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Neuerlassung des Bundesvergabegesetzes

 

In Umsetzung des EG-Vergaberichtlinien-Pakets trat am 1.2.2006 – unter Berücksichtigung diverser Übergangsbestimmungen – das Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) in Kraft. Neben einer neuen Systematik und Erweiterung des Regelungsumfangs von 192 Paragraphen auf 352 gegenüber dem BVergG 2002, bringt dieses im Zusammenhang mit der Vergabe von Ziviltechnikerleistungen wesentlichen Änderungen mit sich. Diese sind unter anderen:

 

  • die EU-konforme Präzisierung des Begriffes geistig-schöpferisch in geistige Dienstleistung im Gesetzestext
  • der Sondertatbestand für die Vergabe geistiger Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter ohne vorherige Bekanntmachung
  • die Anhebung der Subschwellenwerte für die Direktvergabe von geistigen Leistungen
  • die Einführung neuer Vergabeverfahren (wettbewerblicher Dialog)
  • die beispielhafte Aufzählung von Zuschlagskriterien, wobei die Qualität erstgereiht wird
  • die Möglichkeit vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit abzusehen
  • die explizite Normierung, dass Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe nur dann durchzuführen sind, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen
  • die explizite Unterscheidung zwischen Ideen- und Realisierungswettbewerb im Gesetz

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