Neue Haftungsregeln im ABGB für Bäume

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Am 1. Mai 2024 tritt eine Neuregelung der Haftungsbestimmungen für Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder das Herabfallen von Ästen entstehen in Kraft.  Es wurde von vielen Seiten als unbefriedigend angesehen, dass oft aus Angst vor einer möglichen Haftung Bäume flächendeckend gefällt wurden, selbst wenn das aus Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Bisher mussten Baumbesitzer:innen – analog zur Gebäudehaftung – in Schadensfällen nachweisen, dass sie keine Schuld trifft. Diese Beweislastumkehr wird nun entfallen; künftig müssen die Geschädigten nachweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Der neu eingefügte § 1319 b ABGB gilt explizit nur für Bäume außerhalb des Waldes.
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