitung vom 9.12.2019.

 

Die neue Aufzugsnorm ÖNORM EN 81-80 stößt auf zt:Kritik

Kontrolle - besonders wenn Steuergeld fließt.
"Der behutsame Umgang mit beschränkten Ressourcen ist nicht nur unter dem Aspekt des Umweltschutzes ein Gebot der Stunde, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit Steuergeld", appellierte DI Erich Kern, Präsident der Kammer der ZiviltechnikerInnen.
Wie weit darf Lobbyarbeit in Normungsgremien z.B. bei der Festlegung der Zuverlässigkeitsniveaus gehen? Wir rechneten (ehrenamtlich) die Notwendigkeit zur neuerlichen Nachrüstung bestehender Aufzüge auf den Stand der Technik nach und kommen zum Schluss, dass sich weder eine kurzfristige Nachrüstung noch eine neuerliche gesetzliche Überprüfungspflicht aller Aufzüge in Wien begründen lässt. Weder das eine noch das andere steht in einem vertretbaren Verhältnis zu den anfallenden Kosten. Setzt man die Kosten für die Überprüfung eines bestehenden Aufzugs mit 300 Euro an, dann ergibt das bei ca. 46.000 Aufzügen in Wien - nur durch die Einführung einer zusätzlichen Überprüfungspflicht - eine Gesamtsumme von gerundet 14 Millionen Euro. Die Steuerzahlenden würden für die ca. 9.000 zu überprüfenden Aufzüge der Stadt Wien direkt mit 2,7 Millionen Euro zur Kasse gebeten. Falls - mangels anderer Richtlinien - die neuen Liftnormen eine Nachrüstung auf den neuesten Normenstand "erzwingen" würden, ist natürlich mit einem Vielfachen dieser Werte zu rechnen. Dieser Bericht (hier downloaden) ist ein weiteres Ergebnis der ausgezeichneten fachlichen Zusammenarbeit zwischen Kammer und Magistrat der Stadt Wien.

Kontrolle durch Ziviltechniker zahlt sich aus:
Unser Ansatz von 2017 bei der Bewertung von Bestandsgebäuden (hier downloaden) mit der Nachweisführung im Sinne des § 68 Bauordnung, das aktuelle Schutzniveau zu ermitteln und mit dem Schutzniveau des Bestandes zu vergleichen, wurde in die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019 übernommen und somit österreichweit ins Baurecht integriert. Das ermöglicht den ressourcenschonenden und volkswirtschaftlich sinnvollen Umgang mit Bestandsgebäuden.
#sicherplanenwirkt

Pressespiegel (Stand 10.12.2019): Vielen Dank an die Presse für das Interesse an der Arbeit der ZiviltechnikerInnen. Am 11.11. titelten orf.at und ORF-Wien "Neue Aufzugsnorm: Millionenkosten für Wien". Weiters dürfen wir auf folgende Berichte verweisen:

 
 
 
 

 

Neues FAQ-Dokument der bautechnischen Amtssachverständigen

Das aktuelle FAQ-Dokument -häufig gestellte Fragen samt Antworten - der bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vom 05.12.2019 ist online. Auf der zt:Website finden Sie es hier, auf der Wissensplattform Link Arch+Ing ist es für Mitglieder hier abrufbar.

 
 
 
 

 

Wichtige Informationen aus der zt: Rechtsabteilung

Sozialversicherung
Wie bereits berichtet, hat das ZTG 2019 die berufsrechtliche Möglichkeit geschaffen, dass  während der Dauer eines privaten einschlägigen  Dienstverhältnisses, die Befugnis aktiviert werden kann, sofern es sich um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt. Neben den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise der notwendigen Zustimmung des Arbeitgebers, sind auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten: Laut einer schriftlichen Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse hat die Aktivierung der Befugnis die Pflichtversicherung nach dem FSVG zur Folge, was wiederum eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse von der ASVG Vollversicherung nach sich zieht. Wir empfehlen diesen Umstand im konkreten Einzelfall mit der Steuerberatung zu erörtern.

Unvereinbarkeiten
Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei neben einer aufrechten Befugnis auch eine Gewerbeberechtigung innehaben zu können. Gem. § 12 Abs. 7 ZTG ist die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das heißt, dass es zwar nicht generell unzulässig ist auch ein Gewerbe auszuüben, doch ist es im Lichte des restriktiv auszulegenden § 12 Abs. 7 ZTG nur sehr eingeschränkt möglich: Lediglich gewerbliche Tätigkeiten, die inhaltlich keine Überschneidungen mit der jeweiligen Ziviltechnikerbefugnis haben, sind erlaubt, bzw. müsste eine Gewerbeberechtigung entsprechend eingeschränkt werden. Beispielsweise kann ein Ziviltechniker für Informatik nur dann parallel einen Gewerbeschein als „Unternehmensberater“ haben, wenn der Gewerbeschein „Informatikbereiche“ ausnimmt. Als weiters „schädliches Beispiel“ iSd § 12 Abs. 7 ZTG kann Bauträgertätigkeit angeführt werden. Wurde es bis zur ZTG Novelle 2005 noch als zulässig angesehen neben einer aktiven Ziviltechnikerbefugnis gleichzeitig auch eine gewerbliche Bauträgerberechtigung innezuhaben, ist dies nach geltender Rechtslage nicht zulässig, weil  mit dem Befugnisinhalt der „organisatorischen und kommerziellen Projektabwicklung“ iSd § 3 Abs. 1 ZTG die Facheinschlägigkeit der Ziviltechnikerbefugnis zur Gewerbeberechtigung gegeben ist.

Substitut im Todesfall
Nach Inkraftreten des neuen ZTG im Juli 2019 ist es bedauerlicherweise schon zu Todesfällen von ZiviltechnikerInnen mit aufrechter Befugnis gekommen, wo nach der neuen Rechtslage ein Substitut zur Abwicklung der Ziviltechnikerkanzlei zu bestellen ist. Gem. § 22 ZTG sind bei der Substitutenbestellung die Wünsche des Verstorbenen zu Berücksichtigen. Die jetzigen Fälle zeigen, dass es äußerst hilfreich ist, wenn bereits bekannt wäre, welcher Ziviltechnikerkollege oder welche Ziviltechnikerkollegin die Aufgabe als Substitut übernehmen könnte. Wir erneuern daher unsere Empfehlung : Wenn möglich soll mit einem kurzen Schreiben an die Kammer deponiert werden, welcher Kollege bzw. welche Kollegin mit facheinschlägiger Befugnis im Todesfall als Substitut in Frage kommt.

Elektronische Zustellung
Die Bundeskammer hat bereits umfassend darüber informiert, dass Unternehmen ab 1.1.2020 verpflichtet sind Schriftstücke von (Bundes)behörden elektronisch zu empfangen: Hier geht´s zum Überblick. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung bei Bauverfahren in Wien besteht schon länger. Wir wurden von der MA 37 darauf hingewiesen, dass bis dato aber noch relativ wenige Büros von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt eine entsprechende Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) vorzunehmen, und die „e-Zustellung“ dann gleich auch im baubehördlichen Verfahren bei der MA 37 zu nützen.

 
 
 
 

 

Jobs in der Kammer

Die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist als gesetzliche Interessenvertretung dazu berufen, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Architekt(inn)en und Ingenieurkonsulent(inn)en wahrzunehmen und zu fördern. Wir suchen zum schnellstmöglichen Eintritt je eine(n) engagierte(n) Mitarbeiter(in) für die Position: