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ZT-News 23.7.: "Technische Unmöglichkeit", Mies van der Rohe-Award, OIB-Richtlinien, uvm.

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Bauordnungsnovelle 2018 § 60 Abs. 1 lit. d BO; Begriff der „technischen Unmöglichkeit“ definiert; Foto (c) Die Presse, Clemens Fabry

 

Bauordnungsnovelle 2018: Definition der „technischen Unmöglichkeit“

Mit der Änderung der Wiener Bauordnung vom 29.Juni 2018 (LGBl 37/2018), wir hatten unter News auf der Kammerwebsite und per Presseaussendung informiert, wurden die Bestimmungen der Bauordnung zur Bewilligungspflicht der Abbrüche von Bauwerken verschärft und auf Gebäude die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden erweitert. Mit Wirkung vom 30. Juni 2018 ist nunmehr ein Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Der Begriff der "technischen Unmöglichkeit" wurde bereits in der Bauordnungsnovelle 2014 eingeführt, indem im § 129 Abs. 4 BO der fünfte Satz geändert wurde auf: "Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist."

In den erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungsnovelle wurde angeführt:

"Abs. 4 wird daher in der Weise geändert, dass die im vierten Satz dieser Bestimmung derzeit normierte rein quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung entfällt. Dies ändert nichts daran, dass tiefgreifende Änderungen der Bausubstanz eine technische Unmöglichkeit der Instandsetzung mit sich bringen können. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist jeweils durch das Gutachten eines Sachverständigen festzustellen."

Nachstehend einige Auszüge aus den Entscheidungen des VwGH in Bezug auf den Begriff der technischen Unmöglichkeit:

  • Geschäftszahl 1378/68: Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzveränderung oder eine Erneuerung des Gebäudes darstellen würde.
  • Geschäftszahl 2002/05/1200: Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden mussten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung oder eine Erneuerung des Gebäudes - was jedenfalls bei Ersetzung von nahezu allen wesentlichen raumbildenden Bauelementen durch neue Bauteile zutrifft - darstellt.
  • Geschäftszahl 2005/05/0370: Hat der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssen, ist eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten.
  • Geschäftszahl 2009/05/0031: Nun ist es zwar technisch kaum absolut unmöglich, einen Hauskanal herzustellen und an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Nimmt man aber an, dass der Regelung über die Anschlussmöglichkeit eine normative Bedeutung zukommt (was einem Gesetz grundsätzlich zu unterstellen ist), dann kann sie nur so verstanden werden, dass eine Möglichkeit des Anschlusses jedenfalls dann fehlt, wenn auf Grund der konkreten Gegebenheiten, etwa der geologischen Verhältnisse, spezielle und im Zusammenhang mit einer Hauskanalherstellung und einem Anschluss an den öffentlichen Kanal unübliche technische Mittel und Methoden angewandt werden müssen, um die Abwasserentsorgung einwandfrei zu bewerkstelligen.

Mit den o.a. Definitionen der technischen Unmöglichkeit ist davon auszugehen, dass die technische Unmöglichkeit in der Regel automatisch auch einen unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand nach sich zieht. Warum der Gesetzgeber die technische Unmöglichkeit trotzdem angeführt hat, kann daher so verstanden werden, dass auch der sehr seltene Fall einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei gleichzeitiger technischen Unmöglichkeit (im o.a. Sinne) abgedeckt ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Bestätigung des Magistrats, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, ein Ansuchen um Abbruchbewilligung eingebracht werden kann, dem auch ein entsprechendes Gutachten eines befugten Ziviltechnikers, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht vorgelegt werden kann, welches der Beweiswürdigung der erkennenden Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unterliegt. Davon unberührt bleibt das Prozedere bei einem Ansuchen um Abbruchbewilligung wegen der "wirtschaftlichen Abbruchreife". Alle Informationen, ständig aktualisiert, finden Sie auch auf der Kammerwebsite.

 
 
 
 

 

Einreichung Beitrag "Mies van der Rohe-Award 2019" bis 30.7.

Europas beste Bauten. Die Mies van der Rohe Foundation (Barcelona) verleiht im Jahr 2019 wieder den Mies van der Rohe-Award, den wichtigsten europäischen Architekturpreis. Wir sind auf der Suche nach unseren Beiträgen. Die Bundeskammer kann gemeinsam mit den vier Länderkammern fünf Projekte vorschlagen. Die Sektion ArchitektInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat beschlossen, die Mitglieder um Übermittlung von Projektvorschlägen zu ersuchen, damit eine Auswahl getroffen werden kann. Die Jurierung erfolgt durch den Ausschuss Wettbewerbe.

Details zu Ausschreibung und Einreichung entnehmen Sie bitte der Website. Spätester Abgabetermin ist Montag, 30. Juli 2018, 16.30 Uhr, persönlich in der Kammerdirektion.

 
 
 
 

 

OIB-Richtlinien: Änderungsvorschläge bis 31.8. erbeten

Das Österreichische Institut für Bautechnik führt derzeit ein Anhörungsverfahren zu den OIB-Richtlinien durch und ersuchte die Bundeskammer kurzfristig um Übermittlung einer Stellungnahme bis 14.9.2018. Wir bitten daher unsere Mitglieder um Einbringung von Änderungsvorschlägen bis 31. August 2018 über die Wissensplattform Link Arch+Ing und entschuldigen uns für die knapp bemessene Frist, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Im WNB-Mitgliederbereich der ZiviltechnikerInnen wurde im Forum hierzu der Diskussionbereich "OIB Änderungsvorschläge 2018" eingerichtet. Wählen Sie die OIB-Richtlinie aus, zu welcher Sie Änderungsvorschläge haben, geben Sie weiters den Punkt und gegebenenfalls den Unterpunkt der jeweiligen OIB-Richtlinie an sowie Ihren Änderungsvorschlag samt Begründung. Wir ersuchen Sie, dies bei Ihrer Meldung zu berücksichtigen.

Zur Erarbeitung der österreichweit koordinierten Stellungnahme der ZiviltechnikerInnen an das OIB werden die eingelangten Meldungen am 7. September in einer bundesweiten Klausur diskutiert. Die Entwürfe der OIB Richtlinien, Juni 2018, finden Sie hier.

 
 
 
 

 

3. Österreichischer Baukulturreport publiziert

Es gibt ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zu einer Baukultur, die alle Bereiche der Republik umfasst - der Baukulturreport und die Baukulturellen Leitlinien des Bundes sind dabei wichtige Impulsgeber für eine engagierte Diskussion zu einem bundesweit relevanten Thema. Wir durften uns mit der Plattform Baukulturpolitik aktiv einbringen. Der Dritte Österreichische Baukulturreport (zur Langfassung, zur Kurzfassung) ist auch ein weiterer wichtiger Schritt in der Umsetzung der Baukulturellen Leitlinien des Bundes, die vergangenes Jahr im Ministerrat beschlossen wurden und Bestandteil des Regierungsprogramms 2017-2022 sind.

Als gesamtstrategisches Basisdokument entspricht der Dritte Österreichische Baukulturreport der aktuellen Entwicklung auf internationaler und europäischer Ebene. Mehr darüber, insbesondere über die Leitgedanken lesen Sie auf unserer Website.

 
 
 
 

 

ZT-Plakatwand: Erinnerungen gesucht

Fotowettbewerb - Erinnerungen gesucht! Von Mitte Februar bis 16. Juli hing unser ZT-Plakat auf der 300m² großen Kommunikationsfläche an der Feuermauer eines der auffallendsten Jugenstilhäuser der Linken Wienzeile. Auf Facebook sind wir auf der Suche nach den schönsten Fotos unserer Werbewand. Die Veröffentlichung des Fotos im Plan45 winkt für das Bild mit den meisten "Likes". Egal ob in Schneekulisse, Frühlingsatmosphäre oder Sommer in Wien! Bitte das Foto in den Kommentaren posten, oder einfach abstimmen und liken. Vielen Dank und bei allen Posts an den ZT-Hastag denken: #sicherplanenwirkt

 
 
 
 

 

Team sucht Verstärkung!

Die Kammerdirektion sucht Unterstützung im Assistenzbereich und würde sich sehr freuen, Verstärkung mit Spaß an Technik und Baukultur zu finden. Wir bieten eine 40-Stunden-Woche im (wirklich netten!) Kammerteam. Der Job ist administrativ, kommunikativ, manchmal stressig und auf jeden Fall abwechslungsreich.
Die genaue Stellenbeschreibung finden Sie hier.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung an kammer@arching.at und vielleicht schon die nächste Weihnachtsfeier gemeinsam.
Gewünschter Dienstantritt wäre spätestens 1. September 2018.

 
 
 
 

Kostenfreie Medienbeobachtung für ZT

 

Wissensplattform „Link Arch+Ing“

Alle Aktivitäten immer und überall im Überblick. Wussten Sie schon, dass Sie auf der Wissensplattform im „WNB Mitgliederbereich“ die relevante Medienbeobachtung für ZT kostenfrei und tagesaktuell von der Kammerdirektion zur Verfügung gestellt bekommen? Einfach unter „Dokumente“, „Medienbeobachtung“ den gewünschten Monat anklicken und sich informieren.

 
 
 
 

 

BIG-Energieausweise: InteressentInnensuche

Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) beabsichtigt, für Direktvergaben zur Erstellung von Energieausweisen einen bundeslandbezogenen InteressentInnenpool einzurichten. Die Hauptadressaten dieses Pools sind Mitglieder unserer Kammer. Wir dürfen hier den Ankündigungstext der BIG samt Link zu den weiteren Informationen senden. Interessierte ZiviltechnikerInnen haben bis 10.08.2018 Zeit, eine Interessensbekundung für den Pool abzugeben. Die Interessensbekundung hat auf Grundlage betreffender Unterlagen, die hier zum Download bereitstehen, zu erfolgen.

 
 
 
 

 

0800 180081: Kostenfreie Informationshotline für ZT zur DSGVO

Bereits im Vorfeld der Einführung der DSGVO haben wir Sie über die Einrichtung der DSGVO-Hotline informiert. Diese steht Ihnen aufgrund der großen Nachfrage noch länger, nämlich bis 30. September 2018 zur Verfügung. Sollten Sie Fragen betreffend Umsetzung in Ihrem Betrieb haben, erreichen Sie uns im Juli, August & September 2018 montags und dienstags jeweils von 9 bis14 Uhr kostenfrei unter der Nummer

  • 0800 180081.

Weitere Informationen und Musterdokumente finden Sie hier.

 
 
 
 

 

50 Jahre Grenzkataster: Werbematerialien zum Jubiläum

Die Geschichte des heutigen Katasters beginnt im Jahr 1817, als die Vermessung der österreichisch-ungarischen Monarchie gesetzlich verfügt wurde, um die Vorschreibung der Grundsteuer auf eine gerechte Basis zu stellen. Der Grenzkataster in Österreich entstand im Zuge des Vermessungsgesetzes 1968 und ist im Unterschied zum Grundsteuerkataster ein Rechtskataster.

Anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums hat die Bundesfachgruppe Vermessungswesen beschlossen, durch eine umfangreiche Präsentation das einschlägige Leistungs­spektrum der Geodät(inn)en/Zivilgeometer(innen) Österreichs für Auftraggeber(innen) und Kund(inn)en vorzustellen, um Einblick in ihre Arbeit zu geben und den Nutzen für die Öffentlichkeit aufzuzeigen. Heute dürfen wir Ihnen die neu gestalteten Broschüren, Plakate, Lesezeichen, Aufkleber und den Weblink zur weiteren Verwendung übermitteln. Teil der Website ist auch ein Passwort geschützter Mitgliederbereich (Passwort: 50Jahre). In diesem Bereich finden Sie Werbematerialien wie Postwurf, Anzeigen, Kampagnenlogo usw., welche Sie alle downloaden und - mit Ihrem eigenen Logo und Ihren Adressdaten - personalisieren können.