ZTG 2018: Neues Berufsrecht für ZiviltechnikerInnen in Begutachtung

Der Ministerialentwurf des Ziviltechnikergesetzes 2018 (ZTG 2018) befand sich bis 1.9.2017 im Begutachtungsverfahren. Wann das ZTG 2018 in Kraft tritt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend gesagt werden. Am Mittwoch, den 20.9.2017 tagte der Ministerrat. Ein Beschluss über eine Regierungsvorlage "ZTG 2018" ist nicht erfolgt, sodass vor der Nationalratswahl am 15.10.2017 auch kein Gesetzesbeschluss im Parlament mehr erfolgen kann. Was wird die umfangreiche Neufassung bringen? Nachstehend eine Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen aus Sicht der Kammerdirektion Wien, Niederösterreich, Burgenland (Stand 2.9.2017):

  • Das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 werden in einem gemeinsamen Bundesgesetz (ZTG 2018) zusammengefasst.
  • Alle Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung sowie der Verleihung und Aberkennung der Befugnis werden künftig nicht mehr durch das Wirtschaftsministerium, sondern durch die Bundeskammer der Ziviltechniker im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen. Das Prädikat "staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker" bleibt jedenfalls erhalten.
  • In Anlehnung an das Berufsgesetz der Wirtschaftstreuhänder werden Substitutenregelungen für den Verhinderungs- und Todesfall aufgenommen.
  • Praxiszeiten, als Voraussetzung für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, sollen in Zukunft in einem Ausmaß von bis zu 18 Monaten auch schon in der Master-Phase eines Studiums erworben werden können.
  • Ebenfalls neu ist eine Erleichterung bei der Berufsausübung: Künftig soll ein Dienstverhältnis in einem ZT-Büro mit aufrechter Befugnis möglich sein.
  • Ingenieurkonsulent(inn)en sollen auch die Bezeichnung "Zivilingenieur" führen können, womit aber keine Ausführungsberechtigung verbunden ist, wie sie die Zivilingenieure i. S. d. ZTG 1957 haben.
  • Eine außerordentliche Mitgliedschaft wird eingeführt: Absolvent(inn)en eines einschlägigen Studiums, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben, können sich als außerordentliches Mitglied eintragen lassen.
  • Fachlich ähnliche Befugnisse werden im Verordnungsweg von der Bundeskammer zu übergeordneten Berufsbezeichnungen zusammengefasst.
  • Als neue Disziplinarstrafe ist die Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von drei Jahren vorgesehen.
  • Schon das derzeit geltende ZTG enthält eine Fortbildungsverpflichtung für Ziviltechniker. Der Gesetzesentwurf bestimmt nun das Ausmaß der Fortbildungsmaßnahmen und sieht vor, dass die Bundeskammer der Ziviltechniker mittels Verordnungen, die von den beiden Bundessektionen beschlossen werden, Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung zu konkretisieren hat. Insbesondere das im Entwurf festgelegte Ausmaß (120 Stunden innerhalb von drei Jahren) ist zurzeit Gegenstand intensivster Diskussionen. Die Quantifizierung durch den Gesetzgeber wird auch von der Kammerführung entschieden abgelehnt, denn jegliche Konkretisierung solle von den Betroffenen selbst festgelegt werden.
  • Der Kammervorstand kann dem Vizepräsidenten bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen, dass dieser diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt.