OGH Entscheidung: Prokuristen in ZT-Gesellschaften müssen über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügen

In einer am 22.4.2016 veröffentlichten Entscheidung (6Ob41/16x) hat der Oberste Gerichtshof eindeutig klargestellt, dass zum Einzelprokuristen einer ZT-Gesellschaft nur Personen bestellt werden dürfen, die eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis haben. Im Lichte dieser Entscheidung empfehlen wir dringlich eine allfällig erteilte Prokura an Nicht-Ziviltechniker möglichst unverzüglich zu widerrufen.