Barrierefreiheit in ZT-Büros

Barrierefreiheit in ZT-Büros

  • Wen betrifft die Verpflichtung zur Barrierefreiheit?
    Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) regelt, dass Güter und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit diskriminierungsfrei - also ohne bauliche oder sonstige Barrieren - angeboten werden müssen. Dies umfasst auch den Zugang zu Leistungen von Ziviltechniker(inne)n. Auch der berufliche Bereich muss diskriminierungsfrei sein. Dienstnehmer können daher ebenfalls eine Diskriminierung durch Barrieren geltend machen.
  • Wann liegt eine Diskriminierung durch Barrieren vor?
    Bestehende bauliche Barrieren müssen grundsätzlich bis 1. Jänner 2016 beseitigt werden. Verantwortlich für die Herstellung der Barrierefreiheit ist das seine Leistungen anbietende ZT-Büro, unabhängig davon, ob ein Eigentums- oder Miet/Pachtverhältnis zugrunde liegt. Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist und trotzdem nicht durchgeführt wird.

    Stehen baurechtliche oder denkmalschutz-rechtliche Gründe entgegen oder stimmt der Vermieter trotz Bemühungen des Mieters/Pächters nachweislich nicht zu, ist die Beseitigung der Barriere rechtlich nicht möglich und gilt daher nicht als diskriminierend.

    Ist die Beseitigung der Barriere jedoch rechtlich möglich, ist zu prüfen, ob die Herstellung der Barrierefreiheit zumutbar ist. Dies hängt in erster Linie vom Beseitigungsaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Ab 1. Jänner 2016 gelten auch Investitionen über Euro 5.000,- grundsätzlich als zumutbar. Die Zumutbarkeit ist je nach Einzelfall zu beurteilen, daher wird erst die künftige Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Auslegung liefern.

    Sollte die Herstellung der Barrierefreiheit aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, müssen jedenfalls zumutbare Maßnahmen zur Verbesserung der Situation getroffen werden, beispielsweise durch mobile Rampen oder das Angebot von externen Kundenberatungen in barrierefrei zugänglichen Räumen.
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Diskriminierung durch Barrieren?
    Betroffene, die durch Barrieren diskriminiert werden, können ein Schlichtungsverfahren bei einer der neun Landesstellen des Sozialministeriumservice einleiten. Durch Schlichtungsgespräche wird zunächst versucht, eine gütliche Lösung zu finden.

    Wenn keine Einigung gefunden wird, kann eine Schadenersatzklage bei Gericht eingebracht werden. Stellt das Gericht eine Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen fest, steht dem Betroffenen der Ersatz des eingetretenen Schadens, beispielsweise der Taxikosten, zu. Darüber hinaus gebührt eine angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung. Leider gibt es auch hier noch keine ausreichende Judikatur.

    Über individuelle Beschwerden hinaus besteht die Möglichkeit einer Verbandsklage durch Behindertenverbände, wenn eine große Anzahl von Menschen mit Behinderung betroffen ist.

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