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zt: News 16.04. zu allen aktualisierten FAQ sowie Härtefall-Fonds, Phase 2

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Relevante Infos für ZT in den täglich aktualisierten FAQ

Wir sammeln in Zusammenarbeit mit den Schwesterkammern und der Bundeskammer alle Fragen von ZiviltechnikerInnen und stellen die Antworten, oft sogar mehrmals täglich aktualisiert, ins Netz. Bitte nutzen Sie auch diese Informationsquelle, wahrscheinlich beinhaltet sie bereits die Klärung Ihrer Problematik.

 
 
 
 

 

Härtefall-Fonds Phase 2 und wie bekommen ZT Unterstützung?

Mit 20. April 2020 startet die zweite Phase des Härtefall-Fonds der Bundesregierung als Soforthilfe für Selbständige. Es fielen u.a. die Ober- und Untergrenze für Anspruchsberechtigte. Auch JungunternehmerInnen, die erst nach Jahresbeginn ein Unternehmen gegründet haben sowie Mehrfachversicherte sind nun einbezogen. Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. Die konkreten Voraussetzungen finden Sie, ebenso wie die FAQ jederzeit online auf der zt:Website hier.

Laut Website der Wirtschaftskammer kann ab kommendem Montag dort mittels Online-Formular die Förderung beantragt werden. Zur Vorbereitung der benötigten Unterlagen gibt es ein Muster-Formular. Die Antragstellung für Schnellhilfe aus der ersten Phase ist noch bis inklusive Freitag, 17. April möglich. Allgemein läuft die Antragstellung im Härtefall-Fonds weiterhin bis 31. Dezember 2020.

 
 
 
 

 

Vereinfachte Antragstellung & Einbeziehung freier Dienstnehmer

Gemäß Information des BMF werden die FAQ seitens Bundeskammer nun auch um (Lohn-)Steuerliches ergänzt. Etwa zur vakanten Frage der Lohnsteuerberechnung: Der vom Dienstgeber zu übernehmende Dienstnehmeranteil auf die Differenz von Brutto vor Kurzarbeit zu Brutto in Kurzarbeit ist zunächst dem Brutto hinzuzurechnen, dann ist die gesamte Dienstnehmer-SV als Werbungskosten abzuziehen.

Seit 3.4.2020 sind sowohl die Sozialpartnervereinbarung (inkl. wirtschaftliche Begründung) als auch der Kurzarbeitsantrag direkt an das AMS zu richten. Die Kammer der ZiviltechnikerInnen hat eine pauschale Genehmigung erteilt. Ab Einlangen des Antrages beim AMS hat die Gewerkschaft 48 Stunden Zeit, sich zu äußern. Die Bearbeitung beim AMS kann allerdings länger dauern. Eine Übermittlung an Ihre Kammer der ZiviltechnikerInnen und eine Weiterleitung von uns an die Gewerkschaft ist jedenfalls nicht mehr nötig. Dies soll zu einer entscheidenden Beschleunigung des Kurzarbeitsprozesses beitragen.

Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann nun auch Kurzarbeit beantragt werden (lt. www.coronakurzarbeit.at). Für künftige Anträge verwenden Sie bitte das neue Formular. Anträge, welche mit einer älteren Version gestellt wurden, werden weiterhin akzeptiert. Sie finden per Link Überblick und die detaillierte Erklärung inklusive Ablauf der vereinfachten Antragstellung hier: zum Corona-Kurzarbeitsmodell

 
 
 
 

 

Konventionalstrafen ausgesetzt. Was bedeutet das für ZT?

Die drei Sammelnovellen des 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetzes regeln nunmehr auch eine zentrale Forderung der zt:Kammer der ersten Stunde gesetzlich: Die Aussetzung von Konventionalstrafen aufgrund Behinderungen durch COVID-19.
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) wurde diese Thematik wie folgt beschlossen: Gemäß Art 37, § 3 gilt, dass der Leistungsverzug wegen der COVID-19-Pandemie auf Seiten des Auftragnehmers keine Vertragsstrafe auslöst. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist. Die FAQ auf der zt:Website wurden diesbezüglich ergänzt. Sie finden hier alle Antworten auf Fragen von Ziviltechnikern.

 
 
 
 

 

Baustellen: Handlungsanleitung für und FAQ der ZT

FAQ Baustellenabwicklung: hier finden Sie die Antworten der Berufsvertretung auf Fragen wie:

  • Muss ich die Handlungsanleitung Bau der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 beachten?
  • Welche zusätzlichen Aufgaben kommen durch die in der Handlungsanleitung aufgezählten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 auf den Baukoordinator zu?
  • Wie gehe ich mit den anfallenden Mehr-/Zusatzleistungen um?
  • Welche Maßnahmen sind zu setzen, falls auf der Baustelle der Verdacht einer Erkrankung mit COVID-19 aufkommt.
  • Wer muss die aufgrund der Handelsanleitung zusätzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung (z.B. Masken) zur Verfügung stellen?

 
 
 
 

 

Information für ZT: Baukoordination iZm Covid 19

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Leistungen der Baustellenkoordination Gefahren für Gesundheit der Arbeitnehmer generell und damit auch die aktuelle Gefahrenlage berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch, wenn die sehr aktuellen Gesundheitsschutzvorgaben (gemäß der Handlungsanleitung Bau) ursprünglich nicht als Hauptleistung im Vertrag mit dem/die Bauherrin erfasst sind. Jede/r Auftragnehmer/In hat auch nicht schriftlich erfasste Nebenleistungen zu erbringen, wenn diese zur Erlangung der Leistungsziels erforderlich sind (zB Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner). Aus diesem Grund kann einem Baukoordinator nicht empfohlen werden, die aktuelle Rechtslage unberücksichtigt lassen. Das bedeutet, ein Baustellenkoordinator hat derzeit jedenfalls die Ausnahmebestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (§ 2 BGBl I Nr 16/2020) und die Handlungsanleitung im Sicherheits- und gesundheitsschutzplan aufzunehmen.

  • Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die seit 16.03.2020 zu setzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie in bestehenden Werkverträgen erfasst sind.
  • Demzufolge handelt es sich um echte Zusatzleistungen, die zu erbringen, aber auch gesondert zu vergüten sind (auch bei Pauschalpreisvereinbarungen).
  • Die erforderliche Änderung des SiGe-Plans stellt zweifelsfrei eine Zusatzleistung dar.
  • Der Mehraufwand ist umgehend dem Auftraggeber anzuzeigen.

 

 
 
 
 

 

Adaption SiGe-Plan im Hinblick auf COVID-19

Die von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat erstellten "Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19" sehen vor, dass "der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin verpflichtet sind, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren". Hier gilt zivilrechtlich gesehen oben Erwähntes:

  • Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen automatisch im ursprünglich vereinbarten Leistungsbild des Planungs- bzw. Baustellenkoordinators vorhanden sind.
  • Wenn in diesem Maßnahmenkatalog folgende Themen demonstrativ aufgezählt werden, die im SiGe-Plan behandelt werden müssen: "Organisation des Besprechungswesens, Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen ,Schutz gegenüber Dritten, Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen, Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen, Prozedere Baustellenanlieferungen", dann ist äußerst zweifelhaft, ob alles überhaupt von Ziviltechnikern als technische Sachverständige erbracht werden kann bzw. diese über ausreichende Kenntnisse verfügen und hiezu befugt sind.
  • Ziviltechniker verfügen über keine medizinische Ausbildung, müssen aber grundlegende Empfehlungen (Hygiene-Vorschriften) nunmehr mitberücksichtigen.
  • Die nunmehr geforderten Maßnahmen gehen weit über den üblichen, durchschnittlichen Schutz von Arbeitnehmern auf Baustellen hinaus und es kann nicht verlangt werden, dass dieses Spektrum nun von Ziviltechnikern (alleine) abgedeckt wird.

Unklare Regelungen müssen konkretisiert werden! Die ZT-Kammer unterstützt den Betrieb von Baustellen, fordert aber klare Regelung für die 300.000 Beschäftigten und verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Publikation der Kammer.

 
 
 
 

 

Erreichbarkeit Ihrer Kammerdirektion

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Länder- und Bundeskammer daran, Ihnen die aktuellen Informationen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen. Für spezielle Einzelfallkonstruktionen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin mit Rat und Tat zur Verfügung. Anfragen per E-Mail an kammer@arching.at sind für uns derzeit am leichtesten zu administrieren. Wir sind für Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 13 Uhr telefonisch und elektronisch erreichbar.

 

Für Fragen zur Abgabe von Originaldokumenten, wie etwa bei Prüfungs- und Befugnisansuchen, kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch. Bis auf Weiteres bleiben das zt:Haus und die zt:Akademie in der Karlsgasse 9, 1040 Wien, für den Kundenverkehr geschlossen.
In der zt:Akademie findet bis einschließlich 18.5.2020 kein Präsenzbetrieb statt. Sämtliche Veranstaltungen werden entweder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, oder als Webinar durchgeführt. Webinare sind derzeit vom Kammervorstand für Mitglieder finanziell gefördert. Holen Sie sich den Überblick, Ihren Rabatt und Wissenswertes via Websitelink der zt:Akademie oben.

 
 
 

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