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zt: News 31.03., Weiterbetrieb Baustellen, Härtefall-Fonds für ZT & aktualisierte FAQ

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Baubranche: Forderungen und Initiative der ZT-Kammer

Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten!

Baugewerbe, Bauindustrie und die Gewerkschaft Bau-Holz haben sich in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat auf einen Maßnahmenkatalog geeinigt, unter welchen Umständen Baustellen weiter betrieben werden können ("Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19"). Als Vertretung der für die Baubranche wichtigen Berufsgruppe der Planenden unterstützen wir ausdrücklich Bemühungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Weiterarbeit auf Baustellen, wo dies entsprechend sicher möglich ist. Die oben genannten und vereinbarten Maßnahmen sind jedoch nicht geeignet, klare und rechtssichere Verhältnisse zu schaffen.

  • Diese Maßnahmen können nur bei extrem guter Vorbereitung, Planung, Schulung und Kontrollen mit einem akzeptablen Risiko durchgeführt werden. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Baukoordinatoren keine Mediziner sind. Es ist daher falsch anzunehmen, dass die dafür erforderlichen zusätzlichen Leistungen, die Bauleitung und die Baukoordination betreffend, mit den bestehenden Verträgen abgedeckt sind. Ebenso, dass die komplexen Zusatzleistungen die aus dem COVID-19 Gesetz folgen, im Bauablauf finanziell und terminlich eingepreist wären. Termine, Pönalen und Mehrkosten sind daher im Regelfall neu zu verhandeln.

Eine Begleitung und Bündelung des Know-hows der Stakeholder beim Hochfahren der Baubranche scheint uns im Rahmen einer Taskforce zweckmäßig und notwendig. Ein Gelingen ist für alle Beteiligten und das österreichische Gesundheitssystem von größter Bedeutung!
Mehr zur zt:Initiative "Schulterschluss der Baubranche" lesen Sie hier.

 
 
 
 

 

Mehrmals täglich aktualisierte FAQ - relevante Infos für ZT

Wir sammeln in Zusammenarbeit mit den Schwesterkammern und der Bundeskammer alle Fragen von ZiviltechnikerInnen und stellen die Antworten, mehrmals täglich aktualisiert, ins Netz. Bitte nutzen Sie auch diese Informationsquelle, wahrscheinlich beinhaltet sie bereits die Klärung Ihrer Problematik.

 
 
 
 

 

Information für ZT: Baukoordination iZm Covid 19

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Leistungen der Baustellenkoordination Gefahren für Gesundheit der Arbeitnehmer generell und damit auch die aktuelle Gefahrenlage berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch, wenn die sehr aktuellen Gesundheitsschutzvorgaben (gemäß der Handlungsanleitung Bau) ursprünglich nicht als Hauptleistung im Vertrag mit dem/die Bauherrin erfasst sind. Jede/r Auftragnehmer/In hat auch nicht schriftlich erfasste Nebenleistungen zu erbringen, wenn diese zur Erlangung der Leistungsziels erforderlich sind (zB Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner).

Aus diesem Grund kann einem Baukoordinator nicht empfohlen werden, die aktuelle Rechtslage unberücksichtigt lassen. Das bedeutet, ein Baustellenkoordinator hat derzeit jedenfalls die Ausnahmebestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (§ 2 BGBl I Nr 16/2020) und die Handlungsanleitung im Sicherheits- und gesundheitsschutzplan aufzunehmen.

  • Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die seit 16.03.2020 zu setzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie in bestehenden Werkverträgen erfasst sind.
  • Demzufolge handelt es sich um echte Zusatzleistungen, die zu erbringen, aber auch gesondert zu vergüten sind (auch bei Pauschalpreisvereinbarungen).
  • Die erforderliche Änderung des SiGe-Plans stellt zweifelsfrei eine Zusatzleistung dar.
  • Der Mehraufwand ist umgehend dem Auftraggeber anzuzeigen.

 

 
 
 
 

 

Adaption SiGe-Plan im Hinblick auf COVID-19

Die von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat erstellten "Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19" sehen vor, dass "der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin verpflichtet sind, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren". Hier gilt zivilrechtlich gesehen einmal oben Erwähntes:

  • Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen automatisch im ursprünglich vereinbarten Leistungsbild des Planungs- bzw. Baustellenkoordinators vorhanden sind.
  • Wenn in diesem Maßnahmenkatalog folgende Themen demonstrativ aufgezählt werden, die im SiGe-Plan behandelt werden müssen: "Organisation des Besprechungswesens, Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen ,Schutz gegenüber Dritten, Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen, Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen, Prozedere Baustellenanlieferungen", dann ist äußerst zweifelhaft, ob alles überhaupt von Ziviltechnikern als technische Sachverständige erbracht werden kann bzw. diese über ausreichende Kenntnisse verfügen und hiezu befugt sind.
  • Ziviltechniker verfügen über keine medizinische Ausbildung, müssen aber grundlegende Empfehlungen (Hygiene-Vorschriften) nunmehr mitberücksichtigen.
  • Die nunmehr geforderten Maßnahmen gehen weit über den üblichen, durchschnittlichen Schutz von Arbeitnehmern auf Baustellen hinaus und es kann nicht verlangt werden, dass dieses Spektrum nun von Ziviltechnikern (alleine) abgedeckt wird.

Unklare Regelungen müssen konkretisiert werden! Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten und verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Publikation der Kammer.

 
 
 
 

 

Baustellen: Handlungsanleitung für und FAQ der ZT

FAQ Baustellenabwicklung, hier finden Sie in Kürze Antworten für ZT auf Fragen wie:

  • Muss ich die Handlungsanleitung Bau der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 beachten?
  • Welche zusätzlichen Aufgaben kommen durch die in der Handlungsanleitung aufgezählten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 auf den Baukoordinator zu?
  • Wie gehe ich mit den anfallenden Mehr-/Zusatzleistungen um?
  • Welche Maßnahmen sind zu setzen, falls auf der Baustelle der Verdacht einer Erkrankung mit COVID-19 aufkommt.
  • Wer muss die aufgrund der Handelsanleitung zusätzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung (z.B. Masken) zur Verfügung stellen?

 
 
 
 

 

"Corona-Kurzarbeit": Formulare und Procedere online

Der einheitliche und gesicherte Ablauf der Beantragung für ZT ist gewährleistet, alle Formulare finden sich als PDF online. Sie können die Sozialpartnervereinbarungen (Einzelvereinbarung und Betriebsvereinbarung) nach dem lokalen Abspreichern mit dem Programm Adobe Reader DC direkt am Computer ausfüllen und uns dann per E-Mail an kammer@arching.at senden. 
Zum Corona-Kurzarbeitsmodell

Sie finden per Link Überblick und die detaillierte Erklärung inklusive Ablauf der Antragstellung für ZiviltechnikerInnen Schritt für Schritt sowie Antworten auf sämtliche bis jetzt an uns gestellte Fragen. Beinhaltend etwa, ob die Kurzarbeit jederzeit verkürzt/ausgedehnt werden kann, wie ist mit Fällen wechselnder Normalarbeitszeit umzugehen, oder wie geht es nach Weiterleitung des Antrags durch die zt:Kammer weiter?
Generell zum Thema der Rückmeldedauer seitens GPA: Laut Auskunft der GPA wird derzeit alles darangesetzt, die Flut von Anträgen möglichst rasch zu bearbeiten. Derzeit dauert die Bearbeitung ca. eine Woche bis 10 Tage. In den nächsten Tagen werden die Kapazitäten jedoch erweitert und es sollte möglich sein, den Rückstau abzubauen. Alle Anträge (egal ob WKO-Mitglied oder ZT-Mitglied) werden jedenfalls gleich behandelt. Eine Pauschalvollmacht wird die GPA - nach wie vor - leider nicht erteilen.

 
 
 
 

 

Härtefall-Fonds: Wie bekommen ZT Unterstützung?

Die zt:Kammer (bitte teilen/kommentieren Sie die Initiative auf der zt:Facebook-Site) konnte bereits öffentlichkeitswirksam Sensibilität erzeugen (https://www.diepresse.com/5789553/freiberufler-bangen-um-soforthilfe?from=rss), sodass es seitens der Regierung die Klarstellung gab, dass natürlich auch „Freiberufler“ (EPU und Kleinstunternehmen) von diesem Fonds profitieren werden.
Vizekanzler Kogler stellt heute abermals in unserem Sinne klar: "Wir haben uns gestern darauf verständigt, dass weder Mehrfachversicherungen als Handicap gelten noch Einkommensgrenze nach oben oder unten. Auch können Unternehmensgründer, die jetzt erst begonnen haben, alle in dieses Programm rein". Mehr dazu im ORF-Artikel vom 31.03.2020 hier.
FAQ zum Härtefall-Fonds für Ziviltechniker sind online auf unserer zt:Website hier abrufbar. Viele stellen sich beim Ausfüllen des Formulars die Fragen: Was ist die KUR? Was ist die GLN? Und wo finde ich diese? KUR ist etwa die Abkürzung für Kennzahl des Unternehmensregisters. GLN ist die Abkürzung für Global Location Number. Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) registriert ist, finden Sie KUR und GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block "Mein USP" auf "Unternehmensdaten". Nicht protokollierte Einzelunternehmen sind zudem im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können ihre GLNs unter ersb.gv.at abfragen.
Prinzipiell: Der Härtefall-Fonds soll das Sicherheitsnetz für kleine Betriebe sein und eine Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage in der Corona-Krise. Nicht die Finanzämter, sondern die Wirtschaftskammer wickelt diese Förderung im Auftrag des Bundes ab. Ziel dieser Sofortmaßnahme ist, einen Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zu leisten. Für Umsatzentgänge steht parallel ein eigenes 15-Milliarden-Euro-Paket zur Verfügung, an dessen Ausgestaltung die Bundesregierung arbeitet.
Die Eckpunkte des Härtefall-Fonds:

  • Bezugsberechtigt sind unter anderem EPU, KleinstunternehmerInnen, Neue Selbständige, freie DienstnehmerInnen.
  • Die Höhe des Zuschusses macht in der 1. Phase bis zu 1.000 Euro aus, in der 2. Phase bis zu 2.000 Euro pro Monat.
  • Der Härtefall-Fonds soll Ihnen einen ersten Zuschuss bringen, den Sie auch später nicht zurückzahlen müssen.
  • Sie finden den Link zur Beantragung seit Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr auf dieser Seite der WKO.

 
 
 
 

 

Wien: Unterbrechung oder Hemmung von Fristen

Link zu Details "Unterbrechung oder Hemmung von Fristen und Beschränkung des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in baubehördlichen Verfahren gemäß 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 16/2020 vom 21.03.2020", veröffentlicht am 25.03.2020

 
 
 
 

 

Fristerstreckungen laufender Wettbewerbsverfahren

Als Vertreterin aller Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker hat die zt:Kammer aufgrund der aktuellen Gegebenheiten öffentliche und private AuftraggeberInnen auch ersucht, die Abgabefristen bei derzeit laufenden Wettbewerbsverfahren zu erstrecken. Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit in dieser Ausnahmesituation haben uns bereits einige erfreuliche Rückmeldungen erreicht, die eine Fristerstreckung vorsehen:

  • Die bisherigen Termine zum Wettbewerb NÖ Sozialpädagogisches Betreuungszentrum Korneuburg (SBZ) werden vorerst um 6 Wochen verschoben. Der neu festgesetzte Abgabetermin für die Ausarbeitungen der Teilnehmer ist nun der 29.05.2020.
  • Auch beim Wettbewerb 1050 Wien, Kriehubergasse 18, Neubau eines Turnsaalzentrums, wird dem Wunsch einer Fristerstreckung nachgekommen. Der späteste mögliche Abgabezeitpunkt der Wettbewerbsarbeiten bei diesem Verfahren wird daher auf Freitag, 03.04.2020, 12:00 Uhr verschoben.
  • Beim Wettbewerb LeopoldQuartier verschiebt sich die Abgabe der Beiträge der ersten Wettbewerbsstufe auf den 20.5.2020.
  • Zum Wettbewerb WH Arena: hier hat sich die WH-Arena Projektentwicklung GmbH entschlossen, die Abgabefrist der Wettbewerbsstufe_1 von 14.04.2020, 16:00 Uhr auf 17.08.2020, 16:00 Uhr zu erstrecken.
  • Beim Wettbewerb Volksschule Moosbrunn war der Abgabetermin bereits am 28.02.2020, die Preisgerichtssitzung wird jedoch nicht wie ursprünglich geplant, am 19. März stattfinden, sondern auf einen noch zu bestimmenden Termin verschoben.

 
 
 
 

 

Erreichbarkeit Ihrer Kammerdirektion

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Länder- und Bundeskammer daran, Ihnen die aktuellsten Informationen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen. Für spezielle Einzelfallkonstruktionen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. Anfragen per E-Mail an kammer@arching.at sind für uns derzeit am leichtesten zu administrieren. Wir sind für Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 13 Uhr telefonisch und elektronisch erreichbar.

 

Für Fragen zur Abgabe von Originaldokumenten, wie etwa bei Prüfungs- und Befugnisansuchen, kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch. Bis auf Weiteres bleiben das zt:Haus und die zt:Akademie in der Karlsgasse 9, 1040 Wien, für den Kundenverkehr geschlossen. Das bedeutet, persönliche Termine, Veranstaltungen, Kurse, Workshops werden bis 14.04.2020 nicht durchgeführt.

 
 
 
 

 

Nutzen Sie Link Arch+Ing: sicher in Kontakt bleiben

Über Link Arch+Ing tauschen sich Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker aus, es findet Wissenstransfer statt. Im Mitgliederbereich können Sie sich über Neues untereinander informieren, er bietet unseren Mitgliedern über gesicherte Zugänge Tools zum Verwalten, Bearbeiten und Archivieren von Dokumenten. Kurz zusammengefasst: es bietet alle Aktivitäten immer und überall im Überblick plus interessante Austauschmöglichkeiten, zum Beispiel via Diskussionsforen.
Danke an dieser Stelle an alle Mitglieder des Ausschusses Wissenstransfer: durch ihre Pionierarbeit wurde das Tool Link Arch+Ing, die Plattform für ZiviltechnikerInnen, institutionalisiert. Viele unserer Mitglieder nutzen die zahlreichen Services bereits, durch die unter anderem auch die uneingeschränkte Funktionärsarbeit redundant gesichert ist und stattfindet.