Auftraggeber

 

Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung bis Ende 2013

 

Bund, Länder und Gemeinden dürfen bis Ende 2013 weiter Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu 100.000 Euro ohne Ausschreibung direkt an Unternehmen vergeben.

 

Der Schwellenwert für „nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung“ bei Bauaufträgen liegt aufgrund der Schwellenwerte-Verordnung bei einer Million Euro anstatt bei 300.000 Euro.

Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung bis Ende 2012

 

Die höheren Wertgrenzen für eine Auftragsvergabe der öffentlichen Hand ermöglichen eine Direktvergabe im Baubereich bis zu 100.000 Euro, bei einer Vergabe in einem nicht-offenen Verfahren bis zu einer Million Euro. Zuvor lag der Schwellenwert für Direktvergaben bei 40.000 bzw. 120.000 Euro.

 

Zur Schwellenwerttabelle des BVA (Bundesvergabeamtes)

 

Schwellenwerte

 

Für das anwendbare Vergaberegime ist die Höhe des geschätzten Auftragswertes wesentlich. Dabei ist auf den sachkundig geschätzten Nettoauftragswert im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen (in der Regel die Absendung der Bekanntmachung). Bei Planungsleistungen ist das Honorar maßgeblich, bei Bauleistungen die Baukosten gemäß ÖNORM B 1801. Nebenkosten von ZiviltechnikerInnen, wie etwa Fahrtspesen oder Kopiekosten, sind bei der Schwellenwertberechnung bereits einzubeziehen.

Das Splitten von Aufträgen, um damit die maßgeblichen Wertgrenzen zu umgehen, ist unzulässig. So sind etwa die Teilleistungen der HOA grundsätzlich stets zusammenzuzählen. Eine getrennte Vergabe zB der Architekturplanungsleistung und der örtlichen Bauaufsicht ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.

An die Höhe des Auftragswertes sind maßgebliche Folgen geknüpft. So hat im Oberschwellenbereich zwingenderweise eine EU-weite Bekanntmachung zu erfolgen. Je nach Wertgrenze stehen auch nur gewisse Verfahrensarten zur Verfügung. Die Fristen im Vergabe- bzw Nachprüfungsverfahren variieren überdies.