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zt: News 03.04. zum Weiterbetrieb Baustellen und vereinfachter Antragstellung für ZT

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Baubranche: Status Forderungen und Initiative der ZT-Kammer

Das Thema Baustellenabwicklung stellt uns vor Herausforderungen. Viele Fragen, wie die praktische Umsetzung der "Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19" und die damit verbundenen Haftungen, sind noch nicht ausreichend geklärt. Innerhalb der ZT-Kammer wurde ein ExpertInnen-Stab eingerichtet, der Stakeholder und die öffentlichen Hand sensibilisiert sowie mit den Medien in Kontakt steht. Der Standpunkt Ihrer Berufsvertretung:
Probleme erkennen, ansprechen und Lösungen initiieren. Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, gebunden an die klare Forderung nach eindeutigen Regeln für die rund 300.000 Beschäftigten. Als Vertretung der für die Baubranche wichtigen Berufsgruppe der Planenden unterstützen wir ausdrücklich Bemühungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Weiterarbeit auf Baustellen, wo dies entsprechend sicher möglich ist. Die oben genannten Maßnahmen der Handlungsanleitung sind jedoch nicht geeignet, klare und rechtssichere Verhältnisse zu schaffen.

  • Diese Maßnahmen können nur bei extrem guter Vorbereitung, Planung, Schulung und Kontrollen mit einem akzeptablen Risiko durchgeführt werden. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Baukoordinatoren keine Mediziner sind. Es ist daher falsch anzunehmen, dass die dafür erforderlichen zusätzlichen Leistungen, die Bauleitung und die Baukoordination betreffend, mit den bestehenden Verträgen abgedeckt sind. Ebenso, dass die komplexen Zusatzleistungen die aus dem COVID-19 Gesetz folgen, im Bauablauf finanziell und terminlich eingepreist wären. Termine, Pönalen und Mehrkosten sind daher im Regelfall neu zu verhandeln.
  • Eine Begleitung und Bündelung des Know-hows der Stakeholder beim Hochfahren der Baubranche scheint uns im Rahmen einer Taskforce zweckmäßig und notwendig. Ein Gelingen ist für alle Beteiligten und das österreichische Gesundheitssystem von größter Bedeutung!
    Mehr zur zt:Initiative "Schulterschluss der Baubranche" lesen Sie hier.

Dieser lösungsorientierte Zugang der Ziviltechnikerkammer wird gehört und repliziert. Hier ein Einblick in die Presseresonanz:
Danke an A3Bau, Industriemagazin für die Artikel vom 2.4.2020 und Building Times als die Ersten, die uns per Publikation helfen, mit diesem dringenden Appell die Öffentlichkeit zu erreichen. Hier der Artikel "ZT-Kammer fordert Rechtssicherheit". Teilen, kommentieren, weiterleiten ist auch über unsere zt:Facebooksite möglich, die sich über Traffic freut!

 
 
 
 

 

Vereinfachte Antragstellung & Einbeziehung freier Dienstnehmer

Ab sofort sind sowohl die Sozialpartnervereinbarung (inkl. wirtschaftliche Begründung) als auch der Kurzarbeitsantrag direkt an das AMS zu richten. Die Kammer der ZiviltechnikerInnen hat eine pauschale Genehmigung erteilt. Ab Einlangen des Antrages beim AMS hat die Gewerkschaft 48 Stunden Zeit, sich zu äußern. Die Bearbeitung beim AMS kann allerdings länger dauern. Eine Übermittlung an Ihre Kammer der ZiviltechnikerInnen und eine Weiterleitung von uns an die Gewerkschaft ist jedenfalls nicht mehr nötig. Dies soll zu einer entscheidenden Beschleunigung des Kurzarbeitsprozesses beitragen.

Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann nun auch Kurzarbeit beantragt werden (lt. www.coronakurzarbeit.at). Für künftige Anträge verwenden Sie bitte das neue Formular. Anträge, welche mit einer älteren Version gestellt wurden, werden weiterhin akzeptiert. Sie finden per Link Überblick und die detaillierte Erklärung inklusive Ablauf der vereinfachten Antragstellung hier: zum Corona-Kurzarbeitsmodell

 
 
 
 

 

Hinweis: täglich aktualisierte FAQ - relevante Infos für ZT

Wir sammeln in Zusammenarbeit mit den Schwesterkammern und der Bundeskammer alle Fragen von ZiviltechnikerInnen und stellen die Antworten, oft sogar mehrmals täglich aktualisiert, ins Netz. Bitte nutzen Sie auch diese Informationsquelle, wahrscheinlich beinhaltet sie bereits die Klärung Ihrer Problematik.

 
 
 
 

 

Corona-Umfrage unter und für ZiviltechnikerInnen

Die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben weitreichende Auswirkungen auf das Bauwesen. Mit Hilfe folgender Umfrage sollen Probleme und Engpässe identifiziert werden, die Sie bei der Umsetzung Ihrer Projekte aufgrund der aktuellen Maßnahmen und Arbeitssituation haben. Ebenso vielfältig wie das Leistungsspektrum der ZT-Befugnisse waren auch die bisherigen Rückmeldungen unserer Mitglieder. Mit Ihrer Teilnahme unterstützen Sie uns, diese Divergenzen klar zu strukturieren und gezielte Hilfestellungen zu ermöglichen. Wir bitten um Ihre Teilnahme bis längstens 6.4.2020.
Zur ZT-Umfrage

 
 
 
 

 

Baustellen: Handlungsanleitung für und FAQ der ZT

FAQ Baustellenabwicklung, hier finden Sie die Antworten der Berufsvertretung auf Fragen wie:

  • Muss ich die Handlungsanleitung Bau der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 beachten?
  • Welche zusätzlichen Aufgaben kommen durch die in der Handlungsanleitung aufgezählten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 auf den Baukoordinator zu?
  • Wie gehe ich mit den anfallenden Mehr-/Zusatzleistungen um?
  • Welche Maßnahmen sind zu setzen, falls auf der Baustelle der Verdacht einer Erkrankung mit COVID-19 aufkommt.
  • Wer muss die aufgrund der Handelsanleitung zusätzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung (z.B. Masken) zur Verfügung stellen?

 
 
 
 

 

Information für ZT: Baukoordination iZm Covid 19

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Leistungen der Baustellenkoordination Gefahren für Gesundheit der Arbeitnehmer generell und damit auch die aktuelle Gefahrenlage berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch, wenn die sehr aktuellen Gesundheitsschutzvorgaben (gemäß der Handlungsanleitung Bau) ursprünglich nicht als Hauptleistung im Vertrag mit dem/die Bauherrin erfasst sind. Jede/r Auftragnehmer/In hat auch nicht schriftlich erfasste Nebenleistungen zu erbringen, wenn diese zur Erlangung der Leistungsziels erforderlich sind (zB Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner). Aus diesem Grund kann einem Baukoordinator nicht empfohlen werden, die aktuelle Rechtslage unberücksichtigt lassen. Das bedeutet, ein Baustellenkoordinator hat derzeit jedenfalls die Ausnahmebestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (§ 2 BGBl I Nr 16/2020) und die Handlungsanleitung im Sicherheits- und gesundheitsschutzplan aufzunehmen.

  • Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die seit 16.03.2020 zu setzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie in bestehenden Werkverträgen erfasst sind.
  • Demzufolge handelt es sich um echte Zusatzleistungen, die zu erbringen, aber auch gesondert zu vergüten sind (auch bei Pauschalpreisvereinbarungen).
  • Die erforderliche Änderung des SiGe-Plans stellt zweifelsfrei eine Zusatzleistung dar.
  • Der Mehraufwand ist umgehend dem Auftraggeber anzuzeigen.

 

 
 
 
 

 

Adaption SiGe-Plan im Hinblick auf COVID-19

Die von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat erstellten "Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19" sehen vor, dass "der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin verpflichtet sind, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren". Hier gilt zivilrechtlich gesehen oben Erwähntes:

  • Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen automatisch im ursprünglich vereinbarten Leistungsbild des Planungs- bzw. Baustellenkoordinators vorhanden sind.
  • Wenn in diesem Maßnahmenkatalog folgende Themen demonstrativ aufgezählt werden, die im SiGe-Plan behandelt werden müssen: "Organisation des Besprechungswesens, Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen ,Schutz gegenüber Dritten, Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen, Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen, Prozedere Baustellenanlieferungen", dann ist äußerst zweifelhaft, ob alles überhaupt von Ziviltechnikern als technische Sachverständige erbracht werden kann bzw. diese über ausreichende Kenntnisse verfügen und hiezu befugt sind.
  • Ziviltechniker verfügen über keine medizinische Ausbildung, müssen aber grundlegende Empfehlungen (Hygiene-Vorschriften) nunmehr mitberücksichtigen.
  • Die nunmehr geforderten Maßnahmen gehen weit über den üblichen, durchschnittlichen Schutz von Arbeitnehmern auf Baustellen hinaus und es kann nicht verlangt werden, dass dieses Spektrum nun von Ziviltechnikern (alleine) abgedeckt wird.

Unklare Regelungen müssen konkretisiert werden! Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten und verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Publikation der Kammer.

 
 
 
 

 

Härtefall-Fonds: Wie bekommen ZT Unterstützung?

Mit 16. April 2020 läuft die zweite Phase des Härtefall-Fonds an. Dabei sollen die Ober- und Untergrenze für Anspruchsberechtigte fallen. Auch JungunternehmerInnen, die erst nach Jahresbeginn ein Unternehmen gegründet haben sowie Mehrfachversicherte sollen nun einbezogen werden. Die konkreten Voraussetzungen finden Sie hier, ebenso wie die FAQ jederzeit online auf der zt:Website hier abrufbar.

 
 
 
 

 

Wien: Unterbrechung oder Hemmung von Fristen

Link zu Details "Unterbrechung oder Hemmung von Fristen und Beschränkung des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in baubehördlichen Verfahren gemäß 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 16/2020 vom 21.03.2020", veröffentlicht am 25.03.2020

 
 
 
 

 

Fristerstreckungen laufender Wettbewerbsverfahren

Als Vertreterin aller Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker hat die zt:Kammer aufgrund der aktuellen Gegebenheiten öffentliche und private AuftraggeberInnen auch ersucht, die Abgabefristen bei derzeit laufenden Wettbewerbsverfahren zu erstrecken. Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit in dieser Ausnahmesituation haben uns bereits einige erfreuliche Rückmeldungen erreicht, die eine Fristerstreckung vorsehen:

  • Die bisherigen Termine zum Wettbewerb NÖ Sozialpädagogisches Betreuungszentrum Korneuburg (SBZ) werden vorerst um 6 Wochen verschoben. Der neu festgesetzte Abgabetermin für die Ausarbeitungen der Teilnehmer ist nun der 29.05.2020.
  • Auch beim Wettbewerb 1050 Wien, Kriehubergasse 18, Neubau eines Turnsaalzentrums, wird dem Wunsch einer Fristerstreckung nachgekommen. Der späteste mögliche Abgabezeitpunkt der Wettbewerbsarbeiten bei diesem Verfahren wird daher auf Freitag, 03.04.2020, 12:00 Uhr verschoben.
  • Beim Wettbewerb LeopoldQuartier verschiebt sich die Abgabe der Beiträge der ersten Wettbewerbsstufe auf den 20.5.2020.
  • Zum Wettbewerb WH Arena: hier hat sich die WH-Arena Projektentwicklung GmbH entschlossen, die Abgabefrist der Wettbewerbsstufe_1 von 14.04.2020, 16:00 Uhr auf 17.08.2020, 16:00 Uhr zu erstrecken.
  • Beim Wettbewerb Volksschule Moosbrunn war der Abgabetermin bereits am 28.02.2020, die Preisgerichtssitzung wird jedoch nicht wie ursprünglich geplant, am 19. März stattfinden, sondern auf einen noch zu bestimmenden Termin verschoben.

 
 
 
 

 

Erreichbarkeit Ihrer Kammerdirektion

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Länder- und Bundeskammer daran, Ihnen die aktuellen Informationen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen. Für spezielle Einzelfallkonstruktionen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. Anfragen per E-Mail an kammer@arching.at sind für uns derzeit am leichtesten zu administrieren. Wir sind für Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 13 Uhr telefonisch und elektronisch erreichbar.

 

Für Fragen zur Abgabe von Originaldokumenten, wie etwa bei Prüfungs- und Befugnisansuchen, kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch. Bis auf Weiteres bleiben das zt:Haus und die zt:Akademie in der Karlsgasse 9, 1040 Wien, für den Kundenverkehr geschlossen.
In der zt:Akademie findet bis einschließlich 18.5.2020 kein Präsenzbetrieb statt. Sämtliche Veranstaltungen werden entweder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, oder als Webinar durchgeführt. Alle bereits angemeldeten VeranstaltungsteilnehmerInnen wurden bereits persönlich kontaktiert, das Lehrveranstaltungsangebot entsprechend adaptiert.

 
 
 
 

 

Nutzen Sie Link Arch+Ing: sicher in Kontakt bleiben

Über Link Arch+Ing tauschen sich Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker aus, es findet Wissenstransfer statt. Im Mitgliederbereich können Sie sich über Neues untereinander informieren, er bietet unseren Mitgliedern über gesicherte Zugänge Tools zum Verwalten, Bearbeiten und Archivieren von Dokumenten. Kurz zusammengefasst: es bietet alle Aktivitäten immer und überall im Überblick plus interessante Austauschmöglichkeiten, zum Beispiel via Diskussionsforen.
Danke an dieser Stelle an alle Mitglieder des Ausschusses Wissenstransfer: durch ihre Pionierarbeit wurde das Tool Link Arch+Ing, die Plattform für ZiviltechnikerInnen, institutionalisiert. Viele unserer Mitglieder nutzen die zahlreichen Services bereits, durch die unter anderem auch die uneingeschränkte Funktionärsarbeit redundant gesichert ist und stattfindet.