Auftraggeber
Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich legt fest, dass sowohl der Bund, Länder, Gemeinden als auch Gemeindeverbände das BVergG anzuwenden haben. Zudem sind auch Einrichtungen - die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen - davon umfasst (zB. ASFINAG, BIG, ÖBB, Wiener Linien GmbH).
In den Anwendungsbereich des BVergG fallen auch die so genannten Sektorenauftraggeber (etwa im Bereich Gas, Wärme, Elektrizität, Verkehrsleistungen, Betrieb von Flughäfen), wobei für diese ein weniger strenges Vergaberegime gilt. Als Beispiel ist etwa die ÖBB oder die Flughafen Wien AG anzuführen.
Vom sachlichen Geltungsbereich ist im Wesentlichen die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen und die Durchführung von Wettbewerben umfasst. Die Abgrenzung voneinander ist von wesentlicher Bedeutung, da je nach Auftragsart verschiedene Schwellenwerte maßgeblich bzw Vergabeverfahren anwendbar sind. Bei der Abgrenzung eines Bau- von einem Dienstleistungsauftrag ist zuerst auf den Gesamtcharakter abzustellen, wobei der Hauptleistungsgegenstand die Einordnung bestimmt. Bei der Abgrenzung eines Liefer- von einem Dienstleistungsauftrag entscheidet das wertmäßige Überwiegen.
ZT-Leistungen sind in der Regel als geistige Dienstleistungen zu qualifizieren.