Mit dem nunmehr mit Beharrungsbeschluss des Nationalrates beschlossenen 12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020 vom 14.5.2020, wurde § 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG neu gefasst. Damit werden u.a. umfangreiche Regelungen für mündliche Verhandlungen erlassen. Dies betrifft sowohl Verhandlungen in Anwesenheit von Teilnehmern wie auch unter Verwendung audiovisueller Einrichtungen. Daneben werden Verfahrensregelungen zum Rechtsschutz nicht real teilnehmender Beteiligter festgelegt.
- Demnach muss am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden.
- Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben einen Mund- und Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
- Hier finden Sie die aktualisierte Zusammenstellung des COVID-19-VwBG mit Erläuterungen.
WIEN News aus der MA 37: Kundenkontakt und Planeinsicht, etc. Stand 7.5.2020
Sehr geehrte Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker,
wir dürfen Ihnen an dieser Stelle die Information der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Dipl.-Ing. Guido Markouschek, Technischer Direktor, vom 6.5.2020 weiterleiten:
Sowohl im Webangebot der Baupolizei sowie durch Aushänge vor Ort wird auf die besonderen Sicherheitsvorkehrungen bei KundInnenkontakt hingewiesen. Diese Vorkehrungen lauten:
- direkter persönlicher Kontakt nur nach telefonischer Terminvereinbarung (außer Servicestellen)
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
- Einhalten des notwendigen Mindestabstands von 1 Meter zu anderen Personen
- Befolgung von Hygienerichtlinien
Die Servicestellen der Baupolizei (Abgabenstelle von Unterlagen) werden weiterhin werktags von Montag bis Freitag, jeweils 8.00-15.00 Uhr geöffnet sein. Auf den Webseiten der Baupolizei wird darauf hingewiesen, dass das Aufsuchen der Servicestellen nur dann erfolgen soll, wenn das Einbringen der Unterlagen auf keinem anderen Weg möglich ist.
Die Planeinsichten werden wieder werktags von Montag bis Freitag, jeweils 8.00-12.00 Uhr möglich sein. Die Einsichtnahmen sind allerdings nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über die allgemeine Planarchivnummer der jeweiligen Standorte der Baupolizei. Die/der Einsichtnehmende wird im Zuge der Terminvereinbarung darüber informiert, dass sie/er etwaig erforderliche Unterlagen bereits vorab per E-Mail übermitteln soll. Hier finden Sie den Link zu den besonderen Hinweisen aufgrund der COVID-19-Situation.
Projektbesprechungen im Rahmen des Parteienverkehrs werden weiterhin werktags an Dienstagen und Donnerstagen von 8.00-12.30 Uhr erfolgen. Der direkte persönliche KundInnen-Kontakt soll allerdings bis auf Weiteres die absolute Ausnahme darstellen. Primär sollen Auskünfte (allgemein und projektspezifisch) daher via Telefon oder E-Mail erfolgen. Für komplexere Besprechungen wird seitens der Baupolizei das Werkzeug der Web-Konferenz via WebEx angeboten werden. Eine Einstiegsanleitung für externe NutzerInnen wird demnächst verfügbar sein werden. Der direkte persönliche KundInnen-Kontakt hat in der Regel vorläufig nur dann zu erfolgen, wenn ein Web-Meeting nicht zielführend oder technisch nicht möglich war.
Verfahrensrelevante Themen wie Beispielweise das Thema Bauverhandlungen wurde gemeinsam mit Koll. Mag Fuchs Gerald beleuchtet. Die Abhaltung von mündlichen Verhandlungen (Anwesenheit einer Mehrzahl an Personen) ist unter den aktuellen Umständen kritisch und problematisch. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterliegen einer laufenden Veränderung. Derzeit können Bauverhandlungen nur in ausreichend großen Räumlichkeiten in den jeweiligen Standorten abgehalten werden. Wie viele Personen unter den oben genannten Anforderungen (Abstandsregelung) je Verhandlungsraum zulässig sind, wird in weiterer Folge vor Ort zu definieren sein. Es sind daher alternative Verfahrensweisen zur Vermeidung von mündlichen Verhandlungen zu fördern.
Grundsätzlich sind daher jene Verfahren anzustreben, bei denen ex lege keine Bauverhandlung erforderlich ist. Diese Empfehlung sollte jedenfalls gegenüber den KundInnen ausgesprochen werden. Bei Verfahren, die eine Bauverhandlung erfordern, ist auf die Möglichkeiten nach § 134 Abs. 3 BO (Zustimmung der NachbarInnen) hinzuweisen. Innerstädtisch variiert die Anzahl an Beteiligten zwischen 50 und 100 Personen. Da in solchen Fällen nicht von allen AnrainerInnen die Zustimmung zu einem Bauvorhaben beigebracht werden kann, wird seitens der Baupolizei die Verfahrensmöglichkeit des § 70 Abs. 2 BO vermehrt angewendet werden.
Bei Anwendung des § 70 Abs. 2 BO ist nur dann eine Verhandlung durchzuführen, sofern AnrainerInnen zulässige Einwendungen erhoben haben. Für eine solche Bauverhandlung sind nur jene AnrainerInnen zu laden, welche einen zulässigen Einwand erhoben haben, weshalb sich der zu erwartende TeilnehmerInnenkreis erheblich reduziert. In Fällen erforderlicher mündlicher Verhandlungen sollten die der Baupolizei zur Verfügung stehenden Räume üblicherweise ausreichend groß sein. Derzeit wird der Prozess zur Verfahrensabwicklung im Sinne Konzeption relevanter Schriftstücke und Verfahrenshinweisen entwickelt. Eine Arbeitsgruppe befasst sich mit der organisatorischen Umsetzung und der Definition der sicherheitstechnischen Parameter zur Verhandlungsabwicklung.