Kammerumlage: Vorschreibung 2021 - Information aus der Rechtsabteilung

Unsere Mitglieder haben mit KW 7 die Kammerumlagen-vorschreibung 2021 erhalten. Coronabedingt beinhaltet diese eine Besonderheit, zu der uns schon viele Anfragen erreicht haben:
Normalerweise wird die Umlage basierend auf den Umsätzen des vorvergangenen Jahres berechnet. Also die Kammerumlage 2019 auf Basis der Umsätze 2017, die Umlage 2020 auf Basis der Umsätze 2018, usw. Für das Jahr 2021 hätten also eigentlich die Umsätze 2019 herangezogen werden müssen. Aufgrund der Epidemie durfte keine Kammervollversammlung stattfinden, die den jeweiligen Umlagenbeschluss fällt. Der Gesetzgeber beschloss also eine „Notbestimmung“, den § 120 ZTG. Dieser normiert, dass die Kammerumlage auf Grundlage des Umlagenbeschlusses 2020 vorzuschreiben ist.

  • Das bedeutet, dass 2021 (nochmals) die Umsätze 2018 herangezogen werden müssen.

Wie in allen Jahren besteht die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Teilzahlung zu vereinbaren. Diesbezüglich reicht ein kurzes Mail an buchhaltung@arching.at mit einem entsprechenden Vorschlag. Ob heuer noch die Umsätze 2019 aliquot berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob faktisch und rechtlich die Möglichkeit besteht, dass die Vollversammlung 2021 noch zusammentritt und einen neuen Umlagenbeschluß fällen kann.
Zum entsprechenden Umlagenbeschluss. § 120 ZTG, mit dem Covid 19 bedingt die Zuständigkeiten der Kammervollversammlung auf den Kammervorstand übergehen, wurde mit BGBl 27/2021 am 28.1.2021 kundgemacht. Somit hatte der Kammervorstand, abgesehen von der Festsetzung neuer Umlagen, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Dies geschah per 9.2.2021. Die Unterlagen dazu finden Sie hier im Mitgliederbereich auf Link Arch+Ing. Bitte loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten ein.